Verfahrensgang
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist ferner weder zur ...? des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und nimmt zur Begründung zunächst auf seinen schriftlichen Hinweis vom 11. Mai 2004 Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juni 2004 geben keinen Anlass zu einer vom Hinweis des Senats abweichenden Beurteilung, da sie im Wesentlichen die schon in der Berufungsbegründung enthaltenen und deshalb im Hinweis des Senats berücksichtigten Gesichtspunkte vertieft.
Dem Schriftsatz vom 29. Juni 2004 weiterhin vertretene Auffassung, es habe ein dreigeteilter Transportvorgang stattgefunden, wird den tatsächlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht gerecht. Die Klägerin hatte die Schuhe in Italien "ab Werk" gekauft und sich verpflichtet diese der Firma Aldi frei Haus zu liefern. Um das Geschäft abzuwickeln musste sie also die Schuhe von Italien zu den einzelnen Aldifilialen transportieren lassen. Dieser einheitliche Transportvorgang kann nicht in drei Teile aufgespalten werden, nur weil er transportrechtlich möglicherweise aus zwei Frachtverträgen und einem Lagervertrag bestehen. Denn für die Transportrisiken, denen die Ware ausgesetzt ist, macht es keinen Unterschied, ob ein einheitlicher Transportvertrag oder drei Vereinbarungen geschlossen werden anderenfalls würde die Frage, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht davon abhängen, wie die Klägerin ihren Transport rechtlich organisiert, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund dafür besteht, dass in einem Fall Versicherungsschutz besteht in dem anderen jedoch nicht.
Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Schuhkartons während der Zwischenlagerung auf Paletten neu zusammengestellt wurden. Denn dies stellt keine Weiterverarbeitung der Ware (was für ein Ende des Transports sprechen könnte), sondern nur eine transportbedingte Zusammenfügung mehrerer Transportbehälter zu einer neuen größeren Einheit da, beruht also darauf, dass es wirtschaftlicher ist, mehrere Kartons auf Paletten zu transportieren, statt jeden Karton einzeln.
Auch zur Reichweite der PoLaR-Klausel bleibt es bei der bisher vom Senat vertretenen Auffassung:
Wie die Beklagten zutreffend ausführen, enthält Nr. 5 der geschriebenen Versicherungsbedingungen gemäß Anlage K 1 eine Beschreibung des Interesses, das Gegenstand der Versicherung ist. Versichert sind danach sämtliche Transporte und Lagerungen, für die die Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen Versicherung zu nehmen hat. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Regelung nur Lagerungen im Rahmen eines Transports betrifft, sind auch Lagerungen, die nicht im Rahmen eines Transports erfolgen, für die die Klägerin aber nach kaufmännischen Grundsätzen Versicherung zu nehmen hat, versichert. Nr. 3 der PoLaR-Klausel bezieht sich demgegenüber nur auf die Dauer der Versicherung und enthält Regelungen für transportbedingte und disponierte Lagerungen im Rahmen des Transports.
Wenn man also im vorliegenden Fall davon ausginge, dass der Versicherungsschutz mit Ende eines Bezugstransports gemäß Nr. 3.2.1 der PoLaR-Klausel durch Verbringung an die Ablieferungsstelle enden würde, schlösse sich dann eine gemäß Nr. 5 der geschriebenen Bedingungen versicherte Lagerung an, da die Klägerin für diese ohne Zweifel "nach kaufmännischen Grundsätzen Versicherung zu nehmen hat".
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts ohne die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Es handelt sich soweit der Senat im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Transport ausgeht, um die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls. Die Ausführungen zur Reichweite der PoLaR-Klausel stellen lediglich Hilfserwägungen dar, auf denen die Entscheidung nicht beruht, weil bereits die Überlegungen betreffend die Einheitlichkeit des Transports zur Zurückweisung der Berufung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2962439 |
TranspR 2005, 127 |