Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen 980 C 149/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 25.6.2008 – Az.: 980 C 149/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die von der Klägerin angefochtenen Beschlüsse zu TOP 11a (Neugestaltung des Fahrstuhls) und 11b (Neugestaltung des Eingangsbereichs) entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind deshalb nicht für ungültig zu erklären. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Fahrstuhl:
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Beschluss sei nicht ausreichend bestimmt. Der Inhalt eines Beschlusses muss klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit können Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck gekommen sind (Bärmann-Merle, 10. Auflage, § 23 WEG, Rz. 51; HansOLG, ZMR 2007, 210). Diesen Anforderungen genügt der zur Neugestaltung des Fahrstuhls gefasste Beschluss. Danach ist der Vorschlag der Hausverwaltung, den Auftrag zur Neugestaltung des Fahrstuhls an die Firma L zu einem Angebotspreis von maximal 7.400,00 EUR zu vergeben mit 12 Stimmen bei 2 Gegenstimmen (850: 150 ME) angenommen worden. Das Angebot der Firma L ist nach den weiteren Feststellungen im Protokoll der Eigentümerversammlung zu TOP 11a in einer auf der Eigentümerversammlung verteilten Übersicht der eingeholten Angebote auf der Basis des von der Firma L angebotenen Leistungsverzeichnisses enthalten. Die Zusammenstellung enthält eine Leistungsbeschreibung, in welcher die auszuführenden Arbeiten im Einzelnen beschrieben sind. Das Angebot der Firma L ist mit 7.354,20 EUR in einer Spanne von 7.259,00 EUR bis 9.704,45 EUR das zweit günstigste Angebot. Gründe, eine erneute Ausschreibung gegenüber der vor einem Jahr bereits erfolgten Ausschreibung vorzunehmen sind nicht ersichtlich. Angesichts des Angebotspreises der Firma L von 7.354,20 EUR fehlt dem Beschluss nicht deshalb eine ausreichende Bestimmtheit, weil er Kosten von „rd. 7.400,00 EUR” enthält. Soweit der Angebotspreis um ca. 0,6 % auf 7.400,00 EUR überschritten wird, wird der Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung dadurch nicht verletzt. Der Verwaltung wird ein Spielraum eröffnet, nicht auszuschließende geringfügige Preisänderungen zu beachten.
Die Kammer folgt dem Amtsgericht in seiner Beurteilung der Umgestaltung der Fahrstuhlkabine als modernisierender Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 3 WEG. Maßnahmen modernisierender Instandsetzung können wie bisher mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie unterscheiden sich von einer Modernisierung dadurch, dass durch die Maßnahme vorhandene Einrichtungen wegen bereits notwendiger oder absehbarer Reparaturen technisch auf einen aktuellen Stand oder durch eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung ersetzt werden (Niedenführ, 8. Auflage, § 22 WEG, Rz. 15). Die Wohnungseigentümer sind damit im Rahmen der Instandsetzung nicht auf rein restaurative bzw. den bestehenden Zustand konservierende Maßnahmen beschränkt, da auch eine über die bloße Reproduktion hinaus gehende Baumaßnahme, die eine bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellt, eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist (HansOLG, ZMR 2003, 866; OLG München, ZMR 2006, 82). Kommen mehrere mögliche Arten der Sanierung in Betracht, steht den Wohnungseigentümern ein Ermessensspielraum zu; vertretbare Mehrheitsentscheidungen sind in diesem Rahmen hinzunehmen (HansOLG a.a.O.; OLG München a.a.O.). In diesem Sinne würdigt die Kammer die vom Amtsgericht erhobenen Beweise ebenso wie dieses. Zwar hat der Amtsrichter bei seiner Augenscheinseinnahme die Beurteilung abgegeben, die Kabine mache einen „ordnungsgemäßen” Eindruck. Diese Einschätzung jedoch wurde mit der Maßgabe „im großen und ganzen” versehen und im Übrigen festgestellt, dass die graue Stoffbespannung im Fußbereich farbliche Veränderungen (eventuelle Verschmutzungen) aufweise. Auch wenn hierdurch nicht bewiesen sein sollte, dass eine Erneuerung der Kabinenverkleidung unmittelbar notwendig ist, so ist angesichts des unstreitig hohen Alters der Verkleidung und der Beschaffenheit ihres Materials davon auszugehen, dass jedenfalls in absehbarer Zeit eine Erneuerung fällig geworden wäre. Der den Wohnungseigentümern somit eröffnete Ermessenspielraum wird nicht verletzt, wenn aus hygienischen und wirtschaftlichen Gründen eine langlebige und leichter zu reinigende Verkleidung aus Metall ausgewählt wird. Diese entspricht nach Kenntnis der Kammer auch heute allgemeinem Stand der Technik.
2. Eingangsbereich:
Auch insoweit greift der Einwand mangelnder Bestimmtheit des Beschlusses nicht. Nach dem Protokoll hat die Hausverwaltung den Antrag über die Vergabe des Auftrages zur Neuge...