Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 27.09.2016; Aktenzeichen 16 C 96/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 16 C 69/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger die teilweise Untervermietung eines Zimmers der Wohnung … straße …, 12169 Berlin, Vorderhaus, 3. OG links an Herrn …, …, … zu genehmigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger zu 2) 3.316,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. nehmen die Beklagte als Vermieterin auf Genehmigung der Untervermietung eines Zimmers der von ihnen gemieteten Wohnung … straße …, 12169 Berlin, Vorderhaus, 3. OG links an Herrn … in Anspruch. Darüber hinaus nimmt der Kläger zu 1. die Beklagte auf Zahlung von entgangenem Untermietzins für Februar 2016 bis September 2016 in Höhe von 3.316,80 EUR (8 × 414,60 EUR) in Anspruch. Widerklagend hat die Beklagte in erster Instanz die Kläger zu 1. und 2. auf Zahlung von Detektivkosten in Höhe von 12.100,00 EUR in Anspruch genommen.
Die Kläger mieteten mit Mietvertrag vom 30.9.2009 von der Beklagten eine 3-Zimmer Wohnung mit 110qm zu einem Gesamtmietzins von zuletzt 483,92 EUR. Laut einer Zusatzvereinbarung vom 1.11.2009 sind u.a. die Gastherme, Heizkörper und der Durchlauferhitzer als Mietereigentum vereinbart.
Die Klägerin zu 1. ist zu einem Zeitpunkt nach Mietbeginn aus der Wohnung ausgezogen und beteiligt sich seither nicht mehr an den Mietzahlungen. Mit Schreiben vom 25.1.2016 forderte der Kläger zu 2. die Beklagte bis zum 30.1.2016 zur Gestattung der Untervermietung von einem Zimmer an Herrn … auf, wobei er zur Begründung den Auszug der Lebensgefährtin und seine finanzielle Entlastung nannte. Mit Schreiben vom 12.3.2016 wies die Beklagte die Gestattung zurück.
Der Kläger zu 2. hätte ein Zimmer der Wohnung ab dem 1.2.2016 an Herrn … zu folgendem Untermietzins vermieten können: Nettokaltmiete 271,92 EUR, kalte Betriebskosten 42,68 EUR, Möblierungszuschlag 100,00 EUR, insgesamt 414,60 EUR.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Untervermietung der Kläger eines Zimmers in der Wohnung … straße …, 12169 Berlin, Vorderhaus, 3. OG links zu genehmigen,
die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 3.316,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend,
die Kläger zu verteilen, an sie 12.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 1.8.2016 zu zahlen.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat ein wirtschaftliches Interesse des Klägers zu 2. an der Untervermietung bestritten und behauptet, durch den Untermietzins von 414,60 EUR brutto kalt wolle der Kläger bei einer Gesamtmiete von 483,92 EUR nahezu mietfrei wohnen. Die Beklagte behauptet, beide Kläger seien bereits aus der Wohnung ausgezogen und wohnten gemeinsam mit Kind in einem Haus in Falkensee.
Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es bestehe kein berechtigtes Interesse der Kläger gemäß § 553 BGB, da die Klägerin zu 1. trotz Auszugs weiterhin als Gesamtschuldnerin dem Kläger zu 2. einen Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB schulde und der Kläger zu 2. daher wirtschaftlich nicht schlechter stehe als vorher. Ferner könne bei einem Untermietzins von 414,60 EUR nicht mehr von Entlastung, sondern von Freizeichnung von der Miete gesprochen werden, was dem sozialen Schutzzweck von § 553 BGB zuwiderlaufe.
Gegen das am 30.9.2016 zugestellte Urteil des Amtsgericht haben die Kläger mit einem am 30.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.12.2016 mit einem am 12.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge modifiziert weiter. Sie tragen vor, ein Rückgriff wegen der Mieten auf die Klägerin zu 1. sei wegen der Vereinbarung zwischen den Klägern ausgeschlossen. Die Höhe des Untermietzinses im Verhältnis zur Hauptmiete erkläre sich daraus, dass die Kläger eine Wohnung ohne Heizung und Warmwasser gemietet hätten und der Kläger zu 2. ein Zimmer mit auf eigenen Kosten bereitgestellter Heizung und Warmwasser vermieten wolle. Aufgrund der Möblierung des zu vermietenden Zimmers und der Gemeinschaftsräume sei ein Möblierungszuschlag von 100,00 EUR angemessen. Er habe für die Nettokaltmiete den Mittelwert des Mietspiegels für eine Wohnung mit Heizung und Warmwasser von 6,18 EUR/qm und die Größe des Zimmers von 44,0 qm zugrunde gelegt.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 27.9.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg – 16 C 96/16 – die Bekla...