Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 102DC 56/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. November 2010 – Az. 102D C 56/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG H.allee … H. (H.) und streiten noch um die Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2010 zu TOP 5 und 12.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:
Der Kläger ist Eigentümer einer im 2. Obergeschoss belegenen, in der Teilungserklärung vom 13. Oktober 1994 (Anlage K1, Bl. 26 d.A.) mit Nr. 1 bezeichneten Eigentumseinheit; ihm kommen 29.031/100.OOOstel Miteigentumsanteile zu. Die übrigen Sondereigentumseinheiten sowie ein Teileigentum (Garage) stehen im Miteigentum der Beklagten (mit Anteilen von 70.969/10.OOOstel).
Im Rahmen der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2010 (Bl. 12 d.A.) erfolgten Begründung seiner mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 erhobenen und am 18. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage hat der Kläger betreffend die Beschlüsse der Versammlung vom 18. Mai 2010 zu TOP 5 und 12 vorgebracht: Hinsichtlich des Wirtschaftsplans 2010 habe es der Verwalter H. I. versäumt, im Vorfeld der Versammlung die noch erforderlichen Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude der WEG H allee im Einzelnen aufzulisten und mit etwaigen Angeboten zu belegen. Ebenso habe die Verwaltung die monatlichen Nebenkosten von bisher EUR 406,– rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 auf EUR 503,– monatlich erhöhen wollen, ohne aber die Veranlassung für eine solche Erhöhung zu belegen. Ferner – betreffend den Beschluss zu TOP 12 – sei das Gebäude „baurechtlich ausschließlich für eine Wohnnutzung zulässig”, nicht hingegen für eine gewerbliche Nutzung durch die Fa. S I.. Sowohl die gewerbliche Nutzung in ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Räumen als auch das Anbringen eines Firmenschildes am Gemeinschaftseigentum stelle eine Änderung der Teilungserklärung dar, die eines einstimmigen Beschlusses aller Eigentümer bedürfe. Diesen habe es am 18. Mai 2010 nicht gegeben und er, der Kläger, habe dem auch nicht zustimmen müssen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 30. November 2010 (Bl. 161 d.A.) u.a. insoweit abgewiesen, als der Kläger auch beantragt hat, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2010 zu TOP 5 (Genehmigung Wirtschaftsplan 2010) und TOP 12 (Installation Firmenschild im Gartenbereich für Fa. S-I) für ungültig zu erklären. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Mehrheit bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan grundsätzlich über einen weiten Ermessensspielraum verfüge und ein solcher Plan nur dann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße, wenn er entweder zu wesentlich überhöhten Zuschüssen oder zu erheblichen Nachzahlungen führe. Der Kläger habe auch nach entsprechenden Hinweisen die Begründetheit seiner Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 nicht schlüssig begründet. Die Höhe des angegriffenen monatlichen Wohngeldes ergebe sich rechnerisch aus dem vorgelegten Wirtschaftsplan [vgl. dazu Anlage K11, Bl. 137 d.A.]; gleiches gelte für die Positionen der Gemetnschaftskosten. Die Zuführung zur Rücklage sei nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger sie nicht für nachvollziehbar halte. Solche Rücklagen hätten die Aufgabe, Vorsorge für zukünftigen Finanzierungsbedarf in größerem Umfang durch den Aufbau einer für das Gebäude adäquaten Instandhaltungsrücklage zu betreiben. Es gehe indes nicht um den laufenden Finanzbedarf. Auch eine gleichzeitig beschlossene Sonderumlage beseitige nicht die Möglichkeit der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Die Gemeinschaft habe bislang unstreitig auch nicht über eine solche Rücklage verfügt. Sofern der Kläger weiteren Klärungsbedarf bzw. ein Informationsbedürfnis betreffend die Rücklage habe, hätte er diese vor der Versammlung bei der Verwaltung anmelden können oder könne dies auch noch bei der nächsten Jahresabrechnung tun.
Auch die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 12 sei unbegründet. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass eine Nutzung der Kellerräume als Wohnung verboten sei, komme es darauf im Hinblick auf die Frage der zulässigen Installation eines Firmenschildes im Vordergarten nicht an. Mit dem Hinweis auf die Wohnraumzweckentfremdungsverordnung habe der Kläger die wohnungseigentumsrechtliche Unzulässigkeit des Führens eines Immobilienbüros durch die Beklagte nicht schlüssig begründet. Deren Verletzung sei hinsichtlich der dort nicht vorhandenen Wohnnutzung nicht dargetan. Ferner habe die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die Nutzung von Wohnräumen zum Betrieb einer Steuerberatungspraxis oder eines Architekturbüros als zulässig anerkannt sei. Die Beklagte habe auch überzeugend dargetan, dass ein Immobilienbüro so zu bewe...