Entscheidungsstichwort (Thema)
berührungsloser Verkehrsunfall. ausweichender Radfahrer
Leitsatz (amtlich)
Weicht ein Radfahrer wegen eines auf dem Radweg entgegenkommenden PKW von dem befestigten Radweg auf den unbefestigten Seitenstreifen aus und stürzt er beim Wiederauffahren auf den Radweg, ist der Unfall der Betriebsgefahr des PKW zuzurechnen.
Normenkette
StVG §§ 7, 11
Verfahrensgang
Tenor
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 und weitere 138,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.05.2017 zu zahlen
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen unter Berücksichtigung eines Mitverschulden des Klägers um 50 %.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers müssen die Beklagte zu 2) 25 % und der Kläger 75 % tragen.
Der Kläger muss die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen.
Der Kläger muss 51 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen, den Rest muss sie selbst tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht in Anspruch.
Am 22.06.2016 gegen 15 Uhr befuhr der Kläger den ca. 2m breiten Radweg … von … kommend in Fahrtrichtung …. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem der Stadt … gehörenden und bei der Beklagten zu 2.) versicherten PKW (amtl. Kennzeichen …) den Radweg in entgegengesetzter Richtung. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren ohne Berührung aneinander vorbei. Der Kläger stürzte unmittelbar danach vom Fahrrad. Dabei zog er sich Verletzungen insb. am linken Oberarm zu. Er wurde stationär in die … in … aufgenommen und operativ versorgt. Am 27.06.2016 konnte er entlassen werden. Weil ein dabei eingesetztes Implantat brach, musste er sich in der Zeit vom 09.09.2016 erneut einer Operation in der … in … unterziehen. Dabei trat eine Schraubenfehllage ein, sodass am 15.09.2016 eine Revisionsoperation erfolgen musste. Am 18.09.2016 endete die Krankenhausbehandlung. Die weitergehende Behandlung fand bis zum 27.01.2017 bei dem Hausarzt Dr. … statt. An Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte musste er 160 EUR erbringen. Für Krankengymnastik musste er 226,60 EUR aufwenden.
Die Reparatur seines Fahrrades kostete 49,95 EUR.
Der Kläger beansprucht ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 EUR und Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und der Fahrradreparatur von insg. 436,55 EUR.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1.) mit überhöhter Geschwindigkeit um eine Kurve gefahren und ihm entgegengekommen sei. Da sie geradewegs auf ihn zu gelenkt habe, sei er zum Ausweichen nach rechts gezwungen gewesen, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei sei er zu Fall gekommen.
Die Verletzungen insbesondere im Bereich des linken Oberarms seien durch eine lange Behandlung bestehend aus Operationen, stationären Aufenthalten und Krankengymnastik geheilt worden aber immer nicht ganz abgeklungen. Es seien weiterhin und andauernd Bewegungseinschränkungen vorhanden; er könne keinen Faustschluss mehr machen und eine Beugung sei nur zu 75 Grad möglich.
Deshalb beantragt der Kläger,
die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017,
weitere 436,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 und
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche dem Kläger entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 zu erstatten, soweit diese nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1.) am Unfalltag im Auftrag des Ordnungsamtes tätig gewesen und damit bezüglich jeglicher Schadensersatzansprüche nicht ...