Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizkostenabrechnung nach einem pauschalen Verteilerschlüssel
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Heizkostenverordnung (juris: HeizkostenV) findet keine Anwendung, wenn die Mietvertragsparteien in Privatautonomie eine pauschale Verteilung der Heizkosten vereinbaren; für die Zukunft kann eine Mietpartei die Anwendung der Heizkostenverordnung verlangen.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Beruft sich der Mieter auf den Vorrang der HeizkV (juris: HeizkostenV) so stellt dies jedenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Mietvertragsparteien einen pauschalen Verteilerschlüssel gerade deshalb vereinbart haben, weil keine Wärmemeßgeräte zur Erfassung des Verbrauchers vorhanden waren, obwohl diese vom Gesetz her vorgeschrieben gewesen sind.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Auch die Kammer folgt der von der Vorinstanz unter Berufung auf Sternel (Mietrecht, 3. Aufl., III 392) vertretenen Auffassung, daß die HeizkV hier nicht vorrangig Anwendung findet. Die von Sternel (a.a.O.) im einzelnen dargelegte Rechtsauffassung gilt nicht nur bei der Vereinbarung einer Pauschale, sondern auch - wie hier - bei einem fest vereinbarten (pauschalen) Verteilerschlüssel. Insoweit gilt jedenfalls hier der Vorrang der Privatautonomie. Der Auffassung, daß auch in einem solchen Fall die HeizkV Vorrang vor privaten Vereinbarungen hat, vermag die Kammer nicht zu folgen. Hier bedeutet die Berufung auf den Vorrang der HeizkV jedenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Denn beide Vertragsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß keine Wärmemeßgeräte zur Erfassung des Verbrauchs vorhanden waren, obwohl diese vom Gesetz her vorgeschrieben gewesen sind.
Die Mieter haben bewußt Abstand vom Vorrang der HeizkV genommen (bzw. vom Einbau von Wärmeerfassungsgeräten). Sie haben eine andere vertragliche Regelung gewählt, obwohl sie wußten, daß entsprechende Geräte fehlten. Ihre nachträgliche Berufung auf den Vorrang der HeizkV ist deshalb unter diesen Umständen jedenfalls treuwidrig. Für die Zeit der Übereinstimmung müssen sie sich an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen, die rückwirkende Berufung auf § 2 HeizkV verstößt gegen Treu und Glauben. Während des Laufs der Mietzeit haben sie keine Anbringung von Wärmeerfassungsgeräten verlangt. Dies wäre allerdings möglich gewesen, so daß sich die Verpflichtung einer Abrechnung nach der HeizkV dann ergeben hätte (vgl. Sternel, a.a.O.).
Soweit die Kläger für ihre in diesem Rechtsstreit vertretene Rechtsauffassung die Vorschrift des § 4 MHG heranziehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Vorschrift (auch nicht ihr Rechtsgedanke) ist nicht anwendbar, denn hier werden die Betriebskosten gerade nicht durch die Miete abgegolten. Deshalb geht auch der Hinweis der Kläger auf die im § 4 MHG vorgesehene Schriftform fehl.
Fundstellen