Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.11.2003 bei Loughton in Großbritannien ereignete.
Der Kläger befuhr am Unfalltage mit seinem Pkw VW Sharan (EZ: 03.07.2003), amtliches Kennzeichen xxx den Motorway M 11 in Richtung Loughton. Dieselbe Strecke befuhr auch der Zeuge Rxxx mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Beim Verlassen des Motorway nach links stieß das Beklagten-Fahrzeug gegen das Heck des Kläger-Fahrzeugs, welches dadurch gegen die linke Leitplanke geriet. Das alleinige Verschulden des Zeugen xxx ist unstreitig.
Die Schäden des Kläger-Fahrzeugs ergeben sich im Einzelnen aus dem Schadensgutachten des Sachverständigen xxx vom 27.11.2003 (Anlage K 2). Die danach erforderlichen Reparaturkosten betrugen EUR 15.149,61 netto. Der Netto-Wiederbeschaffungswert beträgt EUR 22.931,00 und der Brutto-Restwert EUR 12.700,00.
Die Beklagte zahlte an den Kläger vorprozessual den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 22.931,00 - EUR 12.700,00 = EUR 10.231,00.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO ergebe. Er trägt vor, dass er das Fahrzeug nach Maßgabe der als Anlage K 3 vorgelegten Reparaturrechnung vom 21.12.2003 für EUR 16.819,51 brutto bei der xxx habe reparieren lassen (Bl. 41 d.A.). Die Rechnung sei auch bezahlt worden (Bl. 41 d.A.), Nach britischem Recht seien tatsächlich aufgewandte Reparaturkosten in vollem Umfang zu ersetzen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Differenz zwischen den Reparaturkosten in Höhe von EUR 16.819,51 und dem vorprozessualen Zahlungsbetrag in Höhe von EUR 10.231,00, also noch EUR 6.588,51.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.588,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Reparatur des Fahrzeugs in dem aus der Rechnung vom 21.12.2003 ersichtlichen Umfang durchgeführt und die Rechnung bezahlt worden sei (Bl. 31 d.A). Im Übrigen sei der Schaden nach Maßgabe des anzuwendenden britischen Rechts auf "Totalschadensbasis" abzurechnen und damit bereits vollständig reguliert worden (Bl. 32 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht gegeben.
Maßgeblich ist Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die EuGVVO ist am 01.03.2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten und ersetzt in ihrem Anwendungsbereich das EuGVÜ (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. (2004), Art. 1 EuGVVO Rz. 1 f.).
Ausgangspunkt ist die Formulierung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, wonach auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, die Art. 8, 9 und 10 anzuwenden sind, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Streitig ist, inwieweit aufgrund dieser Verweisung Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten eines Haftpflichtprozesses Anwendung findet.
Nach der Auffassung des OLG Köln, Urt. v. 12.09.2005, VersR 2005, 1721 (mit zustimmender Anmerkung Looschelders und so auch Lemor/Becker, "Ein weiterer Schritt in Richtung Europa", Versicherungswirtschaft 2006, 18 ff.), bedeutet die Verweisung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge habe, dass er eine etwaige Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne. Maßgeblich stellt das OLG Köln dabei auf die am 11.06.2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte 5. KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und Rates v. 11.05.2005, Abl. L 149, S. 14 ff.) ab, in der der europäische Verordnungsgeber seine Auffassung zur Auslegung von Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO zum Ausdruck gebracht habe. Dort findet sich unter Ziff. (24) der Gründe sowie unter Artikel 5 folgende Erwägung:
"Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dez...