rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, DM 94.893,– (vierundneunzigtausendachthundertdreiundneunzig Deutsche Mark) nebst 13 % Zinsen seit dem 15. September 1988 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 130.000,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts. Sie stellt Bekleidungsartikel her und vertreibt sie. Am 2. Juni 1988 war der Beklagte bei der Klägerin in Italien und bestellte bei ihr Bekleidungsartikel im Gesamtwert von DM 94.893,–. Streitig ist, ob er die Textilien für eine Firma … mit der Anschrift … oder für die Firma … (im folgenden: … bestellte.
Eine Firma … mit der Betriebsanschrift … ist in dem beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsamt Billstedt, geführten Gewerberegister nicht angezeigt.
Die Firma … ist in dem beim Amtsgericht Norderstedt geführten Handelsregister unter der Nummer … eingetragen. Gegenstand des Geschäftsbetriebes ist – zumindest auch – die Herstellung und der Vertrieb im In- und Ausland von Chemikalien aller Art für Industrie und Gewerbe und von dazu gehörigen technischen Geräten. Streitig ist, ob sich die Firma darüber hinaus dem im- und Export von anderen Waren widmete und ob eine entsprechende Umfirmierung vorgesehen war.
In der Zeit vor dem 2. Juni 1988 hatten Kontakte zwischen dem Zeugen … und der Firma … bestanden. Es ist streitig, ob der Beklagte dem Zeugen als Einkäufer der … bekannt war, und ob der Zeuge eine Auskunft über die GmbH einholte.
Am 30. August 1988 stellte der Zeuge … der … eine Provisionsrechnung, die auch die Vermittlung von Aufträgen an die Klägerin umfaßt. Ferner wandte er sich zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem anwaltlichen Mahnschreiben an die ….
Kurze Zeit nach der Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Saizwedel nahm dieser – noch im Mai 1988 – seinerseits Kontakt mit dem Zeugen … einem Handelsvertreter in Italien, auf, Ziel war es, dem Beklagten den Zugang zu italienischen Firmen zu verschaffen. Streitig ist, ob der Zeuge … dem Zeugen … Auskünfte über die … weitergeleitet hat.
Ende Mai – wenige Tage vor Vertragsschluß – fand ein Vorgespräch zwischen dem Beklagten und den Zeugen … und … statt. Es ist streitig, in welcher Eigenschaft der Beklagte gegenüber dem Zeugen … auf getreten ist.
Über den Zeugen … lernte der Beklagte die Klägerin kennen. In dem Gespräch vom 2. Juni 1988 redete der Beklagte deutsch und die Vertreter der Klägerin italienisch. Der Zeuge … übersetzte. Während des Gespräches überreichte der Beklagte der Klägerin einer der Anl. K 1 entsprechende Visitenkarte folgenden Inhalts:
Der Name … war im Original in deutlich kleinerer Schrift gedruckt als der Namenszug …
Streitig sind die Umstände der Übergabe der Karte und die Frage, ob dies die einzige vom Beklagten am 2. Juni 1988 übergebene Visitenkarte war.
Bei der Bestellung der Textilien vereinbarten die Parteien, daß der Kaufpreis innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen sein sollte.
Die Ware wurde mit der Rechnung Nr. 164 vom 9. Juni 1988 nach Hamburg geliefert. Die Rechnung war adressiert an: …
Ende Juli/Anfang August 1988 reiste der Zeuge … nach Hamburg. In Hamburg-Norderstedt führte er ein Gespräch mit dem Beklagten und mit dem Geschäftsführer der … dem Zeugen …. Es ist streitig, ob der Zeuge … in dem Gespräch als Vermittler für die Klägerin oder als ihr Vertreter auftrat. Bei dem Treffen wurde dem Zeugen … ein am 15. September 1988 fälliger Wechsel übergeben, auf dem die … als Bezogener und als Akzeptant eingetragen war. Die Klägerin legte den Wechsel der … Fälligkeitstag zur Zahlung vor. Er ging zu Protest.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch und trägt dazu vor:
Der Beklagte sei ihr gegenüber unter dem Namen einer Firma … mit der Anschrift … aufgetreten. Er habe ihr am 2. Juni 1988 lediglich eine der Anl. K 1 entsprechende Visitenkarte vorgelegt. Durch sein Auftreten und seine Erzählungen sei bei ihr am 2. Juni 1988 der Eindruck entstanden, bei der … handele es sich um eine Firma, hinter der der Beklagte persönlich stehe. Da es eine Firma … in Wirklichkeit nicht gebe, hafte der Beklagte – nach italienischem Recht – persönlich für die Kaufpreisschuld. Ein etwaiger geheimer Wille des Beklagten, für die GmbH auftreten zu wollen, sei unbeachtlich. Die Reise des Zeugen … nach Hamburg zu Lösung der Zahlungsprobleme könne über die Vertragsparteien nichts aussagen. … sei nach Hamburg gereist, um seinen guten Ruf zu schützen und um ihr, die Klägerin bei der Betreibung der offenen Forderung behilflich zu sein. Als sich abgezeichnet habe, daß die von dem Beklagten benannte Firma … nicht werde zahlen können, sei es ihr, der Klägerin, bei der Annahme eines Wechsels von der … unwichtig gewesen, welche Person nunmehr zahle.
Die Klägerin stützt die Klage auch auf eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. Hierzu behauptet sie, der Beklagte h...