Normenkette
ZPO a.F. §§ 139, 511
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 17 O 1460/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.3.2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Hannover nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG in Hannover, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Beschwer: 262.091,95 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restliches Architektenhonorar.
Die Beklagte beabsichtigte, das Gymnasium A. in H. zu erweitern und umzubauen. Sie nahm deshalb Kontakt zum Kläger auf. Mit Schreiben vom 30.8.1993 (GA 5) übersandte sie dem Kläger einen vorbereiteten Architektenformularvertrag zur Unterzeichnung. Mit Urkunde vom 18.10./3.11.1993 (GA 7) schlossen die Parteien einen Architektenvertrag. Die Beklagte, vertreten durch K., beauftragte hierin den Kläger mit der Grundlagenplanung und Teilen der Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 15 HOAI). Für diese Leistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 30.000 DM. Mit Schreiben vom 15.4.1994 (GA 6) schlug die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung eine Anpassung des Architektenvertrages vor. Der Architektenvertrag vom 18.10./3.11.1993 sollte auf die vollständige Erbringung der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI erweitert werden. Als Pauschalhonorar für die vollständigen Leistungsphasen 1 und 2 wurde ein Betrag von 50.000 DM zzgl. 6 % Nebenkostenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 60.950 DM, vereinbart. Der Kläger nahm dieses Angebot mündlich an.
Der Kläger legte in der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten vom 8.6.1995 (vgl. Protokoll, GA 67) seine Planungsunterlagen für die vorgesehene Schulerweiterung sowie eine Kostenschätzung (GA 68) über Gesamtkosten von 4.454 Mio. DM vor und wies bei einer Bauausführung im Jahr 1997 auf eine Kostensteigerung von 15 bis 20 % hin.
Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 11.7./19.7.1995 (GA 16) beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4) für die Erweiterung des Gymnasiums (Erweiterung sechs Normalklassen, ein Zeichensaal, Raumgruppe Geografie, Andachtsraum) mit einer Option für eine Beauftragung mit den restlichen Leistungsphasen 5 bis 9.
In der Folgezeit trafen die Anordnung der geplanten Anbauten der sechs Normalklassen sowie die diesbezüglichen Alternativvorschläge des Klägers auf Bedenken der Denkmalschutzbehörde der Stadt H., die u.a. die Einbeziehung der Stadtmauer in die Planung betrafen.
Mit Schreiben vom 12.6.1996 (GA 76) überreichte der Kläger der Beklagten eine Kostenberechnung (GA 78) für die geänderten sechs Normalklassen, die mit rund 2.842 Mio. DM schloss, und verwies wegen der übrigen Bauabschnitte auf seine Kostenschätzung vom 1.6.1995 mit weiteren Kosten von ca. 2,144 Mio. DM. Mit weiterem Schreiben vom 19.6.1996 (GA 94) wies der Kläger darauf hin, dass sich die Gesamtkosten einschl. Mehrwertsteuer voraussichtlich auf 6,240 Mio. DM belaufen würden.
Mit schriftlicher Zusatzvereinbarung vom 5./12.11.1996 (GA 25) ergänzten die Parteien den Architektenvertrag vom 11./19.7.1995 und vereinbarten, dass für die Abrechnung die HOAI i.d.F. vom 1.1.1996 anzuwenden sei. Sie kamen für besondere Leistungen des Klägers im Rahmen der Vorplanung überein, dass diese mit einem Pauschalhonorar von 40.000 DM zu vergüten und dass ein Umbauzuschlag von 20 % zu zahlen sei. Im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 3a HOAI zu berücksichtigende Bausubstanz vereinbarten die Parteien bei 1.260 m³ zu umbauendem Raum einen Pauschalsatz von 478 DM/m³.
Nachdem die beschränkte Ausschreibung für den Bauabschnitt „Normalklassen” zu Angeboten führte, die die bisher geplante Bausumme um ca. 100 % überschritten, beschloss das K. der Beklagten die Aufhebung der Ausschreibung und bat den Kläger zur Nachverhandlung mit den Anbietern, um die Baukosten zu senken (vgl. Protokoll des Bauausschusses des K. vom 26.2.1997, GA 95). Nachdem es dem Kläger gelungen war, kostensenkende Maßnahmen für die Normalklassen zu planen, teilte er in der Sitzung des Bauausschusses des K. vom 6.6.1997 (vgl. Protokoll, GA 105) mit, dass die Gesamtkosten für Normalklassen (4.167 Mio. DM) und Sonderklassen nebst Andachtsraum (2,1 Mio. DM) insgesamt rund 6,3 Mio. DM betragen würden. Der Bauausschuss sprach sich für eine Teilbeauftragung im Hinblick auf die Normalklassen aus.
Mit Schreiben vom 3.11.1997 (GA 108) legte der Kläger Baukostenblätter für die Bauabschnitte I (Normalklassen), II (Andachtsraum), III (Sonderklassen) sowie eine Kostenschätzung für den Bauabschnitt IV (Außenanlagen) vor (GA 109–119).
In der Sitzung des Bauausschusses des K. vom 14.11.1997 (vgl. Protokoll, GA 120) rügte der Vorsitzende die sich aus den Baukostenblättern ergebenden Gesamtkosten von ca. 9.577.750 DM als nicht realisierbar. Soweit die Kosten nicht erheblich zu senken seien, müsse von einer Realisierung des ...