Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.000 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für neue Personenkraftwagen des Typs VW Sharan Trendline BlueMotion Technology 1,4 I TSI 110 kW in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben ohne dabei sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs.1 Pkw-EnVKV gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht , dass in einer Annonce wie folgt geworben wird:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden der Beklagten Ordnungsgeld bis zu Euro 25.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Wochen angedroht.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis für den Kläger in Höhe des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seiner Satzung ein Verbraucherverband und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen. Er beanstandet eine Werbung des beklagten Autohauses für einen neuen PKW wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (PKW-EnVKV) und verlangt deshalb eine Vertragstrafe sowie künftige Unterlassung.
Die Beklagte hatte im Oktober 2007 einen neuen PKW Polo beworben, ohne Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2 -Emissionen des Fahrzeugs zu machen (K 3). Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte die aus dem Anwaltschreiben vom 25.10.2007 ( K 2) ersichtliche Unterlassungserklärung ab und versprach dem Kläger für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe. Am 10. April 2010 bewarb die Beklagte im " Echo" den " neuen Sharan" unter Angabe von Motorisierungsdaten, aber ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2- Emissionen (vgl. Abbildung Bl. 3 d.A). Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2010 (K 4) "die nun fällige Konventionalstrafe" von Euro 7.500 und drohte bei Nichtzahlung unverzügliche gerichtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 20.7.2010 wiederholte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Zahlungsaufforderung , verlangte wegen Zahlungsverzuges Erstattung seiner Kosten und forderte daneben die Abgabe einer weiteren, aus der Anlage K 4 ersichtlichen Unterlassungserklärung, die nicht auf Werbung für einen VW Sharan beschränkt ist.
Mit seiner Klage vom 25.8.2010 beansprucht der Kläger wegen der Werbung vom 10.4.2010 eine Vertragsstrafe von ( nur) Euro 5.001 sowie abweichend von der vorprozessual geforderten weitergehenden eine lediglich auf den beworbenen PKW VW Sharan "Trendline Blue Motion Technology" bezogene Unterlassungserklärung und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 5.286 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2010 aus Euro 5.001 und seit Rechtshängigkeit aus Euro 285,24.
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des (Typs) VW Sharan Trendline BlueMotion Technology 1,4 I TSI 110 kw in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs.1 PKW-EnVKV gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht, dass in der Annonce wie folgt geworben wird:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage für begründet erachtet,
die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verurteilen, die einen Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigt.
Die Beklagte hält die Klage für insgesamt rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger im eigenen Vermögensinteresse systematisch Vertragstrafen- und Kostenerstattungsansprüche zu generieren versuche.
Die Beklagte meint, eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. .
Bei Annahme der Unterlassungserklärung vom 25.10.2007 habe der Kläger erklärt, die Angelegenheit sei damit beendet. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, dass aus der Sache insgesamt keine Ansprüche mehr gegen sie hergeleitet würden. Außerdem enthalte die beanstandete Anzeige im Echo keinen Wettbewerbsverstoß, weil die Informationsinteressen der Verbraucher durch die fehlenden Angaben nicht spürbar beeinträchtigt würden. Die Angaben könnten sich die Verbraucher unschwer anderweit jederzeit beschaffen. A...