Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Streitwertfestsetzung bei Klagen auf Unterlassung der Tierhaltung
Orientierungssatz
Die Streitwertfestsetzung bei einem auf Abschaffung des Tieres und dessen Entfernung aus der Mietwohnung gerichteten Klageanspruchs orientiert sich nicht am Wert des Tieres, sondern am Maß der gerügten Störung.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beschwerde des Beklagten führt zu einer Abänderung der erfolgten Streitwertfestsetzung.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Interesse der Kläger, die laut ihrem Klageantrag die Abschaffung des vom Beklagten gehaltenen Hundes und dessen Entfernung aus der Mietwohnung verlangen, nicht nach § 16 GKG zu bemessen, sondern nach § 3 ZPO. Diese Vorschrift wird allgemein bei Unterlassungsklagen aufgrund eines Mietvertrages für einschlägig gehalten (Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 Rn. 16 "Unterlassung"; Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., Anhang 3 zu § 3 "Unterlassung" Anm. f m.w.N.). Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht kann es dabei nicht allein maßgeblich darauf ankommen, welchen Wert der Hund des Beklagten hat. Entscheidung ist vielmehr das konkrete Interesse der Kläger, wie es durch den von ihnen verfolgten Klageanspruch zum Ausdruck gebracht wird. Dabei kann für Rechtsstreitigkeiten über die Tierhaltung eines Mieters in den angemieteten Räumen kein einheitlicher Wertansatz zum Tragen kommen. Das zeigt sich schon daran, welche Faktoren überhaupt bedenkenswert sind. Als solche kommen in Betracht das Maß der von der Tierhaltung ausgehenden Störung der Hausgemeinschaft, der Wert des Tieres sowie das Maß der durch die Tierhaltung verursachten zusätzlichen Wohnungsabnutzung. Diese Gesichtspunkte sind aber nicht in allen Rechtsstreitigkeiten zu diesem Problem in gleicher Weise einschlägig. Ausgehend vom jeweiligen Klageinteresse können z.B. die in den Mietzins einzukalkulierenden fiktiven Kosten für die zusätzliche Abnutzung der Wohnung durch das Tier im Mittelpunkt des Interesses stehen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Haustierhaltung ist (vgl. insoweit LG Hamburg WM 1987, 232; ähnlich AG Rüsselsheim WM 1987, 144). Andererseits kann der Wert des verkehrsüblichen Preises des Tieres im Mittelpunkt des Interesses stehen, wenn ein Mieter zur Unterlassung der Tierhaltung verurteilt wird und seine Rechtsmittelbeschwer zu bestimmen ist (LG Hannover - 11. Zivilkammer - WM 1985, 127/128 unter Bezugnahme auf LG Karlsruhe WM 1982, 83). Bei dem hier zu beurteilenden Streitwertinteresse der Kläger ist der Wert des Hundes hingegen ohne Belang. Ihr Klageinteresse zielt ab auf die Unterlassung der Störungen, die sie durch die Hundehaltung für gegeben erachten. Dabei ist es für sie gleichgültig, ob es sich um Störungen durch einen kleinen oder großen Hund, durch eine Promenadenmischung oder ein edles Zuchttier handelt. Folglich scheidet für die Streitwertfestsetzung bei einem auf Abschaffung des Tieres und dessen Entfernung aus der Wohnung gerichteten Klageanspruch nicht nur - wie allgemein anerkannt - dessen Liebhaberwert, sondern auch sein im Anschaffungswert oder Verkaufserlös repräsentierter objektiver Gegenwert aus. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des LG Hannover a.a.O. kann dies unter Umständen dazu führen, daß der Wert der Klage (Störungsbeseitigungsinteresse des Vermieters) und der Wert der Beschwer für das Rechtsmittelverfahren (Wertinteresse des Mieters) unterschiedlich zu bemessen sind (vgl. dazu Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 511a Rn. 4 mit Hinweis auf Schumann, Berufung in Zivilsachen, 3. Aufl., § 13 II 2).
Den an der hier geltend gemachten Störungsbeeinträchtigung zu bemessenden Streitwert hält die Kammer unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit 1.000,- DM für angemessen bestimmt. Die Kläger haben hier umfangreich zu den Belästigungen vorgetragen, die ihrer Ansicht nach gegeben sind. Diese liegen nach ihrem Vortrag, der dafür allein maßgeblich ist, in der Beeinträchtigung der Mitmieter und Kunden des im Haus ansässigen Kosmetikinstitutes. Dazu haben die Kläger Tatsachen zur Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung vorgetragen sowie über Einschüchterungen von Hausbewohnern und Besuchern durch den Hund.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 25 Abs. 3 GKG.
Fundstellen