Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Nicht insolvenzfeste Anlage der Mietkaution
Orientierungssatz
Der Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH haftet persönlich auf Schadensersatz, wenn die Mietkaution nicht insolvenzfest angelegt wird und der Mieter dadurch einen Schaden erleidet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Az.: ... - vom 20. Dezember 2000 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.227,10 (in Worten: Deutsche Mark fünftausendzweihundertsiebenundzwanzig 10/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.2000 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 550 b Abs. 2 BGB in Höhe von DM 5.227,10 zu, weil die Beklagte als Geschäftsführerin ... mbH, ihre Verpflichtung zur konkurssicheren Anlage der ihr von ihrem Mieter, ..., gestellten Mietkaution verletzt hat.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er macht die Forderung aus abgetretenem Recht des ... auf Rückzahlung der Mietkaution nebst Zinsen geltend. Mit dem Schreiben vom 02. Juli 1998 hat der Bevollmächtigte des ... gegenüber dem Kläger die bedingte Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des ... für den Fall erklärt, dass der Kläger entsprechend der Vereinbarung vom 01. Juli 1996 den Kautionsbetrag in Höhe von DM 4.950,00 nebst Zinsen in Höhe von DM 277,10 an den ... zahlt. Die aufschiebende Bedingung für die Abtretung ist eingetreten. Der Kläger hat die Zahlung ausweislich des bankbestätigten Belegs am 28. September 1998 an den Bevollmächtigten des ... geleistet.
Der ... hat an die ... eine Kaution in Höhe von DM 4.950,00 geleistet. Eine Kautionsleistung war zwar im schriftlichen Mietvertrag nicht vereinbart. Die ... hat jedoch mit Schreiben vom 30. Juli 1996 an den ... selbst angekündigt, dass man sich wegen der Kautionsrückzahlung mit dem ... in Verbindung setzen werde. Im übrigen hat der ... ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 26. Juni 1997 auf Zahlung in Höhe von DM 5.228,43 nebst Zinsen erwirkt. Diesem Titel lag ausweislich der Klagschrift der streitgegenständliche Kautionsrückzahlungsanspruch zugrunde, was naturgemäß voraussetzt, dass die Kaution vom ... überhaupt geleistet worden ist.
... hat die vom ... gestellte Mietkaution entgegen der Bestimmung des § 550 b Abs. 2 BGB nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt. Unstreitig hat die ... auf das rechtskräftige Versäumnisurteil des ... keine Zahlungen geleistet. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie als Geschäftsführerin der ... ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 550 b Abs. 2 BGB zur konkurssicheren Anlage der Mietkaution erfüllt hat. Hierzu fehlt es allerdings an jeglichem Vortrag der Beklagten.
Die Bestimmung des § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz des Mieters vor dem Zugriff der Gläubiger auf die gestellte Mietkaution bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters dient (LG Kiel WUN 1999, 571; LG Hannover NJW-RR 1991, 593; ... 7. Auflage, § 550 b Randnummer 7; Staudinger-Hager (1999, BGB, § 823 Randnummer G 41). Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsführerin einer ... persönlich auf Schadensersatz haftet, wenn die Kaution nicht entsprechend dem Gesetz angelegt wird und der Mieter dadurch einen Schaden erleidet.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt des Schadens zumindest dem Grunde nach. Der ... auf dessen Kenntnis es gemäß § 404 BGB zunächst ankommt, erfuhr erst durch die vergeblichen Vollstreckungsversuche bei der ... im Anschluss an das Versäumnisurteil vom 26. Juni 1997 davon, dass die Mietsicherheit nicht konkurssicher angelegt worden war. Die Verjährung wurde jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich durch den der Beklagten im Januar 2000 zugestellten Mahnbescheid unterbrochen.
Der Kläger selbst erfuhr frühestens im Herbst 1998 von der unerlaubten Handlung der Beklagten.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 a.F. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.
Danach sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei auch dann ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, dass ihn am früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Das Amtsgericht hat die Klage nach dem damaligen Sach- und Streitstand zu Recht abgewiesen, da das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, unschlüssig und auch nicht belegt war. Erst durch den konkreten Vortrag zweiter Instanz hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger seinen Anspruch nachvollziehb...