Tenor
I. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.000. – nebst 4 % Zinsen seit dem. 8. April 1999 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 10.000.– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist – gerichtsbekannt – ein Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt pharmazeutische Produkte, u.a. ein Mittel … und das Mittel …
Unter dem. 15. September 1994 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung (Vertragsstrafe in Höhe von DM 6.000,– für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung) abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Mittel … in den Verkehr zu bringen, soweit es mehr als … Kapsel enthält.
Auf Anlage K 2 wird verwiesen. Anlaß der strafbewehrten Unterlassungserklärung war, daß die Beklagte … mit einem … pro Kapsel vertrieben hatte, ohne über eine arzneimittelrechtliche Zulassung zu verfugen. Hintergrund ist, daß das Mittel bei einer Jod-Konzentration von über 150 mg ein zulassuugspflichtiges Arzneimittelist; denn eine solche Jod-Konzentration wirkt auf die Schilddrüse ein und steuert damit den Stoffwechsel, was im Einzelfall lebensgefährlich sein kann.
Die Beklagte hatte darüber hinaus unter dem 1. August 1994 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage A 3), mit der sie sich unter Auslobung einer Vertragsstrafe von DM 6.000,– verpflichtet hat.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Mittel … außerhalb der Fachkreise zu werben, ohne zugleich die Firma und den Sitz, die Bezeichnung des jeweiligen Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und, sofern vorhanden, Gegenanzeigen und/oder Nebenwirkungen vom übrigen Text abgesetzt wiederzugeben, ausgenommen es liegt eine „Erinnerungswerbung” im Sinne des § 4 Abs. 6 HWG vor.
Im März 1999 warb die Beklagte im Internet für … mit einem Jodgehalt von 150–360 mg pro Kapsel und für das Figur-Bad … ohne Wiedergabe der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 3 HWG; auf Anlage K 4 wird verwiesen. Allerdings ergab sich ihre Firma aus ihrer Homepage.
Mit Schreiben vom 24. März 1999 verlangte der Kläger wegen beider Werbungen die ausgelobte Vertragsstrafe von jeweils DM 6.000,– und forderte darüber hinaus eine erneute Unterlassungsverpflichtung mit einem Vertragsstrafeversprechen von jeweils DM 8.000,–. Die Beklagte gab unter dem 12. April 1999 eine entsprechende Unterlassunsserklärung ab, jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, mit dem Versprechen einer fixen Vertragsstrafe, sondern mit einem Vertragsstrafeversprechen, nach dem im Verletzungsfall die Höhe der Vertragsstrafe nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmen war (sog. Hamburger Brauch). Auf Anlagenkonvolut A 6 (resp. Anlage AST 4) wird verwiesen. Der Kläger hat die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 12. April 1999 nicht angenommen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Gericht der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 26. April 1999 (Az. 406 o 52/99) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
im geschäftlichen Verkehr
- das Mittel „…” in den Verkehr zu bringen, soweit es mehr als 150 mg Jodgehalt pro Kapsel enthält.
- für das Mittel … außerhalb der Fachkreise zu werben, ohne die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 3 HWG wiederzugeben, ausgenommen es liegt eine Erinnerunsswerbung im Sinne des § 4 Abs. 6 HWG vor.
Im Widerspruchsverfahren hat das Gericht die Verbotsverfügung hinsichtlich lit b) bestätigt, im übrigen (lit. a)) wegen der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung die einstweilige Verfugung mangels Wiederholungssefahr aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Mit seiner Klage vom 23.07.1999 betreibt der Kläger das Hauptsacheverfahren. zunächst mit denselben Anträgen wie in der Verbotsverfügung vom 26. April 1999.
Vor Klägerhebung, nämlich unter dem 30. Juni 1999 hat die Beklagte bei der Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Wettbewerbsangelegenheiten nach UWG bei der Handelskammer Hamburg einen Einigungsantrag gemäß § 27 a UWG eingereicht (Anlage B 1). Die Anrufung der Einigungsstelle verfolgte den Zweck, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 (Anlage B 3) zeigte der Kläger der Einigungsstelle an, daß er „im Hinblick auf die mit der Durchführung des Einigungsverfahrens verbundenen Nachteile” im Rahmen des Einigungsverfahrens nicht „einigungsbereit” sei. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat daraufhin die Einigungsstelle das Ruhen des Verfahrens erklärt (Anlage 5 b).
Die Parteien haben nach dem ersten Termin im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Sache zunächst bis zur Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht als Berufungsgericht in dem Verfugungsverfahren ruhen lassen.
Mit Schreiben vom 27. April 2000 (Anlage K 12) ha...