Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000 Euro zu bezahlen zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2005, abzgl. folgender Zahlungen:
19.04.2006 2.100 Euro
02.05.2006 300 Euro
01.06.2006 300 Euro
03.07.2006 300 Euro
01.08.2006 300 Euro
01.09.2006 300 Euro
02.10.2006 300 Euro
02.11.2006 300 Euro
01.12.2006 300 Euro
02.01.2007 300 Euro
01.02.2007 300 Euro
01.03.2007 300 Euro
02.04.2007 300 Euro
2. Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.800 Euro ist der Rechtsstreit im Hinblick auf Klageantrag Ziffer 1 in der Hauptsache erledigt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 64,50 Euro zu bezahlen, beginnend ab dem 01.01.2006.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger wegen der Leistungsanträge Ziffer 1 und 3 dieser Klage auch aufgrund einer vorsätzlich verübten unerlaubten Handlung haftet.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist in Ziffer 3 vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert:
Bis zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2006:
Klagantrag Ziffer 1: 30.000 Euro
Klagantrag Ziffer 2: 1.347,46 Euro
Klagantrag Ziffer 3: 1.290 Euro
Klagantrag Ziffer 4: 500 Euro
Streitwert gesamt: 33.137,46
Bis zum Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2006:
Klagantrag Ziffer 1: 30.000 Euro
Klagantrag Ziffer 2: 1.647,46 Euro
Klagantrag Ziffer 3: 1.290 Euro
Klagantrag Ziffer 4: 500 Euro
Streitwert gesamt: 33.437,46 Euro
Streitwert ab dem Teilvergleich:
Klagantrag Ziffer 1: 30.000 Euro
Klagantrag Ziffer 3: 1.290 Euro
Klagantrag Ziffer 4: 500 Euro
Streitwert gesamt: 31.790 Euro 3
Tatbestand
In der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2004 fand in der eine Fastnachtsveranstaltung statt, an der auch der Kläger teilnahm. Zwischen 3.00 Uhr und 3.30 Uhr hielt sich der Kläger mit mehreren Personen im Bereich des Treppenabgangs zu der Halle auf und war im Begriff, nach Hause zu gehen. Hierbei kam es zu einem Vorfall, bei dem der Kläger durch den Beklagten mit einem gläsernen Gegenstand im Gesicht und am linken Auge verletzt wurde. Danach entfernte sich der Beklagte vom Tatort, ohne sich um den Kläger und dessen schweren Verletzungen zu kümmern.
Der Kläger wurde zunächst mit der Notfallambulanz in das Kreiskrankenhaus verbracht. Dort wurde eine 8 cm lange, ausgefranste Risswunde über der linken Wange zum Kinn ziehend und eine Perforationsläsion des linken Auges diagnostiziert. Der Kläger blutete aus dem linken Auge, wobei das Augenlid nicht ausreichend geöffnet werden konnte.
Nach der primären Wundversorgung der linken Wange wurde der Kläger direkt in die Universitäts-Augenklinik nach verbracht. Er litt zu diesem Zeitpunkt unter starken Schmerzen im Bereich des linken Auges und unter großer Übelkeit. Eine Lichtscheinwahrnehmung auf dem linken Auge war nicht möglich. In der Augenklinik wurde eine penetrierende Verletzung des Augapfels mit durchgreifender Hornhautwunde, eine Verletzung der Lederhaut und der Regenbogenhaut mit Linsenbeteiligung sowie eine Risswunde des Oberlides diagnostiziert.
Am 18.01.2004 erfolgte in der Augenklinik die primäre Wundversorgung mit einer Naht der Hornhaut und der Lederhaut, einer Irisnaht sowie einer Tupfervitrektomie in Intubationsnarkose. Nach einer Linseneintrübung und Glaskörpereinblutung erfolgte ein sekundärer Eingriff zur Rekonstruktion am 21.01.2004. Dabei wurde u.a. die Linse des linken Auges entfernt. Intraoperativ wurde auch ein Netzhautloch mittels einer Vereisung versorgt. Am 23.04.2004 und 22.11.2004 erfolgte dann die Entfernung der Hornhautfäden.
Der Kläger war vom 18.01. bis 14.02.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Kontaktlinse für das linke Auge konnte erst ca. ein Jahr nach dem Vorfall angepasst werden, weil die Fäden der Hornhautnarbe erst Ende November 2004 entfernt wurden.
Zwischenzeitlich liegt die Netzhaut wieder vollständig auf. Als Dauerschaden verblieben ist die Linsenlosigkeit auf dem linken Auge sowie eine irreguläre Hornhautverkrümmung. Der Kläger muss deshalb auch in Zukunft weiterhin in ständiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung bleiben.
Im Strafverfahren wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt (Az. des). Auf das in der Berufungsinstanz gefällte Urteil wird hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt Bezug genommen (Bl. 148-156 d. Strafakte).
Mit Anerkenntnis-Urteil vom 08.06.2005 stellte das Landgericht Rottweil fest, dass der Beklagte ver...