Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 6.800,00 EUR.
Tatbestand
Am 05.09.2008 bog der Kläger mit seinem Motorrad in N auf der Kreuzung I/Q/T auf die T ab und wurde dabei von dem PKW Seat des Beklagten zu 1., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., erfasst. Der Beklagte zu 1. war von einem Hofgelände in den Kreuzungsbereich eingefahren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten die alleinige Haftung für den Unfall trifft. Die Beklagte zu 2. hat den Sachschaden vollständig reguliert, für den Personenschaden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR bezahlt. Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente. Der Kläger war nach dem Unfall zunächst arbeitsunfähig, hat dann die Arbeit am 26.09.2008 auf eigenen Wunsch wieder aufgenommen. Die von dem Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen im Einzelnen sind streitig.
Der Kläger trägt vor, er habe durch den Unfall eine Distorsion der HWS, eine Distorsion und Prellung der BWS, eine Prellung des Ellenbogen rechts, eine Prellung des Hüftgelenks rechts und am rechten Beckenkamm, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskusriss Grad III, eine Prellung OSG mit Unterschenkel rechts und eine Fraktur des Beckenrings erlitten. Aufgrund der Distorsion der HWS leide er noch heute unter Beschwerden. Desweiteren sei ein nicht ausgeheilter Knieinnenbandschaden rechts mit Funktionseinschränkung verblieben sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion, letzteres auch deshalb, weil er bereits am 12.06.2007 einen Motorradunfall gehabt habe. Es sei deshalb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % gegeben.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, sowie eine Schmerzensgeldrente zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, nicht alle behaupteten Verletzungen ergäben sich aus den vorgelegten Attesten. Aus keinem der Atteste ergebe sich eine Fraktur des Beckenrings oder eine unfallbedingte HWS-Distorsion. Es seien nur unspezifische Altersbeschwerden ersichtlich. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung oder eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seien ebenfalls zu bestreiten. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr das Schmerzensgeld keine Genugtuungsfunktion habe, seien die bereits gezahlten 2.000,00 EUR Schmerzensgeld angemessen. Eine Schmerzensgeldrente sei zu versagen, weil dafür die Voraussetzungen fehlten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dem aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 27.02.2013 ersichtlichen Ergebnis. Die Akte 35 C 671/09 Amtsgericht Duisburg war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
I.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG über die bereits gezahlten 2.000,00 EUR hinaus konnte dem Kläger nicht zuerkannt werden. Die bereits gezahlten 2.000,00 EUR stellen einen angemessenen Ausgleich für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen dar. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass in dem Bereich von Verkehrsunfällen dem Schmerzensgeld nicht zusätzlich die Funktion zukommt, dem Verletzten Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 253, Rn. 4 m.w.N.). Der Bewertung, dass die gezahlten 2.000,00 EUR ein angemessenes Schmerzensgeld darstellen, liegt folgende Bewertung der Unfallfolgen zu Grunde:
1. Der Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass er durch den Verkehrsunfall vom 05.09.2008 eine Distorsion der HWS erlitten hat. Folglich ist auch nicht bewiesen, dass er noch heute unter einer solchen Verletzung leidet. Der Sachverständige Dr. W hat in seinem Gutachten ausgeführt, es ließe sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand
aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht feststellen, ob der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 05.09.2008 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Es lasse sich auch nicht nachweisen, und es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger als Folge einer Distorsion der HWS noch heute unter Beschw...