Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Entscheidung vom 28.01.2008; Aktenzeichen 539 C 21/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28. Januar 2008 - Az. 539 C 21/08-wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG Cxxxstraße xxx in xxx Hxxx (Bxxx).

Sie streiten in der Berufungsinstanz noch über die Herausgabe eines Schlüssels, die Anpflanzung von Rhododendren, Fichten sowie eines Bambus, das Beschneiden von Eiben, eine Terrassenverkleinerung, die Errichtung eines Holzzauns nebst Bepflanzung, die Zahlung von EUR 300,- und über die gewerbliche Nutzung der Wohnung der Beklagten.

In der Gemeinschaft gilt die notarielle Teilungserklärung (TE) vom 14. September 2004 (UR-Nr. xxx des Hamburgischen Notars Dr. Cxxx, Anl. K1, Bl. 16 d.A.). Die Klägerin ist Eigentümerin der im Dachgeschoss belegenen Wohnung Nr. 1a, die Beklagten Eigentümer der im Keller- und Erdgeschoss belegenen Wohnung Nr. 1 (s. Bl. 50 d.A.).

Der Ehemann der Klägerin war aufteilender Eigentümer und wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2009 als Verwalter der Gemeinschaft bestellt, vgl. § 18 TE (Bl. 33 d.A.). Mit Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 1. Dezember 2008 (vgl. Protokoll, Anlage K11, Bl. 207 d.A.) wurde er aus wichtigem Grund abberufen. Zur neuen Verwaltung wurde Jxxx Sxxx Immobilien bestellt (vgl. dazu Anlage B2, Bl. 227 d.A.).

Mit dem Sondereigentum an der Wohnung der Beklagten sind nach § 2 TE in Verbindung mit dem Lageplan (Bl. 46 d.A.) Sondernutzungsrechte verbunden, und zwar im vorderen und hinteren Grundstücksbereich, an einer Garage mit zwei Abstellplätzen, an einem Gartenhaus, einer Schwimmhalle im Kellergeschoss und an einem Abstellraum.

In § 5 TE ("Gebrauchsregeln und Sondernutzungsrechte") heißt es (Bl. 23 d.A.):

"Der Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Miteigentumsordnung ergeben. Er hat ferner das Recht der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen, soweit diese nicht einem Sondernutzungsrecht unterliegen. Im einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die Hausordnung maßgebend.

(...)

a) Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 ist berechtigt, die im Gartengeschoss belegene Schwimmhalle aus dem Sondernutzungsrecht in sein Sondereigentum zu überführen. Er ist unabhängig von dieser Umwandlung berechtigt, auch die Nutzung zu ändern, insbesondere die gesamte Halle umzubauen in Schlafzimmer, jedwede Wohnräume, Bäder, WC, Gästezimmer und Abstellraum. (...)"

Weiter heißt es in § 8 Ziff. 1 TE ("Instandhaltung und Instandsetzung"):

"Jeder Wohnungseigentümer hat die Gegenstände, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondernutzungsrechts befinden ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, und zwar auf eigene Kosten. (...) Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Pflege, Ausbesserung und Entfernung des in der Gartenanlage befindlichen Baumbestandes - ausgenommen Obstbäume -, diese Kosten trägt die Gemeinschaft."

In § 12 TE ("Bestellung einer Grunddienstbarkeit") heißt es:

"Im Kellergeschoss des Gebäudes liegt der Heizungsraum mit der Heizungsanlage sowie Warmwasserspeicher nebst diversen Pumpen für Kalt- und Warmwasser für das gesamte Gebäude. Dieser Heizungsraum und Vorraum steht im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 1 (...). Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 hat bereits den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 1a als Gesamtberechtigten das Recht eingeräumt, diesen Heizungsraum zwecks Reparaturen und Instandhaltung zu betreten und dabei die Garage Nr.1, an der der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht hat (...) zu durchqueren. Obligatorisch ist zu dieser Grunddienstbarkeit vereinbart: Der jeweilige Berechtigte hat das Recht, in Ausübung der Dienstbarkeit die Garage Nr. 1 und den Heizungsraum auch im Notfall zu betreten, sofern der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 nicht erreichbar ist. Das Betreten des Heizungsraums und Vorraums ist durch eine entsprechende Regelung (Hinterlegung der für den Zugang der Garage Nr. 1 und Heizungsraum Nr. 1 notwendigen Schlüssel / Türöffner in einem Notschlüssel kästen) sicherzustellen."

Wegen des Zustands des Gartens wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 178 d.A.

Die Klägerin, die beanstandet, dass die Beklagten sich rechtswidrig als Alleineigentümer gerierten, hat mit ihrer Klage vom 12. Juni 2008 - Eingang bei Gericht am 16. Juni 2008 - folgende Begehren zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht:

Die Beklagten, die (was unstreitig ist) seit September 2006 Eigentümer sind, hätten ...

- (1a)

... die für den Zugang in die Garage Nr. 1 der Wohnanlage notwendigen Schlüssel dem Verwalter, ihrem Ehemann...

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