Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von EUR 500.000,-.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Markenverletzung auf Unterlassung, Marken-, Firmen- und Domainlöschung sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Die Klägerin ist das Nachfolgeunternehmen der ehemaligen staatlichen Monopolanstalt Deutsche Bundespost. Sie hält verschiedene Markeneintragungen mit dem Wortbestandteil “Post” (Anlagenkonvolut K 5), etwa “Post mit Posthorn”, “Post-Paket” und “Deutsche Post”. Seit dem 3.11.2003 ist für die Klägerin auch eine Wortmarke “POST” Nr. 300 12 966 für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt:
“Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften”.
Deren Eintragung hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, dann aber auf Grund von Verkehrsdurchsetzung vorgenommen (Anlage K 4). Die Marke hat eine Priorität vom 22.2.2000.
Die Klägerin ist dem Verkehr darüber hinaus als “die gelbe Post” bekannt (Anlagenkonvolut K 6). Sie hat die von ihr unter diesen Kennzeichen angebotenen Leistungen in den vergangenen Jahren umfangreich beworben und erzielt jährliche Umsätze im zweistelligen Milliardenbereich (Anlage K 8).
Die Beklagte zu 1. ist eine Wettbewerberin der Klägerin auf dem Gebiet Transport und Logistik. Für die im Antrag genannten Dienstleistungen hat sie beim DPMA die Wortmarke “Die grüne Post” mit Priorität vom 6.6.2000 eintragen lassen. Unter den für sie registrierten Internetdomains www.gruenepost.de und www.diegruenepost.de hält sie bisher kein Angebot vor, präsentiert aber ihren Markennamen (Anlage K 10). Im Handelsregister ist sie seit Oktober 2002 ebenfalls mit ihrer Firma “Die grüne Post” eingetragen (Anlage K 11). Der Beklagte zu 2. ist ihr Geschäftsführer.
Die Klägerin sieht in dieser Kennzeichnung eine Verletzung ihrer prioritätsälteren Marken- und Firmenrechte. Sie behauptet, die Marke “POST” sei seit jeher die verkehrsbekannte und durchgesetzte Kennzeichnung der Klägerin und habe deshalb Hinweisfunktion auf ihr Unternehmen und die von ihr erbrachten Dienstleistungen. Das Zeichen “POST” werde im Verkehr zu 84,6 % der Klägerin zugeordnet. Hierfür stützt sie sich auf ein Gutachten der N-Infratest vom Nov./Dez. 2002, Anlage K 3. Da die Waren und Dienstleistungen der sich gegenüber stehenden Marken identisch bis hochgradig ähnlich und auch die Marken selbst in ihrem Element “Post” identisch seien, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren wie im weiteren Sinne gegeben. Der Verkehr würde “die grüne Post” für einen weiteren Geschäftsbereich der Klägerin halten, die ihm als “die gelbe Post” bekannt sei und dem die Postbank als “die blaue Post” bekannt sei.
Der häufig zu ihren Lasten vorgebrachte “Monopoleinwand” sei rechtlich unbeachtlich, da die Kriterien zur Feststellung der Verkehrsgeltung einer Marke allgemein und unabhängig von der Stellung im Wettbewerb gelten müssten (Gutachten Professor F…, Anlage K 26).
Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) das Zeichen “Die grüne Post”
b) und/oder die Firma “Die grüne Post GmbH”
c) und/oder die Domainnamen “gruenepost.de” und/oder “diegruenepost.de”
für “Werbung, Geschäftführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Transport von Wertsachen, Auslieferung von Versandhauswaren, Kurierdienste, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Materialbearbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung” zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
2. in die Löschung der deutschen Markenregistrierung Nr. 300 42 756 “Die grüne Post” gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;
3. in die Löschung der Firma “Die grüne Post GmbH” gegenüber dem Handelsregister einzuwilligen;
4. in die Löschung der Domains “gruenepost.de” und “diegruenepost.de” gegenüber der D… e. G. einzuwilligen;
5. der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;
b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;
c) Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber;
d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns...