Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 24.08.2005 beantragte Notar … im Namen der Eigentümerin des vorgenannten Anwesens die Löschung der unter Abteilung II Nr. 13 eingetragenen beschränkten persönlichen Dingbarkeit.
Mit Zwischenverfügung vom 29.08.2005 wies das Amtsgericht den Antragsteller auf bestehende Eintragungshindernisse hin und setzte eine Frist von 1 Monat zur Behebung dieser Hindernisse. Das Amtsgericht wies unter Mitteilung seiner Rechtsauffassung darauf hin, dass die derzeitig lebenden Erben des Herrn … Löschungsbewilligung erteilen müssten und dass der Löschungsantrag vom Eigentümer zu stellen sei.
Mit Schreiben vom 15.09.2005 beantragte der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner Rechtsauffassung eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Amtsgerichts.
Mit Beschluss vom 16.09.2005 hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des Rechts Blatt … Abteilung II Nr. 13 kostenpflichtig zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht unter anderem aus, dass der Löschungsantrag durch die Berechtigten bzw. durch die Eigentümer selbst zu stellen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Urkunde aufgenommen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als „Erinnerung” bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.09.2005, mit der er erneut unter Darlegung seiner Rechtsauffassung beantragt, die beantragte Löschung zu vollziehen.
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat trotz wiederholten Hinweises des Amtsgerichts nicht dargetan bzw. nachgewiesen, dass er berechtigt ist, den Antrag auf Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu stellen.
Nach § 13 Abs. 1 GBO ist antragsberechtigt jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist selbst weder Eigentümer des hier fraglichen Grundbesitzes noch sonst ersichtlich Berechtigter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit erfolgte zwar im Namen der Eigentümerin des Grundbesitzes. Eine entsprechende Vollmacht hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Eine Antragsberechtigung ergibt sich auch nicht aus § 15 GBO, da seitens des Beschwerdeführers weder eine Beurkundung noch eine Beglaubigung der für die Antragstellung erforderlichen Erklärung eines Berechtigten vorgelegt würde.
Das Amtsgericht hat nach alledem zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Für den Fall einer erneuten – ordnungsgemäßen – Antragstellung der Eigentümerin auf Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass das Amtsgericht sodann die Zulässigkeit bzw. die rechtlichen Grundlagen der Rechtsnachfolgeklausel vor und nach Einführung des BGB – gerade mit Blick auf das Datum der Eintragungsbewilligung, den 26.06.1896 – näher zu prüfen haben wird.
Unterschriften
Dr. Graßmück, Dr. Koller, Jorda
Fundstellen