Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Streitwert bei einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist nach dem Jahresbetrag der eventuellen Mietminderung zu bemessen.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Beschwerde ist zulässig (§ 9 BRAGO), jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das AG die angefochtenen (Teil-)Streitwerte im Rahmen von § 3 ZPO mit dem Jahresbetrag der eventuellen Mietminderung angesetzt.

Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung auch die Auffassung des Beschwerdeführers vertreten, bei einem Mängelbeseitigungsverlangen sei der dreifache Jahresbetrag der eventuellen Mietminderung als Streitwert anzunehmen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 88 m.w.N.). Als Begründung wird dazu aufgeführt, daß dieser Betrag dem Streitwert einer Klage des Vermieters auf Zahlung des Minderungsbetrages entspräche. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen.

So ist gemäß § 16 Abs. 5 GKG der Streitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf den Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses beschränkt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den Streitwert bei einer Klage des Vermieters auf Zahlung der Mietminderung an einem längeren Zeitraum auszurichten. Auch nach § 16 Abs. 1 GKG ist der einjährige Mietzins als Obergrenze für den Wert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses maßgebend. Über § 3 ZPO kann der Streitwert für einzelne vertragliche Ansprüche jedoch nicht höher oder in annähernd gleicher Höhe festgesetzt werden, als für den Bestand des ganzen Mietvertrages vorgesehen. Zwar dürfte der dreifache Jahresbetrag der Minderung nur bei einer höheren Minderung als vorliegend den Jahresmietzins erreichen; für die Frage, ob ein Jahresbetrag oder der dreifache Jahresbetrag anzusetzen ist, muß jedoch die Minderungsquote an sich außer Betracht bleiben.

Nach alledem ist in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 und Abs. 5 GKG der Streitwert bei einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters nach dem Jahresbetrag der eventuellen Mietminderung zu bemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737231

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