Nachgehend
Tenor
Der Freigabeantrag vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 5. und 8.. Die Antragsgegner zu 5. und 8. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst
Der Gegenstandswert wird auf 180 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Freigabeantrag vom 7. Mai 2007 ist unbegründet, weil ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für ihn nicht festgestellt werden kann. Der Antrag ist deshalb auf Kosten der Antragstellerin zurückzuweisen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der vormaligen Antragsgegner zu 5. und 8. ist eine gesonderte Kostenentscheidung geboten.
II.
Die Antragstellerin als abhängige Gesellschaft schloss am 20. Dezember 2006 mit ihrer an ihrem Grundkapital zu 77,82 % beteiligten Hauptaktionärin, der … in Düsseldorf, als herrschendem Unternehmen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In der vor allem dazu eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 6. Februar 2007 stimmte diese mit sehr großer Mehrheit (98,69 %) dem Vertrag zu.
Die der Beschlussfassung vorangehende Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt verlief kontrovers. Es wurden Einwendungen geltend gemacht, zahlreiche Fragen gestellt und eine Reihe von Widersprüchen gegen die Beschlussfassung zu Protokoll erhoben.
Kurzfristig nach Abschluss der Hauptversammlung meldete der Vorstand der Antragstellerin den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. Dezember 2006 zur Eintragung in das Handelsregister (HRB 3073 Amtsgericht Göttingen) an Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 1. März 2007. Sie wurde am 24. April 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung am 6. Februar 2007 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. Dezember 2006 wurden 16 Anfechtungsklagen erhoben. Die be Im Landgericht Göttingen eingegangenen Klagen (3 O 30/07 und folgende) sind nach deren Verbindung zu einem Verfahren an das Landgericht Hannover als dem für diese Streitgegenstände für das Land Niedersachsen ausschließlich zuständigen Konzentrationsgericht, dem Landgericht Hannover, verwiesen worden. Das Anfechtungsverfahren trägt be Im Landgericht Hannover das Aktenzeichen 23 O 63/07. Dem Verfahren 23 O 63/07 sind vier Nebenintervenienten beigetreten. Durch Schriftsätze vom 30. April 2007 haben zwei der Anfechtungskläger, die zu 5. und 8. des Anfechtungsverfahrens, die Antragsgegner zu 5. und 8. des vorliegenden Verfahrens, ihre Anfechtungsklagen zurückgenommen.
Auf dieses Anfechtungsverfahren und auf die dort geltend gemachten Anfechtungsgründe bzw. Anfechtungsgesichtspunkte, die sich – wertend geordnet – in 47 Einzelthemen zu 16 Sachverhaltskomplexen aufgliedern, und wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die Akten des Verfahren 23 O 63/07 Bezug genommen wird, bezieht sich der Freigabeantrag der Antragstellerin vom 7. Mai 2007, der am 8. Mai 2007 be Im Landgericht Hannover einging.
Der Antrag wurde zunächst gegen alle Kläger des Anfechtungsverfahrens gerichtet. Durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 wurde der Freigabeantrag gegen die Antragsgegner zu 5. und 8. zurückgenommen, nachdem der Antragstellerin die Klagerücknahmen der Anfechtungskläger zu 5. und 8. des Anfechtungsverfahrens, den Antragsgegnern zu 5. und 8. des vorliegenden Freigabeverfahrens, bekannt geworden waren.
Die Antragstellerin sieht ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Freigabeantrag trotz der bereits erfolgten Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 20. Dezember 2006 in das Handelsregister.
Der Freigabeantrag sei auch begründet. Den Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1. und 16. (Kläger zu 1. und 16.) fehle bereits die Anfechtungsbefugnis Sämtliche der in den aufrecht erhaltenen Anfechtungsklagen vorgebrachten Anfechtungsgründe seien offensichtlich unbegründet. Jedenfalls sei ihr und ihrer Hauptaktionarin Interesse an einer alsbald festzustellenden Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 20. Dezember 2006 gegenüber dem Gewicht der vorgebrachten Anfechtungsgründe als vorrangig anzusehen.
Wegen der dazu im einzelnen von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen und vorgebrachten Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze vom 7. Mai 2007 (Blatt 1 bis 95 d.A.), 15. Juni 2007 (Blatt 219 bis 234 d.A.), 26. Juni 2007 (Blatt 268 bis 281 d.A.), 2. Juli 2007 (Blatt 296 f d.A.) und 3. Juli 2007 (Blatt 298–307 d.A.) und der damit zusammen und nachfolgend zu den Akten gegebenen Anlagen AS1 bis AS37 (zwei breite Stehordner) Bezug genommen.
Die verbliebenen Antragsgegner sind dem Freigabeantrag entgegengetreten.
Wegen der dazu vorgetragenen Tatsachen und vorgebrachten Erwägungen wird auf die Schriftsätze vom 4. Juni 2007 (Blatt 139 bis 148 d.A.; Antragsgegnerin zu 4.), 4. Juni 2007 (Blatt 153 bis 156 d.A.; Antragsgegner zu 11.), 13. Juni 2007 (Blatt 177 bi...