Entscheidungsstichwort (Thema)
Information des Vermieters über den Untermieter: berechtigtes Interesse. Information des Vermieters über den Untermieter: Eingriff in Privat- und Intimsphäre. Information des Vermieters über den Untermieter: persönliche Daten. Information des Vermieters über den Untermieter: Geburtsort. Information des Vermieters über den Untermieter: letzte Meldeanschrift und Einkommensnachweis
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Vermieter kann die Erteilung der Untervermietungserlaubnis nur von der Unterrichtung über die Person des Untermieters abhängig machen, soweit Auskünfte von seinem berechtigten Interesse gedeckt sind.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Zwar muß dem Vermieter grundsätzlich ermöglicht werden zu überprüfen, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Erteilung der Untermieterlaubnis unzumutbar macht und ihn berechtigt, diese zu verweigern.
3. Deshalb kann der Vermieter die Beantwortung solcher Fragen verlangen, die auch bei einer Neuvermietung üblicher- und zulässigerweise gestellt werden können.
4. Es sind insoweit die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze, die die Zulässigkeit von Fragen vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses regeln, entsprechend anzuwenden. Danach sind nur solche Fragen zulässig, die keinen unerlaubten Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Mieters darstellen, nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und an deren Beantwortung der Vermieter ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse vor Begründung des Mietverhältnisses hat.
5. Soweit es nur die Begründung eines Untermietverhältnisses betrifft, sind an das berechtigte Interesse des Vermieters an Fragen über den Untermieter besonders strenge Anforderungen zu stellen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, daß zwischen Vermieter und Untermieter kein Vertragsverhältnis besteht, der Hauptmieter für Vertragsverletzungen des Untermieters haftet und auch Schuldner für Zahlungsansprüche des Vermieters ist.
6. Während der Vermieter Angaben über Name, Geburtsdatum und Beruf des künftigen Untermieters verlangen darf, sind Fragen nach dem Geburtsort, der letzten Meldeanschrift bzw die Vorlage eines Einkommensnachweises unzulässig, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse des Vermieters an diesen Angaben bzw. an einem sachlichen Zusammenhang mit der Begründung des Mietverhältnisses fehlt.
Fundstellen