Nachgehend

OLG Celle (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen 14 U 202/12)

 

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wegen der Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: bis zum 7. September 2012: 7.235,20 EUR; danach: 56.681,73 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Architektenhonorar.

Sie schlossen am 8./27. Oktober 2009 einen Architektenvertrag über den Neubau einer Fachmarktanlage in der xxx in xxx. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen. Dem Vertrag zugrunde lag ein Honorarangebot der Kläger vom 8. September 2009, das eine Angebotssumme von netto pauschal für die Leistungsphasen 1 bis 4 von 22.000,00 EUR "nach alter HOAI" auswies (vgl. Anlage K 2, Bl. 13 d.A.). Die weiteren Leistungsphasen 5 bis 8 gem. § 33 HOAI boten die Kläger mit Honorarangebot vom 5. Oktober 2009 zur Angebotssumme von netto pauschal 62.000,00 EUR "nach alter HOAI" an (vgl. Anlage K 3, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gab die Beklagte "die Leistungsphasen 3 und 4 der HOAI frei" (Anlage K. 4, Bl. 16 d.A.) und beauftragte überdies mit E-Mail vom 13. Juli 2010 die Kläger "absprachegemäß mit der unverzüglichen Durchführung der Phase 5" (Anlage K 5, Bl. 17 d.A.). Mit E-Mail vom 28. September 2010 offerierten die Kläger der Beklagten "einen zusätzlichen Nachlass von 40% auf die Leistungsphasen 6 bis 8, also 17.320,00 EUR netto" (Anlage K 6, Bl. 18 d.A.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 beauftragte die Beklagte die Kläger mit den "Leistungsphasen 6 bis 8 der HOAI zu einem Preis von 26.500,00 EUR netto incl. 2% Nebenkosten" (Anlage K 7, Bl. 19 d.A.). Mit E-Mail vom 25. November 2010 beauftragte die Beklagte überdies die Kläger mit der Leistungsphase 8 unter Bezugnahme auf eine "gegenüber xxx abgegebene handschriftliche Definition vom 24.11.2010" zu einem "vereinbarten Pauschalpreis" von 17.320,00 EUR netto (Anlage K 9, Bl. 22 d.A.). Dies bestätigten wiederum die Kläger mit Schreiben vom 29. November 2010 (Anlage K 10, Bl. 23 d.A.).

Nachdem die Kläger Leistungen erbracht hatten, rechneten sie am 12. September 2011 die Leistungsphasen 1 bis 5 mit noch offenen 2.094,40 EUR ab (Anlage K 11, Bl. 24 d.A.). Die Leistungsphase 8 wurde darüber hinaus mit weiteren 5.140,80 EUR mit gesonderter Rechnung vom selben Tag abgerechnet (Anlage K 12, Bl. 25 d.A.). Aus der Summe dieser Forderungen wurde zunächst die Klageforderung gebildet (vgl. Klageschrift vom 9. Januar 2012, Bl. 2 und 5 unten d.A.).

Mit Schriftsatz vom 19. April 2012 legten die Kläger dann eine neue Schlussrechnung vom 16. April 2012 vor (Anlage K 20, Bl. 142 ff. d.A.), nach der sich die Kläger einen offenen Restbetrag von 56.681,73 EUR errechneten (Bl. 143 d.A). Dabei setzten sie im Rahmen der Kostenberechnung anrechenbare Kosten von 1.810.000,00 EUR netto an (Bl. 144 d.A.). Zur Erläuterung bezogen sich die Kläger u.a. "auf Erfahrungswerte früherer Bauvorhaben" (Bl. 145 d.A.). Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 haben die Kläger den in der Schlussrechnung vom 16. April 2012 errechneten Betrag als Klageforderung geltend gemacht (Bl. 193 d.A.).

Die Kläger behaupten, sämtliche Leistungen, die von ihnen abgerechnet worden sind, auch erbracht zu haben. Ihre Leistungen seien mangelfrei. Sie sind der Ansicht, die Honorarschlussrechnung sei nachvollziehbar und insgesamt prüffähig. Das betreffe insbesondere die in Bezug genommenen Erfahrungswerte früherer Bauvorhaben. Diese ergäben sich aus Kennwerten eines in vergleichbarer Größenordnung errichteten Objekts "Neubau eines Fachmarktzentrums in Hannover" an der xxx unter Ansatz der bei diesem Objekt tatsächlich entstandenen Baukosten. Die Kostenberechnung bei den Kostengruppen 300 und 400 in der Schlussrechnung vom 16. April 2010 habe den von der Klägerin eingeholten GU-Angeboten verschiedener Firmen entsprochen (vgl. dazu im nachgelassenen Schriftsatz vom 11 .Oktober 2012, Bl. 213 ff. d.A.).

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 56.681,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.235,20 EUR seit dem 28. September 2011 und zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf weitere 49.446,53 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 661,16 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die von den Klägern vorgelegte Schlussrechnung vom 16. April 2012 für nicht prüfbar (Bl. 165 d.A.). Auch die vorangehende Honorarabrechnung, die zunächst der Klage zugrunde gelegt worden ist, sei nicht transparent gewesen (Bl. 56 d.A.). Die Forderung der Kläger sei damit nicht fällig. Ferner ist die...

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