Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, seinen Namen und sonstige Daten auf der Website www. ... .de zu veröffentlichen, diese Daten zu löschen sowie es zu unterlassen, Bewertungsabgaben bezüglich des Klägers auf der Website www. ... .de zu ermöglichen.
Die Beklagte hat auf der Internetplattform www. ... .de ohne Zustimmung des Klägers dessen Namen, seine Berufsbezeichnung als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie die Anschrift seines Arbeitgebers veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Daten aus der Internetplattform zu löschen und zukünftig die Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit Bewertungsportalen zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies ab und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Hamburg sei zuständig, da der örtliche Gerichtsstand bei Verstößen im Internet immer dort sei, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar sei, und damit grundsätzlich überall. Da der Personenkreis, der im Bewertungsportal aktiv werden könne oder sich die Daten des Klägers aus dem Portal der Beklagten ziehen könne, weltweit, zumindest aber deutschlandweit sei, sei der Ort der unerlaubten Handlung auch Hamburg.
Des weiteren macht der Kläger geltend, dass er in keinem Fall von Dritten ohne seine Zustimmung und Information im Internet geführt werden möchte, ohne geschäftlich im Zusammenhang mit den Betreibern zu stehen. Allein der Umstand, dass auch die Klinik des Klägers über das Internet erreichbar sei, gebe der Beklagten noch keine Rechtfertigung, die Daten ohne seine Zustimmung zu nutzen und mittels Werbung auch noch damit Geld zu verdienen. Daten, die über einen Arbeitgeber registriert seien, seien sehr wohl sensible Daten, die nicht ohne Zustimmung des Betroffenen gespeichert und genutzt werden dürften. Gerade die weltweite "Google" Registrierung von Straßen und Häusern zeige, dass allein der Zugang von Daten und Informationen noch nicht berechtige, ohne Zustimmung des Betroffenen diese zu verwenden und zu veröffentlichen. Zumindest müsse ein Widerspruchsrecht jederzeit möglich sein und dessen Ausübung beachtet werden. Dieses Widerspruchsrecht habe er, der Kläger, hier ausgeübt und dies müsse eigentlich schon zum Löschen der Daten führen.
Insbesondere wehre er sich gegen die Möglichkeit, dass anonyme Benutzer der Internetseite willkürlich Bewertungen über ihn abgeben könnten, ebenso Empfehlungen.
Das BGH-Urteil vom 23. Juni 2009 zu der Frage des Schülerportals sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Er, der Kläger, sei mit einer Suchmaschine für jedermann, der das Internet nutze, nach Namen mit Bewertungsportal auffindbar und registriert. Durch eine Suchmaschine könne automatisch der Name des Klägers abgerufen und eine Bewertung abgegeben werden. Des Weiteren müssten die Personen, die Bewertungen über den Kläger abgeben, nicht registriert sein. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall jedermann die erfolgten Bewertungen abrufen und Einsicht nehmen könne. In dem vom BGH entschiedenen Fall sei das alles nur für mit Passwort registrierte und demzufolge mit Zugangsbeschränkung versehene Nutzer möglich.
Gerade im Hinblick auf seine (des Klägers) berufliche Tätigkeit sei damit zu rechnen, dass Missbrauch getrieben werde und er an den "Pranger" gestellt werde. Da die Bewertungen anonym verliefen, habe er keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Dies könne bis hin zu einer Beeinträchtigung seiner Berufstätigkeit als Arzt mit Fachrichtung "Psychiatrie und Psychotherapie" führen. Als Folge dieser Registrierung tauche er, der Kläger, unter ... .de auf. Die Beklagtenseite sei Partner von ..., sodass hier auch die Medienwirkung unabsehbar auszuweiten drohe.
Es möge zwar sein, dass das Bewertungsportal in Bezug auf seine Person noch nicht genutzt oder noch nicht geöffnet werde, jedoch sei auf dem Internetportal eine Bewertung möglich und das Bewertungsportal sei auch vorhanden. Es sei eindeutig auf der Seite von ...: "Bewertungen, Empfehlungen, Anzahl der Aufrufe" vermerkt. Demzufolge sei auch bei noch nicht aktueller Nutzung eine so latente Gefahr und jederzeit die Möglichkeit der Öffnung dieser Nutzung gegeben, dass hier bereits ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Es gebe auch keinen Hinweis auf eine notwendige Registrierung zum Einsehen der Bewertung. Auch der Hinweis der Beklagten, dass die Einrichtung einer B...