Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.845,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.6.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Klägern wird gestattet, eine Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen ein restliches Architektenhonorar geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in … das mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus Vorder- und Hinterhaus, bebaut ist und mehrere Mietwohnungen enthält. Diese wollte er modernisieren und die Kosten durch einen Kredit von der … Hypothekenbank finanzieren. Etwa ab März 1998 waren die Kläger, die die Architektengemeinschaft „agsta” bilden, durch den bei ihnen angestellten Architekten … an der Planung der Umbauarbeiten beteiligt. Weil die Finanzierung nicht reichte, entschloß sich der Beklagte, zunächst den Umbau des Vorderhauses in Angriff zu nehmen.

Am 18.7.1998 schlossen die Parteien einen schriftlichen Einheitsarchitektenvertrag, wonach die Kläger die Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 15 HOAI bezüglich Umbau und Modernisierung eines Mehrfamilienhauses erbringen sollten. Vereinbart waren darin ein Zuschlag für Umbau und Modernisierung von 25 % sowie Nebenkosten von 4 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Blatt 21–26 d.A. Bezug genommen. Ferner trafen die Parteien am 18.7.1998 folgende schriftliche Zusatzvereinbarung:

”A. Betreuung der Modernisierungsleistungen

  • Einbau neuer Fenster
  • Dachneueindeckung incl. Zimmerarbeiten für Gaube und Gerüst
  • Sanitär/Heizung incl. Warmwasser
  • Elt
  • Fliesen

B. Folgende Arbeiten sollen in Eigenleistung erbracht werden und werden nicht betreut:

  • Überarbeitung der Türen
  • Maler
  • Abbruch
  • Putz/Rohbau
  • Trockenbau
  • Fußböden
  • Endreinigung

Sofern Arbeitsbereiche aus B. durch den Architekten mit betreut werden, erfolgt stundenweise Vergütung. Die Obergrenze für die gesamten Arbeiten sind 45.000,– (incl. MwSt., Nebenkosten und Modernisierungszuschlag). Grundlage für den Arbeitsumfang ist die Kostenschätzung Stand 15.07.98.

Für die bisherigen Leistungen am Hinterhaus (Bauaufnahme und Kostenschätzung) werden pauschal 1.500,– DM zuzügl. MwSt. vereinbart.”

Der Beklagte kündigte den Vertrag fristlos mit Schreiben vom 2.3.1999, und zwar vor allem deshalb, weil der Architekt … seine Arbeit am 12.2.1999 eingestellt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger aus dem Bereich A der Zusatzvereinbarung vom 18.7.1998 die Leistungsphasen 5, 6 und 7 zu 100 %, die Leistungsphase 8 zu 60 % und die Leistungsphase 9 noch gar nicht erbracht. Die Eigenleistungen des Beklagten aus dem Bereich B waren zu diesem Zeitpunkt in Höhe von etwa 63 % des geschätzten Gesamtvolumens erbracht.

Nach der Kündigung nahmen die Parteien Verhandlungen über die Fortsetzung der Arbeiten auf. Am 26.4.1999 wurde die grundsätzliche Bereitschaft erzielt, die Arbeiten fortzusetzen. Eine dabei besprochene Vereinbarung, die der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger in einem Schreiben festhielt, wurde jedoch nicht vom Beklagten bestätigt. Allerdings zahlte er letztlich einen darin vorgesehenen weiteren Abschlag in Höhe von 10.000,00 DM. Eine von den Klägern vorgesehene Zusatzvereinbarung, die u.a. eine weitere Abschlagszahlung vorsah, kam ebenfalls nicht zustande. Deshalb schlossen die Kläger ihre Arbeiten nicht mehr ab.

Die Kläger erstellten zunächst eine Schlußrechnung, die mit einem Resthonorar in Höhe von 25.011,38 DM abschloß. Diese machten sie in einem Vorprozeß (Az. 8 O 4180/99 – 211) geltend. Diese Klage hat die Kammer seinerzeit abgewiesen, weil die Forderung noch nicht fällig sei.

Daraufhin erstellten die Kläger eine neue Schlußrechnung vom 5.4.2001 (Bl. 12 d.A.) die mit einem Restanspruch in Höhe von 18.497,11 DM abschloß und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin haben sie ihre ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die nicht mehr ausgeführten Leistungen jedoch nur mit einem Betrag von 326,54 DM angesetzt. Nunmehr aber setzen die Kläger gemäß § 9 des Architektenvertrages ihre ersparten Aufwendungen pauschal mit 40 %, nämlich 4.430,14 DM, an und machen nur noch eine Restforderung in Höhe von 15.870,23 DM geltend. Dabei gehen sie von dem vereinbarten Pauschalhonorar in Höhe von 35.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer aus und machen für die Betreuung der Eigenleistungen des Beklagten aus dem Arbeitsbereich B einen Stundenaufwand von 49 Stunden geltend.

Dazu t...

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