Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,–, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken eine Anzeige zu veröffentlichen, in der Lebensmittel mit dem Hinweis auf deren schlankmachende Wirkung angepriesen werden, ausgenommen diätische Lebensmittel im Sinne des § 14 a Diät VO,
mit Ausnahme der Inserate:
„Schlank & Gesund
Oliven-Blatt-Extrakt-Kapseln
…
Jahrtausend-Methode gegen Übergewicht …”
(gemäß Zeitschrift „A.” Nr. … vom 4. …999, Seite 84)
oder
„Schlank & Gesund
spanisches Ärzteteam entdeckte Schlank-Effekt des Jahrtausends
15 kg weniger in 4 Wochen!!”
(gemäß Zeitschrift „…” Nr. … vom 19. … 2000, Seite 11)
oder
„Die erste Speck-Killer-Kapsel
…: Traumfigur in einer Woche!”
(gemäß Zeitschrift „…” Nr. … vom 10. Februar 2000, Seite 27).
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von DM 70.000,–. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 70.000,– abzuwenden.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Hamburger Verlagsgruppe … Diese ist Marktführerin im Segment der unterhaltenden Frauenzeitschriften mit einem Marktanteil von 34 Prozent und einer Auflage von rund 3 Millionen Exemplaren. Die Beklagte publiziert u.a. die Zeitschriften „S.d”, „L.” „I.” „D.”, „N.”, „D.” … sowie „T.”.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Belange und zur Einhaltung der Regeln lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. elf Werbeagenturen sowie zwölf Verlage, welche bundesweit tätig sind. Neben zahlreichen Unternehmen der Ernährungsberatung, Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln, Naturheilmitteln und Naturkosmetik sowie Herstellern und Vertreibern pharmazeutischer Produkte aller Art, gehört zu den Mitgliedern auch die Beklagte selbst.
Die Beklagte veröffentlicht in den von ihr verlegten Zeitschriften regelmäßig großformatige, u.a. ganzseitige Anzeigen, in denen Schlankheitsmittel in Kapsel- und anderen Formen angepriesen werden, die als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden.
So veröffentlichte sie in der von ihr verlegten Zeitschrift „a.”, Nr. 4. vom 4. … 1999 auf Seite 84 für das Schlankheitsmittel „…” („Schlank-Effekt von Oliven”) das Inserat:
„Schlank & Gesund
Oliven-Blatt-Extrakt-Kapseln
…
Jahrtausend-Methode gegen Übergewicht”
(Auf Anlage K 4 wird verwiesen.)
Ferner erschien in ihrer Zeitschrift „das neue”, Nr. 8 vom 19. Februar 2000 auf Seite 11 das Inserat für Oliven-Kapseln („Schlankeffekt des Jahrtausends” – „15 kg weniger in 4 Wochen”):
„Schlank & Gesund
spanisches Ärzteteam entdeckte Schlank-Effekt des Jahrtausends
15 kg weniger in 4 Wochen”
Auf Anlage K 5 wird verwiesen.
Der Zeitschrift „Tina”. Nr. 7 vom 10. Februar 2000 war auf Seite 27 für das Schlankheitsmittel „Calix” das Inserat zu entnehmen:
„Die erste Speck-Killer-Kapsel
: Traumfigur in einer Woche”
Auf Anlage K 6 wird verwiesen.
Hinsichtlich vorstehender Anzeigen in ihrer konkreten Fassung gab die Beklagte am 3. Dezember 1999, 29. Mai 2000 bzw. am 13. Juni 2000, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.
Der Kläger trägt zu seiner Aktivlegitimation vor, er sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Dies sei durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (BGH WRP 1997, 439 – Geburtstagswerbung II) und gelte in vollem Umfang auch für das hiesige Verfahren.
Der Kläger vertritt im übrigen die Ansicht, die Beklagte sei als Verlag verpflichtet, es zu unterlassen, Anzeigen für Lebensmittel mit dem Hinweis auf deren schlankmachende Wirkung zu veröffentlichen.
Wettbewerbsrechtlich sei sie als Störer verantwortlich, da sie willentlich und adäquat ursächlich an der Herbeiführung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mitgewirkt habe. Die streitgegenständliche Werbung sei geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
In der Sache verstoße sie vor allem gegen § 6 Abs. 1 Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV). Dieser Vorschrift lasse sich ein allgemeines Werbeverbot für Lebensmittel mit angeblich schlankmachender, schlankheitsfördernder oder gewichtsverringernder Eigenschaft entnehmen. Dessen einzige Ausnahme gelte gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 NKV für Lebensmittel im Sinne des § 14 a der Diätverordnung (DiätVO); davon könne bei den von der Beklagten streitgegenständlich beworbenen Produkte nicht die Rede sein. Infolgedessen bleibe es bei dem generellen Verbot des § 6 Abs. 1 NKV, dessen Verfassungsmäßigkeit bereits durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei; § 6 Abs. 1 NKV befinde sich darüber hinaus aber auch im Einklang mit dem geltenden Europarecht. Ein Verstoß gegen das dem Schutz der Gesundheit zu dienen bestimmte Ve...