Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 740 C 86/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 3. Februar 2011 – Az. 740 C 86/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Berufung.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die W G S, 2 H; …, und streiten um die Nichtigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2010 zu TOP 3 gefassten Beschlusses.

Im Protokoll der Versammlung (vgl. dazu Anlage K1, Bl. 7 d.A.) heißt es dazu: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Eigentümer Herr B. [der Kläger zu 1)] im Zuge der Reparatur der Dachgaube das große Rundbogenfenster instand setzt oder austauscht entsprechend dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes. Die Verwaltung wird die Kosten für eine Teil- oder Komplettinstandsetzung gemeinsam mit dem Eigentümer Herrn B. abstimmen und entsprechend beauftragen.”. Dieser Beschlussantrag wurde mehrheitlich angenommen.

Die Kläger haben beantragt: „Der Beschluss (…) vom 9.7.2010 (…) wird für nichtig erklärt.”

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 3. Februar 2011 (Bl. 65 d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der streitgegenständliche Beschluss nicht nichtig sei. Dieser habe einen eindeutig bestimmten Inhalt. Wenn darin auch nicht die Lage des instand zu setzenden „großen Rundbogenfensters” angegeben sei, so sei doch erkennbar, dass das instand zu setzende Fenster zu der instand zu setzenden Dachgaube gehöre; letztere sei im Beschluss zu TOP 4b als „mittlere Gaube (Wohnung Eigentümer E. „genannt, wodurch auch das Fenster identifiziert werde. Den Klägern würden, so das Amtsgericht weiter, durch den Beschluss auch keine Leistungspflichten auferlegt. Der Beschluss sei im Ganzen zu lesen und auszulegen, nicht nur dessen erster Satz isoliert. Daraus gehe hervor, dass ein aktives Tätigwerden zur Veranlassung der Instandsetzungsmaßnahme von den Klägern nicht gefordert werde, sondern nur deren Mitwirkungsmöglichkeit und deren Kostentragungspflicht festgeschrieben werde. Letztere ergebe sich aus § 16 Abs. 4 WEG. Es handele sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die mangels Anfechtung in materieller Hinsicht nicht zu überprüfen sei; eine Nichtigkeit des Beschlusses ergebe sich daraus nicht.

Gegen dieses Urteil, den Klägern über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 7. Februar 2011 (Bl. 71 d.A.), haben diese mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 80 d.A.) – Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 6. April 2011 (Bl. 83 d.A.) bis zum 21. April 2011 mit weiterem Schriftsatz vom 21. April 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 85 d.A.) – begründet.

Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der angegriffene Beschluss einen „eindeutig bestimmten Inhalt” habe sowie, dass ihnen dadurch keine Leistungspflicht auferlegt werde. Der Beschluss sei allenfalls inhaltlich bestimmbar. Die Unbestimmbarkeit ergebe sich aber schon aus dem Umstand, dass der Beschluss zwei Möglichkeiten vorsehe, nämlich die Instandsetzung oder den Austausch des Fensters. Wer das Wahlrecht für diese beiden Varianten habe, teile der Beschluss nicht mit. Er, der Kläger, werde hier zu Unrecht als einziger in Anspruch genommen, obwohl er und seine Ehefrau – die Beklagte zu 2) – gemeinsam Eigentümer der Einheit seien. Die Gemeinschaft habe nicht die Kompetenz, sich einen Bruchteilseigentümer „herauszupicken”. Ferner sei nicht klar, welches „große Rundbogenfenster” in dem Beschluss gemeint sei; es gebe in der Anlage mindestens zwölf Gauben, wie die Lichtbilder gemäß Anlagen Bk1 und Bk2 (Bl. 94 d.A.) zeigten.

Ein Rückgriff auf den Inhalt des Beschlusses zu TOP 4b sei für die Auslegung des Beschlusses zu TOP 3 nicht angezeigt bzw. unzulässig; die Beklagten hätten dies auch nicht geltend gemacht. Außerdem ergebe sich aus TOP 4b auch nichts für das „große Rundbogenfenster”.

Auch die Auslegung des Beschlusses zu TOP 3 durch das Amtsgericht sei widersprüchlich, weil dessen Inhalt keinen vernünftigen Sinn ergebe. Es könne auch nicht Aufgabe eines Gerichts sein, nach einem womöglich besten oder idealsten Sinn eines Beschlusses zu forschen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Januar 2011 – Az. 740 C 86/10 – festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2010 zu TOP 3 (Fensterreparatur und -emeuerung) nichtig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. In der Gemeinschaftsordnung (vgl. Anlage K3, Bl. 48 d.A.) sei zwar geregelt, dass „Fenster” zum Sondereigentum gehörten, diese Regelung sei jedoch unwirksam und als...

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