Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 75.547,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 24.05.2014 kam es zur Kollision zwischen dem von dem Kläger geführten PKW und dem bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen (…). Der Unfall wurde zu 100% von dem Fahrer des Beklagtenfahrzeuges verschuldet.
Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine Fraktur des proximalen Radiusende links sowie ein stumpfes Bauchtrauma.
Vorprozessual zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR
Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 40.000,00 EUR.
Er behauptet, er habe infolge des Unfalls über die Radiusfraktur und das stumpfe Bauchtrauma hinaus ein Schädel-Hirn-Trauma, ein LWS-, HWS- und BWS-Syndrom, eine Schädelprellung, eine generalisierte posttraumatische Belastungsstörung/Angststörung und in Folge der posttraumatischen Belastungsstörung Schlafstörungen und Depressionen erlitten. Er könne keinen PKW mehr selbst fahren und auch passiv nicht darin befördert werden.
Er habe unter massiven Schmerzen an der Wirbelsäule und am Nacken sowie unter Kopfschmerzen gelitten.
Aufgrund der erlittenen körperlichen Schäden, Schmerzen und psychischen Schäden sei er seit dem 24.05.2014 bis zum heutigen Tag arbeitsunfähig.
Er habe bereits seit dem 22.05.2014 eine feste Zusage zu einer Arbeitsstelle ab dem 01.06.2014 bei der Firma (…). Diese Arbeitsstelle habe er aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht antreten können, so dass er diese wieder verloren habe. Es ergebe sich für den Zeitraum Januar 2016 bis August 2016 ein Erwerbsschaden in Höhe von 35.547,08 EUR, der von der Beklagten zu ersetzen sei.
Da er auch weiterhin unter erheblichen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls leide, seien weitere Folgebehandlungen und damit einhergehende Schmerzen und zusätzliche Belastungen erforderlich, so dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft habe.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund des Unfallereignisses am 24.05.2014 entstanden sind, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Lohnausfallschaden in Höhe von derzeit 35.547,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger unfallbedingt ein Schädel-Hirn-Trauma, ein LWS- und BWS-Syndrom, eine Schädelprellung und eine generalisierte posttraumatische Belastungsstörung/Angststörung und in deren Folge Schlafstörungen und Depressionen erlitten hat. Ebenso bestreitet angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Jahre vor dem Unfall durchgehen vollständig arbeitslos gewesen ist, dass der Kläger am 22.05.2014 eine feste Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten habe, die er unfallbedingt nicht habe antreten können, mit Nichtwissen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei infolge des Unfalls nicht eingetreten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.05.2017 (Bl.302 ff. d.A.) durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Herrn Dr. med. (X) vom 26.01.2018 und 29.06.2018 (Bl.348 ff. d.A.), die Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dr. (Y) vom 05.12.2018 (Bl.370 ff. d.A.) und vom 25.04.2019 (Bl.420 ff. d.A.) sowie dessen mündliche Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2019 (Sitzungsprotokoll vom 27.11.2019 Bl.456 ff. d.A.) sowie die Gutachten des Herrn Dr. (Z) vom 19.10.2020 (Bl.521 ff. d.A.), vom 03.05.2021 (Bl.292 ff. d.A.) und vom 06.09.2021 (Bl.321 f. d...