Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 539 C 36/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 25. Mai 2011 – Az. 539 C 36/10 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Geldern im Zusammenhang mit veranlassten Überweisungen vom Wohngeldkonto der Gemeinschaft auf sein Privatkonto in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:
Das Objekt der Klägerin, belegen in H.- B., besteht aus insgesamt fünf Wohnungen. Nach § 18 der ihr zugrunde liegenden Teilungserklärung vom 19. Dezember 2000 (UR-Nr. 5221/2000 des H. Notars Dr. C., Anlage B1, Bl. 13 d.A.) wurde der Beklagte, der auch aufteilender Eigentümer gewesen ist, für die Zeit „ab 1.1.2001 bis zum 31.12.2005” zum „ersten Verwalter (…) bestellt”. Dazu und zur Vertretungsbefugnis des Beklagten hat die Kammer in einem von der Klägerin initiierten Rechtsstreit, gerichtet auf Zahlung von Wohngeld, ausgeführt (vgl. Urt. v. 18.2.2009 – 318 S 99/08, ZMR 2009, 477, abrufbar unter BeckRS 2009, 20039):
„b) Die Vertretungsbefugnis des ehemaligen Verwalters Verwalter J. ergibt sich nicht aus § 18 der Teilungserklärung vom 14.09.2004 (Anl. B 1). Zwar heißt es dort, dass die bereits erfolgte Bestellung des ehemaligen Verwalters Verwalter J. ab 01.01.2001 bis zum 31.12.2005 bis zum 31.12.2009 erweitert werde. Auch sieht § 18 Ziff. 4 b) der Teilungserklärung vom 14.09.2004 die Befugnis des Verwalters vor, die von den Eigentümern nach dieser Eigentumsordnung zu entrichtenden Beträge im eigenen oder fremden Namen für die übrigen Eigentümer als Treuhänder gerichtlich geltend zu machen.
Durch die Teilungserklärung vom 14.09.2004 ist die frühere Teilungserklärung aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht wirksam abgeändert worden, da der Miteigentümer Eigentümer H. die Teilungserklärung vom 14.09.2004 nicht unterschrieben hat. Die Teilungserklärung als Vereinbarung kann aber grundsätzlich nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer wirksam geändert werden, sofern nicht das Gesetz oder die Vereinbarung selbst die Änderung durch Mehrheitsbeschluss zulassen, was hier nicht der Fall ist (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Auflage, § 10 Rdnr. 26). Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin und entgegen dem Hinweis der Kammer aus der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.01.2009, dass die aufteilenden Eigentümerinnen die Teilungserklärung am 14.09.2004 nicht mehr einseitig ändern konnten.
Aufgrund dessen verblieb es bei der Bestellung des ehemaligen Verwalters Verwalter J. durch die erste Teilungserklärung bis zum 31.12.2005. Die Bestellungszeit war bei Einleitung des Rechtsstreits im April 2008 abgelaufen.
c) Aus dem auf der Eigentümerversammlung vom 05.05.2007 unter TOP Verwalter 1 gefassten
Beschluss über die Beendigung der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter Verwalter J. und die Übergabe der Verwaltung an die Fa. Firma R.M. zum 31.12.2008 ergibt sich nicht die Bestellung des ehemaligen Verwalters Verwalter J. zum WEG-Verwalter bis zum 31.12.2008.
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung „aus sich heraus” objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (BGHZ 139, 289 = NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG, ZMR 2004, 606; Bärmann-Merle, WEG, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 53). Maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Betrachter. Der Beschlusstext selbst lässt nur eine Verkürzung der (vermeintlichen) Bestellungszeit des ehemaligen Verwalter Verwalter J. erkennen, nicht aber dass die Wohnungseigentümer den ehemaligen Verwalter Verwalter J. damit bis zum Ende der verkürzten Bestellungszeit neu zum Verwalter bestellen wollten. Aus dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass unter den Wohnungseigentümern Zweifel an der (durch § 18 der Teilungserklärung vom 14.09.2004 erfolgten) wirksamen Bestellung des ehemaligen Verwalters Verwalter J. bis zum 31.12.2009 bestanden, die durch die Beschlussfassung beseitig werden sollten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Zusatz zum Beschluss” im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.05.2007. Dort heißt es zwar: „Eigentümer wünschen den Verwalter mind. bis zum 31.12.2008…” Allerdings handelt es sich dabei um einen vom ehemaligen Verwalter Verwalter J. im Protokoll hinzugefügten Vermerk/Kommentar außerhalb der eigentlichen Beschlussfassung, der lediglich seine subjektiven Folgerungen aus der erfolgten Beschlussfassung enthält. Von daher ist der „Zusatz zum Beschluss” bei der Auslegung des unter TOP Verwalter 1 gefassten Beschlusses nicht als Umstand außerhalb des Beschlusses anzusehen, der nach den besonderen Verhältnissen des ...