Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen 539 C 5/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 3. Juni 2009 – Az. 539 C 5/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Die Beklagten sind Mitglieder der Klägerin, der WEG … Hamburg (Rissen). Sie werden auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Rückschnitt einer Hecke in Anspruch genommen.
Die Wohnanlage der Gemeinschaft besteht aus neun Einheiten, davon sieben Reihenhäuser und ein Doppelhaus. Die Beklagten sind Eigentümer der Einheit Nr. 7 im Reihenhausstrang. Zwischen den Eigentümern gilt die notarielle Teilungserklärung vom 30. August 1999 (UR-Nr. 3177/1999, Anl. K 1, Bl. 5 d.A.). Die Anlage verfügt über einen im Gemeinschaftseigentum stehenden PKW-Parkplatz; an einem dortigen Stellplatz ist auch den Klägern ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden (vgl. „Abgrenzungsplan Sondernutzungsrecht/Gemeinschaftseigentum” vom 11. Mai 1999, Bl. 26 d.A.). Der Parkplatz ist durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Buchenhecke eingefasst, welche im Jahr 2000 direkt nach Fertigstellung der Einheiten durch den Bauträger als einheitliche Anpflanzung angelegt wurde. Bis zum Jahr 2007 erreichte diese Hecke eine einheitliche Höhe von etwa 2,10 m, so dass sie als Sichtschutz für den gesamten Parkplatz und insbesondere den dortigen, von den Beklagten genutzten Carport diente.
In der Eigentümerversammlung vom 16. April 2004 war zu TOP 10 b beschlossen worden: „Die Pflege des Gemeinschaftseigentums soll in Eigeninitiative der Miteigentümer mindestens viermal im Sommerhalbjahr und mindestens einmal im Winterhalbjahr erfolgen” (vgl. Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts vom 13. Mai 2009, Bl. 78 d.A.).
Im März 2007 schnitten die Beklagten die Buchenhecke vor ihrem Carport in „Fensterform” zurück (vgl. Lichtbild, Anlage K 2, Bl. 28). Ende Juli bzw. Anfang August 2007 schnitten die Beklagten die Buchenhecke erneut zurück, und zwar auf einer Länge von etwa 9,50 m auf die Höhe von 1,20 m. Damit wurde die bisherige „Fensteröffnung” auf die gesamten Breite der auf der Seite des Carports der Beklagten angepflanzten Hecke ausgedehnt (vgl. Lichtbilder, Anlagen K 3–K 5, Bl. 29 ff. d.A.). Dies war sodann Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2007 (TOP 5, Anl. B, Bl. 56 d.A.).
Auf der Eigentümerversammlung von 29. Februar 2008 (vgl. Protokoll, Anlage K 6, Bl. 32 d.A.) wurde bestandskräftig beschlossen, mit einem Aufward von bis zu ca. EUR 1.100,– den ursprünglichen Zustand der Hecke durch Neuanpflanzung wieder herzustellen, die Kosten dafür durch eine – sich nicht auf die Beklagten erstreckende – Sonderumlage zu decken und die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Ferner wurde zu TOP 9 einstimmig beschlossen, dass der regelmäßige Heckenschnitt in freiwilliger unentgeltlicher Eigenleistung gemäß interner Absprache der Miteigentümer ausgeführt wird (vgl. dazu auch das Protokoll vom 13. Mai 2009, Bl. 78 d.A.).
Am 19. März 2008 erteilte die Klägerin nach Prüfung von insgesamt 3 (beschlussgemäß) eingeholten Angeboten (vgl. Anlagen K 7–K 9, Bl. 33 ff. d.A.) dem Anbieter Dipl.-Ing. Böttle den Auftrag zur Erneuerung der Hecke (vgl. Anlage K 10, Bl. 37 d.A.). Dieser Auftrag wurde ausgeführt und von der Klägerin auf die Rechnung vom 10. Juni 2008 in Höhe eines Betrages von EUR 1.074,55 (Anlage K 11, Bl. 38 d.A.) bezahlt. Mit Schreiben der WEG-Verwaltung vom 17. Juni 2008 (vgl. Anlage K 12, Bl. 39 d.A.) wurden die Beklagten vergeblich aufgefordert, den Rechnungsbetrag an die Klägerin zu zahlen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Die „radikalen” Rückschnitte der Hecke seien keine Pflegemaßnahmen und damit keine ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gewesen; wegen der „drastischen Kappung des Kernstamms” sei ein Aufwuchs der Hecke in den alten Zustand bzw. zur ursprünglichen Höhe und Form nicht mehr bzw. jedenfalls in absehbarer Zeit möglich. Es handele sich bei dem Rückschnitt, der die bis dahin erkennbar vorhandene Sichtschutzfunktion der Hecke – bezogen auf die Verdeckung des Parkplatzes – entfallen lassen und die Hecke durch die entstandenen Kahlstellen unansehnlich gemacht habe, um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG; das habe auch das OLG München (ZMR 2006, 67) in einem vergleichbaren Fell entschieden. Eine solche Zustimmung seitens der Gemeinschaft habe es hier aber nicht gegeben. Die Beklagten seien schon nach dem ersten Rückschnitt mit einem Schreiben des Miteigentümers Thorns vom 5. Mai 2007 (Anlage K 13, Bl. 61 d.A.) aufgefordert worden, solche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zu unterlassen und nur im Einvernehmen mit der WEG-Verwaltung oder den betroffenen Miteigentümern vorzunehmen. Die Neuanpflanzung sei auch durch den Dipl.-Ing. Böttle als erforderlich anerkan...