Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs. zum Abwohnen getätigter Investitionen in der Mietwohnung. zur Räumungsfrist angesichts der Hamburger Wohnungsmarktverhältnisse
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Eigenbedarf ist vernünftig und nachvollziehbar begründet, wenn der Vermieter durch die Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung eine kleinere als die bisherige Wohnung zu bewirtschaften, weniger Treppen zu steigen, den Garten nicht mehr zu pflegen und keinen Schnee mehr zu räumen hat.
2. Investitionen des Mieters in die Wohnung werden im Verlaufe der Mietzeit abgewohnt.
3. Zur Räumungsfrist angesichts des Hamburger Wohnungsmarktes.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das LG hat die Beklagten verurteilt, die im Grundstück der Kläger im 1. Stock innegehaltene Wohnung, bestehend aus 3 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und drei Kellerräume, geräumt an die Kläger herauszugeben. Den Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.12.1989 eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Kläger v. 13.5.1987 zum 31.5.1988 wirksam beendet worden.
Die Kläger waren gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt, weil sie die Wohnung für sich benötigen. Das Kündigungsschreiben v. 13.5.1987 ist formell wirksam und insbesondere gemäß § 564b Abs. 3 BGB ausreichend begründet.
Eigenbedarf der Kläger ist entgegen der Ansicht des AG zu bejahen. Der Begriff des "Benötigens" bei der Eigenbedarfskündigung ist sehr umstritten. Er ist durch den RE des BGH v. 20.1.1988 (WM 1988, 47) dahingehend ausgelegt worden, daß der Vermieter für seine Absicht, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, vernünftige Gründe haben muß. Ein vernünftiger Grund liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Wunsch, die Wohnung selbst zu nutzen, nachvollziehbar ist. Ausreichend ist jedes höchst persönliche Interesse von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechtsordnung und Sozialordnung in Einklang steht. Als Beispiel führt der BGH den Wunsch des Vermieters an, deshalb im eigenen Haus wohnen zu wollen, um die Heizung warten und das Haus verwalten zu können. Die erkennende Kammer ist an diesen RE des BGH gemäß Art. 3 des 3. MietRÄndG gebunden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist im Ergebnis auch durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 14.2.1989 bestätigt worden (WM 1989, 114). Danach ist eine Nachprüfung des Entschlusses des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, nicht unbeschränkt zulässig, da dieser Wunsch sich nicht ausschließlich oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen läßt, er vielmehr eng mit dem bisherigen Lebensweg eines Menschen, seinen Zukunftsplänen und seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen zusammenhängt. Die Kammer, die an die Verfassung - deren Auslegung maßgebend durch das BVerfG erfolgt - gebunden ist, muß daher den Entschluß der Kläger, die vermietete Wohnung nunmehr selbst nutzen zu wollen, grundsätzlich akzeptieren.
Eine Ausnahme besteht nur bei Mißbrauch. Hierfür sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte vorhanden. Bei den Wünschen der Kläger, eine kleinere Wohnung bewirtschaften zu müssen, weniger Treppen zu steigen, den Garten nicht mehr pflegen und keinen Schnee mehr räumen zu müssen, handelt es sich um vernünftige und nachvollziehbare Gründe. Der Wunsch der Kläger, weniger Treppen steigen zu müssen, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu respektieren, daß die Wohnung, deren Herausgabe verlangt wird, im 1. Obergeschoß liegt und der Zugang daher auch nur über Treppen möglich ist. Es ist nämlich ein Unterschied, ob sich die Treppen innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung befinden, die mehrmals täglich benutzt werden müssen, um von einem zum anderen Zimmer zu kommen, oder ob die Treppenbenutzung nur selten erfolgen muß, nämlich wenn man die Wohnung verlassen oder in sie zurückkehren will. Das Gericht ist auch nicht befugt, Erwägungen darüber anzustellen, ob das Treppensteigen in dem von den Klägern jetzt bewohnten Haus dadurch auf ein Minimum reduziert werden kann, daß die Räume im Obergeschoß seltener genutzt werden. Dies wäre ein nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässiger Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Kläger. Es stellt auch keinen Mißbrauch dar, wenn die Kläger die 1982 freigewordene Erdgeschoßwohnung nicht bezogen hatten. Nach ihrem Vortrag war den Klägern diese Wohnung zu groß. Außerdem hatte sie einen Garten. In dieser Wohnung hätte sich auch der Wunsch der Kläger nach einer kleineren Wohnung ohne erforderliche Gartenarbeit also nicht verwirklichen lassen.
Das Mietverhältnis ist nicht gemäß § 556a BGB fortzusetzen, da eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Beklagten nicht dargelegt ist. Die getätigten Investitionen sind nicht erläutert. Bei dem Umfang der behaup...