Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung über die getrennte Anlage der Mietsicherheit als Schutzgesetz
Orientierungssatz
1. BGB § 550b Abs 2 S 1 stellt ein Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823 Abs 2 dar.
2. Legt der Vermieter vorsätzlich die Mietsicherheit nicht entsprechend dem gesetzlichen Gebot getrennt von seinem Vermögen an, so haftet er dem Mieter im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit für den entstandenen Schaden nach BGB §§ 823 Abs 2, 550b Abs 2 S 1.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das am 24. Juli 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover -- 503 C 6142/90 -- werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
Die Kläger schlossen am 21. Mai 1986 einen Mietvertrag über ein Reihenhaus in Bremen mit der .... Der monatliche Mietzins betrug DM 960,00; die Kläger erteilten der Vermieterin eine Abbuchungsermächtigung. Gemäß § 4 des Mietvertrages war von den Klägern eine Mietsicherheit in Höhe von DM 1.920,00 zu erbringen, die die Vermieterin gemäß § 7 des Mietvertrages auf einem gesonderten Sparkonto mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen hatte. Die Kläger leisteten die Mietsicherheit. Die Vermieterin legte diese nicht auf einem gesonderten Sparkonto an.
Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Vermieterin endete mit Ablauf des 31. Juli 1988. Am 02. August 1988 rief die Vermieterin im Lastschrifteinzugsverfahren noch einen Betrag von DM 960,00 vom Konto des Klägers zu 2. ab.
Über das Vermögen der Vermieterin wurde am 25. November 1988 das Konkursverfahren eröffnet. Nicht bevorrechtigte Gläubiger werden keine Quote erhalten.
Die Beklagte war seit dem Monat Oktober 1985 Angestellte der Vermieterin mit dem Aufgabengebiet "Sachbearbeitung aller mit der An- und Vermietung im Zusammenhang stehenden Vorgänge ...". Sie unterschrieb auch "in Vertretung" für die Vermieterin den Mietvertrag mit den Klägern. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Vermieterin vom 16. Oktober 1986 wurde die Beklagte zur alleinigen Geschäftsführerin der Vermieterin bestellt. Sie blieb Geschäftsführerin bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Vermieterin.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung der Mietsicherheit sowie des für den Monat August abgebuchten Mietzinsbetrages. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte als Geschäftsführerin sei verpflichtet gewesen, die Mietsicherheit entsprechend dem Mietvertrag getrennt vom Vermögen der Vermieterin anzulegen. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der unberechtigten Abbuchung eines Mietzinsbetrages für den August 1988 gehabt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.880,00 nebst 10 % Zinsen seit dem 04. August 1988 sowie DM 5,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklage hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, ihr sei ein allenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen; hieraus ergebe sich keine persönliche Haftung den Klägern gegenüber.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von DM 1.920,00 nebst 10 % Zinsen seit dem 29. März 1990 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte persönlich sei zur Rückzahlung der Mietsicherheit verpflichtet, weil ihr Verhalten als Geschäftsführerin der Vermieterin den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllt habe. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Augustmiete bestehe hingegen nicht, weil insoweit lediglich ein Versehen vorgelegen habe und ein deliktischer Anspruch der Kläger aufgrund lediglich fahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht gegeben sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und die Kläger mit der Anschlußberufung.
Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die Verantwortung für die vertragsgemäße Anlegung der Mietsicherheit bei dem damaligen Geschäftsführer gelegen habe.
Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte sei als Geschäftsführerin verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Kaution ordnungsgemäß angelegt worden sei. Zur Abbuchung des Mietzinses für den Monat August 1988 weisen die Beklagten darauf hin, dass gerade das das Mietobjekt betreffende Konto bei der Vermieterin deshalb besonders auffällig gewesen sei, weil die Nachmieter der Kläger zahlreiche Mängel geltend gemacht haben. Der Beklagten habe deshalb auffallen müssen, dass die Miete für den Monat August noch vom Konto des Klägers zu 2. abgebucht worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere DM 960.00 nebst 10 % Zinsen auf DM 2.880,00 seit dem 01. August 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen der wei...