Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 04.02.2010; Aktenzeichen 740 C 94/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 4. Februar 2010 (740 C 94/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich des Zahlungsempfängers geändert wird und insgesamt wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Verwaltung L. EUR 1.307,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Abrechnungsbetrages aus der Jahresabrechnung für 2008.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die weiter noch wie folgt ergänzt werden:

Der Gemeinschaft der Eigentümer liegt die Teilungserklärung (TE) vom 25. Oktober 1976 zugrunde (UR-Nr. 2789/1976 des Hamburgischen Notars P., Anlage K1, Bl. 12 d.A.). In § 6 Ziff. 3 TE ist bestimmt: „Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer.” Auf der Eigentümerversammlung vom 15. April 1997 wurde zu TOP 9 mehrheitlich und bestandskräftig – bei Stimmenthaltung des Beklagten – beschlossen, dass zukünftig (blind gewordene) Isolierglasscheiben, von denen bereits einige auf Rechnung einzelner Eigentümer ausgetauscht worden waren, durch die Wohnungseigentümer instandgesetzt werden (Protokoll, Anlage K7, Bl. 47 f. d.A.).

Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Sch. war zwischenzeitlich Dipl.-Ing. H. V., der die Verwaltung der Gemeinschaft im Jahr 2003 übernommen hat. Seit Ende 2010 hat die Fa. L. dieses Amt inne.

In der Wohnung des Beklagten wurden aufgrund eines Kostenvoranschlages der Fa. R. Fensterbau über EUR 1.426,17 Fenster ausgetauscht. Nach Abzug eines Skontos wurden dafür mit Rechnung vom 7. November 2008 EUR 1.383,38 in Rechnung gestellt und durch den Verwalter vom Gemeinschaftskonto bezahlt. Hinzu kamen Mehrkosten von EUR 377,04 wegen eines Sonderwunsches des Beklagten. Die beiden Kostenpositionen wurden entsprechend verbucht, insgesamt EUR 1.760,42 (s. Anlage K8, Bl. 66 d.A.).

Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 16. Juli 2009 war zu TOP 3 die „Gesamt- und Einzelabrechnungen 2008 und Beschluss über deren Genehmigung”. Im Versammlungsprotokoll (Anlage K2, Bl. 35 d.A.) heißt es dazu: „Auf Nachfrage erläutert Herr V. einige Kostenarten. Insbesondere wurden die Fensterscheiben in der Wohnung [des Klägers] von der Gemeinschaft bezahlt. Einige Eigentümer weisen darauf hin, dass im Jahr 1997 ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, dass die Scheiben in den Wohnungen von jedem Eigentümer selbst bezahlt werden sollen. Herr V. bietet an, die Jahresabrechnung 2008 in diesem Punkt zu ändern und diese Kosten allein der Wohnung [des Klägers] zuzuordnen. Es ergeht der mehrheitliche Beschluss, die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2008 mit der vorgenannten Änderung anzuerkennen. Zwei Stimmen sind dagegen und 1 Stimme enthält sich. Herr V. wird die geänderte Abrechnung zusammen mit dem Protokoll versenden.” Unter dem 3. August 2008 legte der Verwalter V. die demgemäß abgeänderte Abrechnung(en) vor; die Einzelabrechnung endet für den Beklagten mit einem Sollbetrag von EUR 1.314,02 (Anlage K3, Bl. 42).

Der o.g. Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. Juli 2009 ist bestandskräftig.

Dem Beklagten wurde wenig später darauf ein Betrag von EUR 6,72 aus der „Hausgelddifferenz 01-08/ 2009” gutgeschrieben, woraus sich ein Restbetrag von EUR 1.307,30 ergibt (s. dazu Schreiben an Beklagten vom 3. September 2009, Anlage K4, Bl. 44 d.A.). Das Protokoll der Versammlung vom 16. Juli 2009 mitsamt der geänderten Abrechnungen erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2009 (Anlage K6, Bl. 46 d.A.). Der Abbuchung des o.g. Betrages von seinem Konto widersprach der Beklagte, woraufhin ihm von der Verwaltung mit Schreiben vom 14. August 2009 (Anlage K5, Bl. 45 d.A.) eine Frist für die Zahlung des jetzt auch streitigen Betrages bis zum 25. August 2009 gesetzt wurde.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu Händen des Verwalters Dipl.-Ing. H. V. EUR 1.307,20 nebst 5%-Punkte (Zinsen) über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2009 hierauf zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegen gehalten, dass der Verwalter V. zusammen mit ihm in seiner Wohnung die – später dann ausgetauschten – Fenster besichtigt und eine Erneuerung gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von etwa EUR 1.800,– als Reparaturkostenaufwand deklariert habe. Ihm, dem Beklagten, sei von dem Verwalter erklärt worden, dass die Erneuerung auf Kosten der Gemeinschaft erfolgen werde und aufgrund seiner Entscheidung als Verwalter technisch und...

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