Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen 509 C 322/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäftsnr.: 509 C 322/01) vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert in Höhe von EUR48.831,67.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,–, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und zu dem vom Kläger behaupteten Eigennutzungswunsch hinsichtlich des Objekts … Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … sowie ….
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil die Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung des Mietobjekts … verurteilt.
Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der vom Kläger mit Schreiben vom 17. September 2001 (Anlage K 6) ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung bestehen nicht, insbesondere ist vorliegend von einer gemäß § 573 Abs. 3 BGB (§ 564 b Abs. 3 BGB a.F.) wirksamen Kündigungserklärung auszugehen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im Einzelfall durchaus erforderlich sein kann, vom Vermieter die Mitteilung zu verlangen, in welcher Weise er bei Ausspruch der Eigenbedarfskündigung seinen Wohnbedarf deckt, um dem berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters Rechnung zu tragen (hierzu vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1379; BayObLG, WuM 1985, S. 50, 51; OLG Karlsruhe, WuM 1989, S. 124, 125). Im Streitfall wird dem berechtigten Informationsbedürfnis der Beklagten als Mieterin indes ausreichend Genüge getan (durch den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 17.9.2001, wo der Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Familie … gegenwärtig unter der Anschrift … in einer etwa 85 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung, bestehend aus Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer wohne und diese Wohnsituation dem Kläger insbesondere nach der Geburt des zweiten Sohnes am 23.10.2000 nicht mehr ausreichend und befriedigend erscheine.
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte erstinstanzlich das Vorliegen eines Eigennutzungswunsches des Klägers bestritten hatte, hätte das Amtsgericht einen Eigenbedarf des Klägers jedoch nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme bejahen dürfen. Denn bei den Nutzungswillen des Klägers handelt es sich um eine innere Tatsache, die der Vermieter im Kündigungsschreiben mitteilen und im Prozess darlegen und beweisen muss. Bestreitet der Mieter den Nutzungswillen, so muss der Vermieter hierfür Beweis anbieten und das Gericht dem Beweisangebot nachgehen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl., § 564 b BGB Rd. 67).
Nach alledem war der erstinstanzlich obsiegende Kläger zunächst im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf das – abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil zu beurteilende – Erfordernis eines Beweisantritts hinsichtlich des Eigennutzungswunsches hinzuweisen und dem erfolgten Beweisantritt sodann nachzugehen:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 durchgeführten Beweisaufnahme bestehen für die Kammer nunmehr keine begründeten Zweifel am Eigennutzungswunsch des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen. Mietobjekts … Alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend und überzeugend den Wunsch des Klägers bestätigt, nach Umbau des Mietobjekts … dieses selbst mit seiner Familie und den Schwiegereltern, den Eheleuten …, zu beziehen. Die unbefriedigende Wohnsituation, insbesondere nach der Geburt des zweiten Kindes, ist von der Zeugin … sehr anschaulich geschildert worden, indem diese darauf hinwies, es fehle in der bisherigen Wohnung ein zweites Kinderzimmer, ein Esszimmer und das Schlafzimmer müsse mit als Arbeitszimmer genutzt werden. Weiterhin hat die Zeugin … bekundet, Voraussetzung für einen Umzug in das Objekt … sei für sie immer gewesen, dass auch ihre Eltern mit in dieses Haus umzögen. Auch dieser Umstand ist für die Kammer sehr plausibel nach der Aussage der Zeugin …, aber auch bei Würdigung der sonstigen Zeugenaussagen, vor dem Hintergrund, dass das persönliche Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und deren Schwiegermutter offenbar gespannt ist – letzteres bekundete auch der Vater des Klägers als Zeuge – so dass es verständlich erscheint, dass die Zeugin … und mit ihr auch der Kläger selbst, wie dieser in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bekundete, ein gesteigertes Interesse daran haben, in das Haus … umzuziehen.
Schließlich sprechen auch nicht weitere, von der Beklagten in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführte Indizien ge...