Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000 EUR vom 17.08.2011 bis 22.03.2012 sowie aus weiteren 2.000 EUR seit 23.03.2012 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 181,60 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2012 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 888,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu bezahlen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Streitwert: |
10.241,60 EUR bis zum Teilanerkenntnis |
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8.241,60 EUR danach |
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem vom Beklagten erteilten Faustschlag ins Gesicht.
Am 12.08.2009 versetzte der Beklagte dem Kläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung im Straßenverkehr vorsätzlich einen Faustschlag auf die linke Gesichtshälfte.
Der Kläger zog sich hierdurch ein Trauma verbunden mit einer Fraktur des linken Kieferköpfchens, eine contusio labyrinth links, eine oberflächliche Schürfwunde des Unterkieferwinkels links und eine HWS-Distorsion zu. Die Kieferfraktur musste durch Einbinden einer Drahtkunststoffschiene in Lokalanästesie behandelt werden, die insgesamt einen Monat verblieb. In dieser Zeit konnte der Kläger nur flüssige Nahrung zu sich nehmen, in den ersten Wochen nach Entfernung der Drahtkunststoffschiene nur weiche Nahrung.
Durch Urteil des Landgerichts Hechingen vom 06.08.2010 (2 O 88/10) wurde deshalb rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden aus diesem auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruhenden Vorfall zu ersetzen hat.
Dem Kläger sind unter anderem folgende Kosten entstanden:
Rechnung Universitätsklinikum Tübingen vom 15.12.2011 |
262,10 EUR |
Rechnung Dr. … vom 30.05.2011 |
60,00 EUR |
Fahrkosten zur Begutachtung nach Tübingen |
19,50 EUR |
gsamt |
341,60 EUR |
Hierauf hat der Beklagte am 28.02.2012 100 EUR bezahlt. Nach einer Zahlungsaufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.03.2012 mit Fristsetzung bis zum 22.03.2012 lehnte der Beklagte am 21.03.2012 weitere Zahlungen ab.
Der Kläger behauptet, infolge des Faustschlags leide er noch an Kiefergelenksknacken links, das auf eine geringgradige Entrundung des linken Kiefergelenkköpfchens und einen dort bereits beginnenden arthrotischen Prozess zurückzuführen sei. Eine Verschlechterung des Zustands sei möglich.
Es liege zudem eine Sensibilitätsstörung am Dermatom C 7 vor. Bis heute verbleibe ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Gesichtshälfte.
Es seien außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.068,30 EUR entstanden.
Er ist der Ansicht, für die erlittenen Verletzungen und deren Folgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR angemessen.
Der Kläger beantragt:
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 EUR betragen sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000 EUR vom 17.08.2011 bis 22.03.2012 sowie aus dem vom Gericht für angemessen erachteten Schmerzensgeld seit 23.03.2012.
2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 241,60 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 85,00 EUR vom 17.08.2011 bis 22.03.2012 und aus 241,60 EUR seit 23.03.2012 zu bezahlen.
3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.068,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu bezahlen.
4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte wegen der mit den Klaganträgen Ziffer 1 bis 3 geltend gemachten Beträgen auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung haftet.
Die Beklagte anerkennt Klagantrag Ziffer 1) in Höhe von 4.000 EUR und beantragt im übrigen
Klagabweisung.
Der Beklagte behauptet, die Verletzungen des Klägers seien komplikationslos verheilt.
Die Einholung eines Gutachtens beim Universitätsklinikum Tübingen sei nicht erforderlich gewesen. Bei den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Teilzahlungsvereinbarung beträfen das Ausgangsvarfahren und hätten keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.
Der Beklagte ist der Ansicht, es sei höchs...