Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 648 C 59/2004) |
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen 848 C 59/2004) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Geschäftsnummer 648 C 59/2004) vom 16.07.2004 abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Geschäftsnummer 848 C 59/2004) vom 02.04.2004 wird vollen Umfangs aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vorn 16.07.2004 (Geschäftsnummer 648 C 59/2004) wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Wert in Höhe von EUR 1.708,07.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von EUR 51,13 betreffend die Garagenmiete für den Monat September 2003 einseitig für erledigt erklärt hat, konnte keine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits vorgenommen werden, da die Zahlung bereits am 10.10.2003 erfolgt ist, also vor Rechtshängigkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, 25. Auflage, § 91 a ZPO Rd. 41). Auch eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zugunsten des Klägers war insoweit nicht möglich. Zwar konnte die Erledigungserklärung entsprechend den mit der Gesetzesnovellierung verfolgten prozessökonomischen Zwecken als privilegierte Klagrücknahme ausgelegt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, § 91 a ZPO Rd. 42). Diese hätte aber entsprechend der Rechtslage vor der Novellierung (01.09.2004) unverzüglich erklärt werden müssen (vgl. Zöller/Vollkommer 25, Auflage, § 269 ZPO Rd. 18 d). Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2004 erfolgte indes nicht unverzüglich, da die Zahlung bereits am 10.10.2003 erfolgt war.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 616,08 aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 vom 17.07.2003 (Bl. 41 d.A.) ist vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint worden, da die Überwälzung der Betriebskosten im Mietvertrag nicht wirksam war, weil die Kosten durch Angabe der Einzelbeträge hätten spezifiziert werden müssen. Zu diesem Fragenkreis hat die Kammer unter anderem mit Urteil vom 27.05.2004 (307 S 41/2004) wie folgt Stellung genommen:
„Zwar dürfen seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 05.2004.1984 (BGBl. I Seite 546) die Betriebskosten nicht mehr in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden und sind somit auch nicht mehr Bestandteil der Einzelmiete gemäß § 3 Abs. 3 NMV. Dies bedeutet indes nicht, dass damit der Mieter automatisch alle umlagefähigen Kosten i.S.d. § 20 NMV zu tragen hat. Die Vorschrift eröffnet zwar eine Umlagemöglichkeit, verpflichtet aber hierzu nicht, so dass sie insbesondere auch keine Vereinbarung ersetzt (s. nur Bub/Treier/von Brunn, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rd. 35). Ohne eine derartige Umlagevereinbarung verbleibt es bei dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB (entspricht § 546 BGB a.F.), wonach die Nebenkosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 535 Rd. 87 m.w.N.; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., B. Rd. 1, Seite 73).
Bei preisgebundenem Wohnraum kommt zusätzlich zu dem Erfordernis einer solchen Abwälzungsvereinbarung die weitere Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV hinzu, dass die Betriebskosten nach Art und Höhe dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekannt zu geben sind, wobei nach einhelliger Meinung unter diesem Zeitpunkt der des Mietvertragsabschlusses zu verstehen ist (siehe nur LG Köln, WuM 1991, Seite 259; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III. Rd. 380 zu Fußnote 123 m.w.N.; Langenberg, a.a.O. B. Rd. 28 zu Fußnote 47).”. Im Streitfall haben die Parteien zwar in § 4 des Mietvertrages sine Abwälzungsvereinbarung getroffen, diese genügt indes nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV. insoweit ist der Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 II. B V nicht ausreichend, vielmehr sind die einzelnen umzulegenden Betriebskostenarten ausdrücklich aufzuführen und darüber hinaus hinsichtlich der anfallenden Kosten jeweils durch die Angabe der entsprechenden Einzelbeträge näher zu spezifizieren (OLG Oldenburg, „Negativer” Rechtsentscheid vom 14.03.1997, WuM 1997, Seite 609; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Auflage, § 556 BGB Rd. 41 m.w.N.; Bub/Treier/von Brunn a.a.O.; Sternel a.a.O.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rd. 823 F. m.w.N. Langenberg a.a.O. B. Rd. 28 m.w.N.; LG Mannheim WuM 1994, Seite 639).
Diesen Anforderungen an die Spezifizierung der umzulegenden Betriebskosten, werden die Angaben in § 4 des Mietvertrages ni...