Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, in der nächsten, nach Rechtskraft dieser Entscheidung für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe von Die Aktuelle den folgenden Widerruf abzudrucken:
"Widerruf
Auf der Titelseite von Die Aktuellle Nr. 29 vom 19. Juli 1993 haben wir über ... behauptet "Ehe am Ende! Sie hat schon einen Neuen: Ein reicher Bankier".
Diese Behauptungen widerrufen wir hiermit als unwahr.
Der Verlag"
Der Widerruf ist insgesamt auf der linken Hälfte von Seite 1 abzudrucken. Die Überschrift "Widerruf" ist in der Schriftart und Schriftgröße wie "..." (Titelseite Die Aktuelle Nr. 29/93) zu halten. Der weitere Text folgt in der Schriftart und Schriftgröße wie "... von Spanien und Prinzessin ..." (Titelseite von Die Aktuelle Nr. 29/93).
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Veröffentlichung der nach Ziffer I. zu widerrufenden Behauptung in DIE AKTUELLE Nr. 29/93 entstanden sind und noch entstehen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 15.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1993 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:
Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 19.000,-, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.700,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf DM 110.000,- festgesetzt. Hiervon entfallen DM 30.000,- auf den Antrag zu I., DM 30.000,- auf den Antrag zu II. und DM 50.000,- auf den Antrag zu III.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Verlag auf Abdruck eines Widerrufs, auf Schadensersatzfeststellung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.
Die Klägerin moderiert Fernsehshows. Die bekannteste dieser Shows läuft unter dem Titel "Traumhochzeit". In dieser Sendung machen sich Paare Heiratsanträge oder heiraten vor laufender Kamera.
Die Zeitschrift "Die Aktuelle", die von der Beklagten verlegt wird, berichtete in ihrer Ausgabe Nr. 29/93 vom 19. Juli 1993 auf der Titelseite neben einem Bild der Klägerin: "Ehe am Ende! ... - Sie hat einen Neuen: Ein reicher Bankier". Im Innenteil der Zeitschrift berichtete die Beklagte auf Seite 6 weiter, es sei zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann aus, es laufe die Scheidung; die Klägerin habe einen "Neuen", einen reichen Bankier aus Amsterdam, der verheiratet sei und zwei Kinder habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Die Klägerin erwirkte wegen der Berichterstattung der Beklagten zum Aktenzeichen 324 O 507/93 eine Unterlassungsverfügung der Kammer sowie beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Beschluß, mit dem der Beklagten auferlegt wurde, auf der Titelseite eine Gegendarstellung abzudrucken (Anlage K 2). Dies geschah auf dem Titelblatt des Heftes Nr. 35 vom 30. August 1993 (Anlage K 3).
Die Klägerin macht geltend:
Der Abdruck der Gegendarstellung habe die fortdauernde Rufbeeinträchtigung nicht beseitigt, so daß sie einen Anspruch darauf habe, daß der beantragte Widerruf auf der Titelseite abgedruckt werde. Es sei auch naheliegend und wahrscheinlich, daß ihr Schäden durch die Berichterstattung der Beklagten entstünden, beispielsweise, weil sich ihr Marktwert verringere. Für die unrecherchierte Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen stehe ihr überdies ein Schmerzensgeld im höchsten üblicherweise zugesprochenen Bereich zu. Dies sei gerechtfertigt, weil der ihr gemachte, unrecherchierte Vorwurf besonders schwerwiegend sei; sie werde als besonders herzlose und krankhaft ehrgeizige Person geschildert. "Die Aktuelle" erreiche immerhin mehr als 600.000 Käufer und damit ca. 3 Millionen Leser. Sogar die Gegendarstellung habe die Beklagte genutzt, um mit ihr (Klägerin) Geschäfte zu machen, indem die Beklagte mit der Ankündigung "Lesen Sie Seite 12" zum Kauf des Heftes locke und auf Seite 12 erneut unglaublichen Unsinn über sie berichte. Bei einer derartigen Mißachtung für die Persönlichkeit könne der Klägerin Genugtuung nur durch ein außerordentlich symbolisch hohes Schmerzensgeld widerfahren.
Die Klägerin beantragt.
I.
die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten nach Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe von Die Aktuelle den folgenden Widerruf abzudrucken:
"Widerruf Auf der Titelseite von DIE AKTUELLE Nr. 29 vom 19. Juli 1993 haben wir über ... behauptet "Ehe am Ende! Sie hat schon einen Neuen: Ein reicher Bankier".
Diese Behauptungen widerrufen wir hiermit als unwahr. Der Verlag"
Der Widerruf ist insgesamt auf der linken Hälfte von Seite 1 abzudrucken. Die Überschrift "Widerruf" ist in der Schriftart und Schriftgröße wie "Ehe am Ende!" (Die Aktuelle Nr. 29/93) zu halten. Der weitere Text folgt in der Schriftart und Schriftgröße wie "Keine Angst vor Sommerhitze" (Titelseite von Die Aktu...