Entscheidungsstichwort (Thema)
Untervermietung: Berechtigtes Interesse an der Untervermietungserlaubnis nach Auszug eines Mitmieters. Untervermietung: Anspruch des Vermieters auf Mitteilung persönlicher Daten des Untermieters. Untervermietung: Beweislast für einen behaupteten Auszug auch des verbleibenden Mitmieters
Orientierungssatz
1. Der Auszug eines Mieters aus der Wohnung begründet für beide Mieter den Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung.
2. Der Vermieter darf von dem Mieter nur die Nennung des Namens des gewünschten Untermieters verlangen, nicht jedoch die Mitteilung von dessen Adresse, Einkommen oä (so auch LG Hamburg, 1990-12-20, 334 S 111/90, NJW-RR 1992, 13).
3. Der Umstand, daß der (verbleibende) Mitmieter in der Wohnung nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, spricht nicht ohne weiteres für seinen Auszug. Soweit der Vermieter dies behauptet, hat er weitere konkrete Anhaltspunkte vorzutragen; eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 12. März 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 9 C 21/92 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen eine Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung ..., rechter Seitenflügel, 1. Obergeschoß links, für ... zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerinnen haben gemäß § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine Untermieterlaubnis für einen Teil ihrer Wohnung an Herrn .... Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Das umfaßt auch höchstpersönliche Interessen des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, welche mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, und zwar auch durch Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft mit einem Dritten (BGH NJW 1985, 131). Das berechtigte Interesse der Klägerinnen ergibt sich hier aus der Tatsache, daß die Wohnung ursprünglich an sie als gemeinschaftliche Mieter vermietet worden war. Nachdem diese Gemeinschaft aufgelöst worden und die Klägerin zu 2) aus der Wohnung ausgezogen ist, erscheint der Wunsch der Klägerin zu 1), nunmehr eine Wohngemeinschaft mit Herrn ... zu begründen, unter diesen Umständen als nachvollziehbar und vernünftig. Dies gilt auch auf seiten der Klägerin zu 2), die aus der Wohnung ausgezogen ist. Denn ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB setzt bei einer Mietergemeinschaft nicht voraus, daß alle ein gleichgerichtetes und gleichartiges Interesse an der Untervermietung haben müssen. Es reicht vielmehr aus, daß das Interesse eines Mieters durch gemeinschaftliche Willensbildung zum Interesse der Gemeinschaft gemacht wird (LG Berlin GE 1987, 783). Das Einverständnis der Klägerin zu 2) mit der Aufnahme des Herrn ... steht hier außer Frage. Im übrigen hat sie auch ein eigenes Interesse daran, die finanzielle Situation der Gemeinschaft durch Aufnahme des Herrn ... im Innenverhältnis zu verbessern. Denn sie ist nicht aus dem Mietverhältnis entlassen und daher im Außenverhältnis zur Beklagten weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerinnen keine hinreichenden Angaben zur Person des Untermieters gemacht haben. Grundsätzlich ist es hierzu ausreichend, daß dieser namentlich benannt wird. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 1991 verlangten Angaben zum Einkommen kann die Beklagte nicht verlangen. Denn dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Untermieters dar, ohne daß insoweit ein schutzwürdiges und billigenswertes Interesse der Beklagten erkennbar ist. Im Falle der Untervermietung entstehen zwischen ihr und dem Untermieter keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere ist letzterer ihr gegenüber nicht zur Mietzahlung verpflichtet. Im übrigen läßt sich dem genannten Schreiben nicht entnehmen, in welcher Hinsicht weitere Angaben zur Person des Untermieters gefordert werden. Die Beklagte kann auch nicht die Angabe des bisherigen Wohnsitzes verlangen, ohne ein entsprechendes Interesse darzulegen. Denn soweit es nur die Begründung eines Untermietverhältnisses betrifft, sind an das berechtigte Interesse des Vermieters an Fragen über den Untermieter strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwischen Vermieter und Untermieter kein Vertragsverhältnis besteht, der Hauptmieter vielmehr für Vertragsverletzungen des Untermieters haftet und auch Schuldner für Zahlungsansprüche des Vermieters ist. Daher gebietet eine Abwägung der gegenseitigen Inter...