Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Teilschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin EUR 3.058.368,52 (in Worten: dreimillionenachtundfünfzigtausenddreihundertachtundsechzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2003 zu zahlen, und zwar
die Beklagte zu 1) EUR 764.592,13,
die Beklagte zu 2) EUR 611.673,70,
die Beklagte zu 3) EUR 611.673,70,
die Beklagte zu 4) EUR 305.836,85,
die Beklagte zu 5) EUR 305.836,85,
die Beklagte zu 6) EUR 152.918,43,
die Beklagte zu 7) EUR 152.918,43,
die Beklagte zu 8) EUR 91.751,06 und
die Beklagte zu 9) EUR 61.167,37,
jeweils zzgl. der auf den Teilbetrag entfallenden Zinsen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) 25 %, die Beklagten zu 2) und 3) je 20 %, die Beklagten zu 4) und 5) je 10 %, die Beklagten zu 6) und 7) je 5 %, die Beklagte zu 8) 3 % und die Beklagte zu 9) 2 % zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Transportversicherungsvertrag, an dem die Beklagten – die Beklagte zu 1) als führender Versicherer – zu den aus dem Kostenausspruch hervorgehenden Deckungsquoten beteiligt sind.
Die Klägerin handelt mit Schuhen, die sie aufgrund vorausgegangener Bestellungen ihrer Kunden – in erster Linie SB-Verbrauchermärkte und Discount-Ketten, beispielsweise die Unternehmensgruppen A…. S…. und A…. N…. – im Ausland fertigen lässt und nach Deutschland einführt. Hierbei wird Ware im Lager der Spedition B…. in J… gelagert, wo die Sendungen zum vereinbarten Liefertermin für den jeweiligen Empfänger – beispielsweise die Regionallager der Unternehmensgruppen A…. – aufgrund deren Weisung gemäß Kaufvertrag zusammengestellt und frei Haus geliefert werden.
Zur Deckung der Transportrisiken schloss die Klägerin durch ihren Makler, Firma C…. Assekuranzmakler GmbH, mit den durch einen Assekuradeur vertretenen Beklagten am 29. Oktober 1997 einen Versicherungsvertrag als “Laufende Transportversicherung” auf der Grundlage der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und der Geschriebenen Bedingungen, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Auf Wunsch der Beklagten akzeptierte die Klägerin anlässlich einer Vertragsverlängerung die Einbeziehung einer ”Überschreibeklausel für die Versicherung von politischen Risiken und Lagerrisiken (Dauer der Versicherung)”, der so genannten PoLaR-Klausel, ab dem 1. Januar 2003; wegen des Inhalts dieser Klausel wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
Im April 2003 kaufte die Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe A…. S…. zur Auslieferung Ende Oktober/Anfang November 2003 Kinder-Moonboots und andere Schuhe. Diese Ware bezog die Klägerin im Mai 2003 von der Firma R…. s.r.l., Verona, und zwischenlagerte sie bei der Spedition B.…. Entsprechend den Gepflogenheiten zwischen den Parteien meldete sie diese Transporte nicht gemäß Ziffer 12.0 bis 12.2 der geschriebenen Bedingungen zur Versicherung an; zwischen den Parteien wurde nämlich lediglich einmal jährlich am Ende eines Jahres der Gesamtumfang der Transporte festgelegt und hieraus die Prämie berechnet.
Am 30. Mai 2003 wurden durch einen Brandschaden in dem Lager dem Spedition B…. etwa 650.000 Paar Schuhe im Wert von EUR 3.058.368,52 vernichtet.
Die Klägerin meint, dass die Beklagten sie aufgrund der laufenden Transportversicherung für diesen Verlust entschädigen müssten, weil er während der Dauer der Versicherung “von Haus zu Haus” im Sinne der Vertragsbestimmungen entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls mit der Einführung der PoLaR-Klausel der Transportversicherungsvertrag nunmehr zwischen Transport- und Lagerrisiken streng unterscheide. Zur Erfüllung der Kaufverträge habe sich die Klägerin drei unterschiedlicher – und unterschiedlich versicherter – Lieferphasen bedient. Während der Bezugstransport von Italien nach J… wie auch der vorgesehene Auslieferungstransport von J… zu den einzelnen Empfängern versichert gewesen sei, sei das Risiko der mehrmonatigen Zwischenlagerung nicht mehr gedeckt gewesen; allerdings hätte die Klägerin gemäß Ziffer 4. der PoLaR-Klausel vor Risikobeginn gegen entsprechende Zuschlagprämie die Mitversicherung beantragen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3. November 2003 (Bl. 42 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten sind – als Teilschuldner gemäß § 420 BGB – verpflichtet, die Klägerin gemäß §§ 1, 129 ff. VVG in Verbindung mit Ziffer 7.1 der Geschriebenen Bedingungen und Ziffer 1.2, C ADS Güterversicherung 1973/1984 in Höhe des – unstreitigen – Versicherungswertes der im Lager J… zerstörten Schuhe ...