Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 539 C 42/10) |
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von EUR 2.518,50 erledigt.
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16. März 2011 – Az. 539 C 42/10 – ist in Höhe eines weiteren Betrages von EUR 1.745,69 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2010 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16. März 2011 – Az. 539 C 42/10 – zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 26% und die Beklagte 74%. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Zahlung der Beklagten von Wohngeld und auf eine Sonderumlage.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 16. März 2011 (Bl. 85 d.A.) – unter Abweisung der Klage im Übrigen bei einer Kostenverteilung von 10% (Klägerin) zu 90 % (Beklagte) – verurteilt, an die Klägerin EUR 9.410,69 nebst Zinsen zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2010 zu TOP 2 trotz dessen gerichtlicher Anfechtung „im Verfahren 539 C 27/10 (zurzeit LG Hamburg)” die in der Hausgeldabrechnung 2009 [vgl. Anlage K1, Bl. 4 d.A.] erwähnte Nachzahlung in Höhe von EUR 1.745,69 schulde. Es sei nicht treuwidrig, wenn die Klägerin eine Nachzahlung realisiere. Selbst wenn die Abrechnung der Verwaltung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genüge, sei sie zunächst zu bedienen, was auch der Fall sei, wenn der Beschluss darüber mangels Rüge innerhalb der Frist des § 46 WEG in Bestandskraft erwachse. Der Anfechtungsklage komme eben auch kein Suspensiveffekt zu. Die Beklagte schulde darüber hinaus auch die anteilige (219/1.000stel) Sonderumlage aus dem beschlossenen Betrag von EUR 35.000,–. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass zumindest am 23. Februar 2009 zu TOP 7a eine Abstimmung erfolgt sei, die Sonderumlage auf EUR 35.000,– festgelegt worden sei und lediglich drei Gegenstimmen („Ji „) vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen S., wonach immer Stimmen ausgezählt und anschließend zumindest mitgeteilt worden sei, wenn der Antrag keine Mehrheit gefunden habe. Eine Durchsicht der Protokolle ergebe im Übrigen, dass durchgängig Abstimmungsergebnisse festgestellt worden und lediglich Antragsablehnungen dokumentiert worden seien. Sämtliche Beschlüsse im Protokoll ohne den Vermerk „Antrag abgelehnt” könnten und müssten daher als zumindest konkludent verkündet angesehen werden. Selbst der Zeuge J habe für die Versammlung am 23. Februar 2009 bekundet, dass es durch Händeheben zu der Feststellung gekommen sei, dass 70% der Eigentümer für den Antrag, eine Sonderumlage über EUR 35.000,– zu beschließen, gestimmt hätten. Demnach könne offen bleiben, ob es am 17. April 2009 zu TOP 6 zu einem wirksamen Beschluss über eine Mahnung der Beklagten und ob es am 21. September 2009 zu TOP 4 zu einem inhaltsgleichen Zweitbeschluss gekommen sei. Zur konkludenten Feststellung eines Beschlusses habe sich auch das OLG Celle zutreffend geäußert. Ferner sei der Verteilungsschlüssel im Beschlussantrag zutreffend angegeben worden. Es sei anerkannt, dass eine Ausweisung nicht notwendig sei, wenn der Anteil leicht berechenbar sei.
Gegen dieses Urteil, der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. März 2011 (Bl. 94 d.A.), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. April 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 107 d.A.) – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 112 d.A.) – begründet.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass die Klägerin weder den Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung für 2009 noch den Betrag aus der anteiligen Sonderumlage beanspruchen könne. Wegen der Wohngeldnachforderung habe das Amtsgericht übersehen, dass sein Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 539 C 27/10), mit dem der der Forderung zugrundliegende Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom 18. Mai 2010 für ungültig erklärt worden sei, rechtskräftig geworden sei. Die Klägerin habe gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt.
Hinsichtlich der Sonderumlage fehle es, was das Amtsgericht jedoch zu Unrecht anders gesehen habe, an einem Beschluss. Das Amtsgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme zwar angenommen, dass ein entsprechender Beschluss gefasst und verkündet worden sei. Es habe seine Beweiswürdigung aber nur auf die Zeugen J und S gestützt, nicht aber auf die Aussage ihres Prozessbevollmächtigten und die weiteren streitbehafteten Beschlüsse.
Z...