Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht.
1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Nur die Beachtung dieser Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft.
2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit dem Grundgesetz in Einklang.
a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2 bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist. Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3 muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.
§ 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪209≫; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪153≫).
Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪201≫). Dazu gehört, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 ≪142≫). Dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ≪319≫) zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird.
Der daneben bestehende, nicht eigens auf die Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig. Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft übertreffen können, läßt sich der Anspruch in der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der Erstmitteilung voraussetzt.
Der Persönlichkeitsschutz wird in der Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt. Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird.
Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪154≫).
Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht, von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 ≪375≫).
Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an öffentlichen Aktionen.
b) An der Verfassungsmäßigkeit der bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird.
Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind, und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann. Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 ≪269≫), schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪155≫; 54, 208 ≪217≫).
Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪286 ff.≫). Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in Einklang, daß sich die Gerichte wie beim Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308 ≪318 f.≫; 37, 187 ≪189 ff.≫; 128, 1 ≪7≫).
Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen.
Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen, daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß, daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem Betroffenen aufzubürden.
Im übrigen läßt die Regelung ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 ≪6≫), eine Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage (BGHZ 31, 308 ≪318 f.≫), ein Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182 ≪189 ff.≫) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S. 2246 ≪2248≫).
3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit hinreichend beachtet.
a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelte.
Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit, die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die sie finden, auch die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist.
Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Verfahren 1 BvR 1861/93
Die Deutung der Erstmitteilung auf der Titelseite der Zeitschrift “Das Neue Blatt” 38/93 als Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heiraten wolle, ist unter Zugrundelegung von Wortlaut und Kontext begründet worden und gibt keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte der Erstmitteilung einen abgeschlossenen und inhaltsreichen Aussagegehalt zugesprochen und sie als eigenständige Tatsachenbehauptung, nicht als bloße Ankündigung eingeordnet haben. Sie stellen bei der Frage, ob die Meldung auf der Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält, darauf ab, ob die Meldung aus sich heraus, das heißt ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist. Das verstößt nicht gegen die Anforderungen der Pressefreiheit.
Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Zivilgerichte der Mitteilung über Heiratsabsichten der Antragstellerin Persönlichkeitsrelevanz beigemessen haben. Auf die Frage, ob unzutreffende Angaben über Heiratsabsichten ehrenrührig sind, kommt es dabei nicht an. Eine Heirat zählt ebenso wie die Absicht, eine bestimmte Person zu heiraten, zu den zentralen biographischen Ereignissen und daher zu denjenigen Informationen, aufgrund derer andere sich ein Bild von einer Person insgesamt machen. Falsche Tatsachenbehauptungen über Heiraten oder Heiratsabsichten beeinträchtigen somit das Persönlichkeitsbild, ohne daß eine Rufschädigung oder Ehrverletzung hinzutreten müßte.
Vor dem Hintergrund, daß die Gegendarstellung nach Möglichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert haben muß, der dem der Erstmitteilung entspricht, durften die Zivilgerichte auch den Abdruck der Gegendarstellung auf dem Titelblatt anordnen. Daß sie dabei die sogenannten Titelseiten- und Kioskleser als relevanten Leserkreis mit berücksichtigt haben, ist ebenfalls bedenkenfrei. Die Existenz eines solchen Leserkreises gerade bei den in Rede stehenden Publikationen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, wenn sie wegen der fächerartigen Auslage am Kiosk auf die besondere Bedeutung der linken Hälfte der Titelseite für das Publikum hinweist. Aber auch bei den Käufern der Zeitschrift durften die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des gleichen Aufmerksamkeitsgrades für Erstmitteilung und Gegendarstellung in Rechnung stellen, daß eine wie die Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung mehr Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen vermag als eine Gegendarstellung im Heftinneren.
Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitschrift scheidet nicht deswegen aus, weil die beanstandete Aussage nicht ausschließlich dort stand, sondern vom Beitrag im Heftinneren aufgegriffen wurde. Die Auffassung der Gerichte, die Wiederholung gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptungen im Heftinneren führe nicht dazu, daß die Gegendarstellung ausschließlich dort abgedruckt und auf der Titelseite lediglich angekündigt werden müßte, ist nicht zu beanstanden. Die Gerichte durften vielmehr auch insoweit darauf abstellen, daß die Gegendarstellung nur bei einem Abdruck auf der Titelseite für die Leser, die den Bericht selbst nicht zur Kenntnis nehmen, die ihr zustehende Wirkung entfalten kann. Die Annahme der Gerichte, der mit einer Gegendarstellung verbundene Informationsgehalt würde bei einer bloßen Ankündigung auf der Titelseite nicht ausreichend übermittelt, erscheint ebenfalls plausibel. Weckt die Ankündigung, statt die Gegeninformation zu enthalten, Neugierde oder Kauflust, besteht die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Recht hervorgehobene Gefahr, daß auch ihre Gegendarstellung in den Dienst fremder ökonomischer Interessen gestellt wird.
Die in den angegriffenen Entscheidungen getroffenen Anordnungen zu Schriftart und Schriftgröße der Gegendarstellung lassen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin erkennen. Die Zivilgerichte haben deren Belange bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale von § 11 HbgPrG (“angemessener Umfang”, “gleiche Schrift”) ausreichend berücksichtigt. Für die Gegendarstellung ist eine gegenüber der Erstmitteilung verkleinerte Schrifttype vorgesehen worden. Der Umfang der Gegendarstellung entspricht dem der Erstmitteilung und beträgt acht Prozent des Titelblatts und dreißig Prozent des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen Heftrandes. Neben der Gegendarstellung vermochte die Beschwerdeführerin fünf andere Texte, zwei davon mit Bild, auf dem Titelblatt zu plazieren.
bb) Verfahren 1 BvR 1864/96
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Deutung, die Erstmitteilung enthalte die aus sich heraus verständliche Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heirate, begegnet unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Beide Entscheidungen haben die durch die Pressefreiheit geschützte Freiheit der redaktionellen Gestaltung und in diesem Rahmen auch die Funktion der Titelseite einer Illustrierten bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung in Rechnung gestellt. Das in Abwägung mit dem Persönlichkeitsschutz gefundene Ergebnis, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens habe einen Anspruch auf den Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der Titelseite und brauche sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung verweisen zu lassen, ist – entsprechend den Überlegungen im Verfahren 1 BvR 1861/93 – mit der Pressefreiheit vereinbar.
Den Gerichten war es verfassungsrechtlich auch nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang auf die Eigenart des Publikationsorgans und die Ernsthaftigkeit der Informationsvermittlung abzustellen. Wenngleich solche Gesichtspunkte für den Schutzbereich der Pressefreiheit keine Rolle spielen, können sie bei der Abwägung zwischen den Belangen der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsschutzes durchaus ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪283≫). Unabhängig davon, ob im Recht der Gegendarstellung eine solche Unterscheidung überhaupt Bedeutung erlangen kann, steht ihr jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Die in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich Schriftart und Schriftgröße getroffene Abdruckanordnung trägt dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit genügend Rechnung. Der Umfang der Gegendarstellung nimmt etwa ein Zehntel des Titelblatts und etwa ein Viertel des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen Heftrandes in Anspruch. Neben der Gegendarstellung konnte die Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt vier weitere Ankündigungen oder Beiträge, drei davon mit Bild, unterbringen. Eine Verunstaltung des Titelblatts durch die Gegendarstellung ist nicht ersichtlich.
cc) Verfahren 1 BvR 2073/97
Auch bei der Zuerkennung des Berichtigungsanspruchs haben die Gerichte die Vorgaben der Pressefreiheit nicht mißachtet. Daß es sich bei der Erstmitteilung um eine – falsche – Tatsachenbehauptung handelt, steht außer Streit. Ein anderes Ergebnis ist nicht deshalb geboten, weil – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die falsche Behauptung, die Kläger des Ausgangsverfahrens wollten heiraten, keine Ehrverletzung darstelle und folglich ihr Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert beeinträchtige. Zwar sind Heiratsabsichten nicht ehrenrührig. Unzutreffende Behauptungen über Heiratsabsichten verfälschen jedoch das Persönlichkeitsbild. Der Schutz des Persönlichkeitsbildes vor Verfälschungen hat auch nicht etwa prinzipiell weniger Gewicht als der Ehrenschutz.
Zu einer Auslegung der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, wonach sich der Richtigstellungsanspruch auf eine bloße Ankündigung auf der Titelseite und eine im Heftinneren abzudruckende Richtigstellung beschränkt, zwingt die Pressefreiheit nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit darauf, daß die Folgenbeseitigung in Gestalt der Richtigstellung nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hierzu gelten die Überlegungen entsprechend, die im Verfahren 1 BvR 1861/93 zur Gegendarstellung angestellt worden sind: Eine bloße Ankündigung würde in ihrem Informationsgehalt weniger weit reichen und den Zweck, der einer vollständigen Richtigstellung auf der Titelseite zukommt, nicht erfüllen.
Die bereits auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung, die ohnehin nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens betraf, und der auf dem Titelblatt angekündigte Widerruf führen nicht dazu, daß die Gerichte unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit die Fortdauer der Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts der Kläger des Ausgangsverfahrens hätten verneinen müssen. Denn weder die Gegendarstellung noch die Ankündigung des Widerrufs beseitigen die Beeinträchtigung in gleicher Weise wie eine Berichtigung auf der Titelseite. Für die Gegendarstellung folgt das aus ihrer begrenzten Schutzfunktion, für die Ankündigung des Widerrufs aus dem eben Ausgeführten.
Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher Erstmitteilung verpflichtet.
Form und Umfang der Abdruckanordnung werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Gerichte haben die Maßgaben der Pressefreiheit auch ausreichend beachtet. Daß das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin angelastet hat, in der Erstmitteilung eine frei erfundene Meldung veröffentlicht zu haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen des Zusammenhangs zwischen Erstmitteilung und dadurch veranlaßter Richtigstellung darf es im Rahmen der Gewichtung der zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen eine Rolle spielen, daß die Erstmitteilung von vornherein nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt war (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫). Ein Einschüchterungseffekt zu Lasten der Pressefreiheit ist durch die Abdruckanordnung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu erwarten.
Landgericht und Oberlandesgericht waren schließlich von Verfassungs wegen nicht gehalten, zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, daß die Titelseite ihrer Zeitschrift nunmehr zum dritten Mal in dieser Sache beansprucht wird. Dies beruht allein auf dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Ansprüche der Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst nicht und dann nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Die wiederholte Inanspruchnahme der Titelseite ihrer Zeitschrift hat sie daher selber zu vertreten.