Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 22.11.2022; Aktenzeichen 303b C 14/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.11.2022, Az. 303b C 14/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W. Kamp … in … H.. Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Gültigkeit des in der Versammlung vom 25.08.2021 positiv gefassten Beschlusses zu TOP 6 (Genehmigung von durchgeführten Bautätigkeiten auf einer Sondernutzungsfläche).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss zu TOP 6 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss zu TOP 6 widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sowohl die Terrassenüberdachungskonstruktion als auch die Sichtschutzwand stellten eine bauliche Veränderung dar, die die Wohnanlage gemäß § 20 Abs. 4 WEG grundlegend umgestalte. Die Außenflächen der Reihenhausanlage seien vorliegend dadurch geprägt, dass sie entsprechend der Regelung in § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung unbebaut seien und sich in ihrem Erscheinungsbild als Ziergärten darstellten. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man auch unter der Annahme, dass der Miteigentümerin J.-K. kein Sondernutzungsrecht an der Fläche eingeräumt worden sei.
Schließlich widerspreche der Beschluss der Teilungserklärung, weil in § 2 Ziff. 2 eine Bebauung der Gartenfläche jeglicher Art ausgeschlossen werde. Hiermit hätten die Eigentümer eine Regelung getroffen, mit der sie von Vorschriften des aktuellen WEG-Rechts abweichen wollten.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.11.2022 zugestellte amtsgerichtliche Urteil haben diese mit einem bei Gericht per beA am 21.12.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht per beA am 23.01.2023 eingegangen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagte wendet sich gegen das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, das Amtsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der angefochtene Beschluss zu TOP 6 ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Die Teilungserklärung begründe in § 2 Ziff. 2 ein dingliches Sondernutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fläche zugunsten der Eigentümer der Einheit Nr. 1. Im Übrigen seien Regelungen in der Teilungserklärung, die eine Beschränkung der Bebauung kategorisch vorsehen, durch das neue WEG-Recht überholt. Nunmehr seien Baulichkeiten an § 20 Abs. 1 WEG zu messen, die mehrheitlich beschlossen werden könnten. Die Terrassenüberdachung und der Zaun seien zudem keine Baulichkeiten iSd Teilungserklärung. Schließlich habe das Amtsgericht § 20 Abs. 4 WEG nicht richtig angewandt. Es handele sich bei der Terrassenüberdachung und dem Zaun um keine grundlegende Umgestaltung, weil der Anlage hiermit kein neues Gepräge gegeben werde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.11.2022, Az. 303b C 14/21, abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass der Miteigentümerin J.-K. kein Sondernutzungsrecht durch die Teilungserklärung eingeräumt worden sei. Ein durch die Teilungserklärung eingeräumtes Sondernutzungsrecht sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht wirksam vereinbart worden. Die Maße seien in der Teilungserklärung nicht angeben worden.
Auch seien die Regelungen in der Teilungserklärung nicht durch das Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts überholt. Die Teilungserklärung enthalte eine klare Regelung, die eine Bebaubarkeit ausschließe. Dies könne durch das WEMoG nicht geändert werden. Im Übrigen handele es sich bei der Terrassenüberdachung und dem Zaun auch um Baulichkeiten, die durch die Teilungserklärung nicht gestattet würden.
Die Gemeinschaft habe ferner nicht die Beschlusskompetenz nach § 20 Abs. 1 WEG, um die Terrassenüberdachung und die Errichtung eines Zaunes zu genehmigen. Im Übrigen liege das Amtsgericht richtig in der Annahme, dass hiermit eine grundlegende Änderung der Wohnanlage gemäß § 20 Abs. 4 WEG einhergehe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss zu TOP 6 zu Recht für ungültig erklärt.
a.
Der streitgegenständliche Beschluss zu TOP 6 widerspricht ordnungsgemäßer ...