Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskostenabrechnung für Wohnraum: Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit
Orientierungssatz
Die Bildung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wirtschaftseinheit im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gebäude nicht nur einheitlich verwaltet werden und in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen, sondern auch keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert bestehen (Anschluss OLG Koblenz, 27. Februar 1990, 4 W - RE - 32/88, WuM 1990, 268). Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Wirtschaftseinheit sowohl aus Einfamilienhäusern als auch aus Mehrfamilienhäusern bestehen soll.
Fundstellen
Haufe-Index 1735729 |
WuM 2004, 498 |
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