Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 714 C 128/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 4. August 2004 (Geschäfts. Nr: 714 C 128/04) dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger zur gesamten Hand EUR 387,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Anstelle von Tatbestand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren bereits in der ersten Instanz geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung eines Restbetrages der Mietkaution in Höhe von EUR 387,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2003 vollumfänglich weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt und vom Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen (Bl. 32 d.A.) worden ist, hat in der Sache mit Ausnahme eines Teiles der Zinsforderung Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Kautionsrestbetrages in Höhe von EUR 387,66. Entgegen der seitens der Beklagten vorgelegten Kautionsabrechnung (Bl. 8 d.A.) ergibt die Abrechnung über die Kaution nicht ein Saldo zu Lasten der Kläger in Höhe von EUR 65,88, sondern vielmehr ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von EUR 387,66.
Diese Differenz beruht darauf, dass die Beklagten für den Abrechnungszeitraum 2000 bis 2002 Heizkosten in Ansatz gebracht haben, die um EUR 453,54 überhöht sind. Die Kläger sind nach § 12 HeizkostenVO berechtigt, die für diesen Zeitraum insgesamt angefallenen Heizkosten in Höhe von EUR 3.023,59 um 15 %, d.h. EUR 453,54, zu kürzen, weil die Beklagten die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet haben.
Das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO ist vorliegend auch nicht durch § 30 des Mietvertrages, wonach sich die Kläger mit einer vom individuellen Verbrauch unabhängigen Abrechnung der Heizkosten, die allein nach dem Anteil der Wohnflächen erfolgen soll, einverstanden erklären und auf ihre Kürzungsrechte aus der Heizkostenverordnung verzichten, ausgeschlossen. Diese vertragliche Abrede ist unwirksam. Aus § 2 HeizkostenVO ergibt sich, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung zwingend sind und aus diesem Grund nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abbedungen werden können (BGH, Urteil vom 20. Januar 1993, VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 1986, Az: 6 RE-Miet 1/85, WuM 1986, 330; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1986, 4 RE-Miet 4/85, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1988, RE-Miet 3/88, WuM 1988, 257; Bub/Treier/v. Brunn, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III. A Rdnr. 55; Soergel/Heintzmann §§ 535,536 BGB Rdnr. 288; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, Rdnr. 6051; ähnlich (kein dauerhafter Ausschluss der HeizkostenVO zulässig): Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht 8. Aufl. 2003, § 12 HeizkostenVO Rdnr. 12). Das Verbot abweichender vertraglicher Vereinbarungen gilt für jedwede Vertragsausgestaltung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (so ausdrücklich OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1986, 4 RE-Miet 4/85, WuM 1986, 267, 269; zustimmend BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1988, RE-Miet 3/88, WuM 1988, 257), also auch für eine vertragliche Abbedingung von § 12 HeizkostenVO.
Die Kläger sind vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darin gehindert, sich auf das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO zu berufen, da es sich insoweit um zwingendes Recht handelt (vgl. auch Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, Rdnr. 6219). Insoweit hält die Kammer an ihrer entgegenstehenden und in anderer Besetzung getroffenen Entscheidung vom 16. Mai 1991 – Geschäfts. Nr: 307 S 374/90 – (WuM 1995, 192) nicht mehr fest. Denn diese Entscheidung ist unter Berufung auf die Rechtsauffassung von Sternel (Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 392) erfolgt, die insbesondere durch das vorstehend bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1993 überholt ist.
Der Zinsanspruch ist in der tenorierten Höhe begründet und ergibt sich insoweit aus §§ 286, 288 BGB. Durch das Schreiben des Mietervereins vom 12. Februar 2003 befanden sich die Beklagten seit dem 27. Februar 2003 mit der Rückzahlung des Kautionsrestbetrages in Verzug.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die mit dieser B...