Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine formularmäßige Abtretung von Ansprüchen aus Untermietverhältnis an Hauptvermieter
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Unwirksam ist die überraschende Klausel im Formular-Wohnungsmietvertrag:
"Der Mieter tritt schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderung des Vermieters zur Sicherheit ab."
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Mit zutreffender Begründung hat das AG in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Regelung in § 9 Nr. 5 des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Mieter A. nach § 3 AGBG-Gesetz nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Die im Vertragsformular vorgesehene Abtretung der Ansprüche gegen einen Untermieter (Forderungen nebst Pfandrecht) ist so ungewöhnlich und überraschend, daß der Mieter nicht mit ihr zu rechnen braucht (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, I 330 und Gelhaar, AGB-Gesetz und Formularmietverträge über Wohnraum, ZMR 1981, 230 Nr. 15). Der Mieter rechnet allenfalls damit, daß vom Vermieter zur Sicherung seiner mietvertraglichen Ansprüche zusätzlich zu dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht nach § 559 BGB die Zahlung einer Mietsicherheit erlangt wird (§ 550b BGB). Daß ein Vermieter darüber hinaus noch die Gewährung einer weiteren Absicherung - und sei es auch nur für den Fall der Untervermietung - verlangt, ist ungewöhnlich. Die Klausel ist hier auch drucktechnisch nicht so deutlich hervorgehoben, daß Kenntnisnahme des Mieters von der Klausel zu erwarten ist. Die Klausel ist in Ziffer 5 des Paragraphen des Mietvertrages enthalten, der die fettgedruckte Überschrift "Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Wohnungstausch" trägt.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, den überraschenden Charakter der Abtretungsklausel zu widerlegen. Die Kenntnisnahme des Mieters von dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters hat nicht zur Folge, daß er damit rechnen muß, daß der Formularmietvertrag eine Abtretung der ihn selbst zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht gegen den Untermieter zum Inhalt hat. Der Untermieter übernimmt durch den Untermietvertrag gegenüber dem Vermieter nicht sämtliche Pflichten und Rechte des Hauptmieters, und zwar selbst dann nicht, wenn das Mietobjekt insgesamt untervermietet wird. Der Untermietvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Untermieter, vertragliche Beziehungen zwischen Vermieter und Untermieter werden durch diesen Vertrag jedoch nicht begründet. Mit seinen eingebrachten Sachen haftet der Untermieter gem. § 559 BGB daher nur gegenüber dem Mieter. Wenn der Mieter im Fall der Untervermietung seine Sachen aus den gemieteten Räumlichkeiten entfernt, ist das Vermieterpfandrecht im übrigen auch nicht ohne weiteres gegenstandslos oder erloschen (§§ 560, 561 Abs. 2 BGB).
Da nach alledem die Abtretung gem. § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der Beklagte kein eigenes gesetzliches Pfandrecht gem. § 559 BGB an den eingebrachten Sachen des Klägers hat, kann dieser Herausgabe seiner Sachen verlangen. Soweit der Beklagte das Eigentum des Klägers bestreitet, ist dieses Bestreiten angesichts des Umstandes, daß er seinen Besitzanspruch auf die Abtretung des Vermieterpfandrechts durch den Mieter stützt, widersprüchlich und mithin unbeachtlich. Im übrigen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er das Eigentum nicht bestreiten wolle.
Fundstellen