Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 12.12.2007; Aktenzeichen 903 IE 5/07 -1)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen IX ZB 287/11)

BGH (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen IX ZB 101/08)

 

Tenor

  • Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

  • Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • Beschwerdewert: 38 000,00 €

 

Gründe

I.

Am 26. Juli 2007 beantragte der Schuldner vor dem High Court of Justice in London - Aktenzeichen ... - ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen.

Dieses Insolvenzverfahren wurde am 3. September 2007 eröffnet.

Am 19. November 2007 (Bl. 1 d.A.) beantragte die Sparkasse Hannover die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß Art. 3 Absatz 2, Art. 27 der Verordnung der Europäischen Union (EulnsVO) mit der Begründung, sie habe gegen den Schuldner Forderungen in einer Gesamthöhe von 3 594 492,77 € sowie aus einer Eventualverbindlichkeit aus einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 235 194,00 €, aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunden vom 15. Mai 1997 und 7. Juni 1998 sei sie Inhaberin von titulierten Forderungen in Höhe von 276 097,00 € und 2 495 104,00 €, die Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen der durch sie beliehenen Objekte seien anhängig (Amtsgericht Hannover ...), der Schuldner sei seit dem 1. Januar 2007 leitender Arzt und Facharzt für Ästhetisch-Plastische Chirurgie der ... GmbH in Hannover, Geschäftsführer sei der Sohn des Schuldners.

Durch Beschluss vom 12. Dezember 2007 (Bl. 40 d.A.) eröffnete das Amtsgericht Hannover das Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art. 27,28 der EulnsVO und bestellte der Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter. Das Amtsgericht begründete seine Anordnung damit, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, da am 3. September das Insolvenzverfahren durch den High Court of justice eröffnet worden sei, die Sparkasse antragsberechtigt sei und diese den erforderlichen Vorschuss gezahlt habe.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Bl. 71 d.A.) legte der Schuldner gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2007 sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über sein in Deutschland belegenes Vermögen seien nicht gegeben, weil nach Art. 3 Absatz 2 EulnsVO ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt sei, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet des anderen Mitgliedsstaates habe, was bei ihm, dem Schuldner, aber nicht der Fall sei, weil er nicht Gesellschafter der ... GmbH sei und auch in keinem sonstigen vertraglichen Verhältnis zur ... GmbH stehe, im Auftrag seines Arbeitgebers in London erbringe er tageweise ärztliche Leistungen in der ... GmbH in Hannover, über diesen Sachverhalt und die Höhe des an ihn in Großbritannien gezahlten Gehaltes habe der Public Receiver die Gläubiger bereits mit Schreiben vom 3. September 2007 in Kenntnis gesetzt.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 4. Januar 2008 (Bl. 73 d.A.) mit der Begründung nicht abgeholfen, unter einer Niederlassung nach Art. 2 lit. h, Art. 3 Absatz 2, Art. 27 ff EulnsVO sei keine Niederlassung im handelsrechtlichen Sinne, sondern lediglich eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, unstreitig sei der Schuldner als Chefarzt der ... GmbH tätig, was nach außen so beworben werde, soweit Art. 2 lit h EulnsVO der Einsatz von personellen und finanziellen Mitteln voraussetze, seien diese in Form der Klinik gegeben, die Tätigkeit des Schuldners im Ausland setze mehr als ein Mindestmaß an Organisation voraus, selbst wenn der Schuldner nicht an der Klinik beteiligt sei, dürfte er dem Personal gegenüber direkt weisungsbefugt sein, so dass nicht von unabhängigen Personen auszugehen sei, es erscheine abwegig, wenn der Schuldner behaupte, er sei kostenlos als Chefarzt tätig und erhalte von seinem britischen Arbeitgeber lediglich umgerechnet 1 600,00 €, so dass auch von einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit an der Klinik in Hannover auszugehen sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2008 (Bl. 84 d.A.) hat der Schuldner weiterhin vortragen lassen, die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens in Hannover sei unzulässig, nachdem bereits der High Court of justice ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet habe, auch ein Sekundärinsolvenzverfahren, das zwar grundsätzlich auch über das Vermögen von natürlichen Personen zulässig sei, sei hier deswegen nicht zulässig, weil er, der Schuldner, keine nach Art. 27, Art. 3 Absatz 2 EulnsVO erforderliche Niederlassung in Deutschland habe. Er habe seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in England, wo er mit seiner Ehefrau lebe, er sei als Arzt bei der ... Ltd. angestellt, die ausschließlich in England tätig sei, ausschließlich dort beziehe er ein regelmäßiges Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, die ... Ltd kooperiere mit der ... GmbH in Hannover, aus diesem Grund werde er im Auftrag seines Arbeitgebers für zwei...

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