Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 15 W 35/05) |
Tenor
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.01.2005 sind an Kosten zu erstatten:
9.490,80 EUR |
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 18.02.2005 |
von dem Kläger an die Beklagte.
Gründe
Zusammenfassung der 1. und 2. Instanz:
a) |
1. Instanz: |
4.298,65 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten. |
b) |
2. Instanz: |
5.192,15 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten. |
Gesamt: |
9.490,80 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten. |
Bei den Gerichtskostenvorschüssen der 1. Instanz war die Rückerstattung vom 16.02.2004 in Höhe von 3.673,38 EUR an den damaligen Kläger-Vertreter in Abzug zu bringen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der erstinstanzlichen Kosten bei der Kostenausgleichung hat sich das Gericht die Kommentierung zu § 85 InsO (Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Auflage) zu eigen gemacht, wonach die Kosten des gesamten Rechtsstreits als Masseschuld zu erstatten sind. Auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kommt es hierbei nicht an.
Kostenausgleich siehe Anlage.
Kostenausgleich 1. Instanz
I. |
Gerichtskosten |
||||
Sie betragen |
11.495,67 EUR |
||||
Davon tragen: |
9/10 Kläg. |
10.346,10 EUR |
1/10 Bekl. |
1.149,57 EUR |
|
Gezahlt haben: |
Kläg. |
6.995,67 EUR |
Bekl. |
4.500,00 EUR |
|
Zuviel bezahlt haben |
Kläg. |
0,00 EUR |
Bekl. |
3.350,43 EUR |
3.350,43 EUR verauslagte Gerichtskosten werden bzw. wurden an die Beklagte von der Landesoberkasse Baden-Württemberg zurückerstattet.
II. |
Außergerichtliche Kosten |
||||
a) Kläger |
5.006,00 EUR |
||||
b) Beklagten |
5.332,50 EUR |
||||
insgesamt: |
10.338,50 EUR |
||||
Davon tragen: |
9/10 Kläg. |
9.304,65 EUR |
1/10 Bekl. |
1.033,85 EUR |
|
Eigene Kosten: |
Kläg. |
5.006,00 EUR |
Bekl. |
5.332,50 EUR |
|
Zu erstatten |
von Kläg. |
4.298,65 EUR |
an Bekl. |
4.298,65 EUR |
|
III. |
Zusammenstellung |
||||
Betrag zu I.: |
0,00 EUR |
||||
Betrag zu II.: |
4.298,65 EUR |
||||
4.298,65 EUR |
|||||
sind von der klägerischen Partei an die beklagte Partei zu erstatten. |
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden auf der Grundlage des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19.02.2004 festgesetzt. Auf der Beklagtenseite waren die beantragten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder unter dem Gesichtspunkt ersparter fiktiver Parteiauslagen erstattungsfähig.
Kostenausgleich 2. Instanz
I. |
Gerichtskosten |
||||
Sie betragen |
0,00 EUR |
||||
Davon tragen: |
9/10 Kläg. |
0,00 EUR |
1/10 Bekl. |
0,00 EUR |
|
Gezahlt haben: |
Kläg. |
0,00 EUR |
Bekl. |
0,00 EUR |
|
Zuviel bezahlt haben |
Kläg. |
0,00 EUR |
Bekl. |
0,00 EUR |
|
II. |
Außergerichtliche Kosten |
||||
a) Kläger |
6.594,75 EUR |
||||
b) Beklagten |
6.501,80 EUR |
||||
insgesamt: |
13.096,55 EUR |
||||
Davon tragen: |
9/10 Kläg. |
11.786,90 EUR |
1/10 Bekl. |
1.309,65 EUR |
|
Eigene Kosten: |
Kläg. |
6.594,75 EUR |
Bekl. |
6.501,80 EUR |
|
Zu erstatten |
von Kläg. |
5.192,15 EUR |
an Bekl. |
5.192,15 EUR |
|
III. |
Zusammenstellung |
||||
Betrag zu I.: |
0,00 EUR |
||||
Betrag zu II.: |
5.192,15 EUR |
||||
5.192,15 EUR |
|||||
sind von der klägerischen Partei an die beklagte Partei zu erstatten . |
Die auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils beantragten Fahrtkosten nach Karlsruhe nebst Abwesenheitsgelder waren nicht erstattungsfähig, da mit der Berufung die Sache nicht auf eine tatsächlich veränderte Grundlage gestellt wurde. Der erforderlich gewesene Informationsaustausch mit einem Anwalt am Ort des Prozeßgerichts wäre somit auch ohne eine Informationsreise der Partei möglich gewesen. Der Informationsaustausch zwischen den Anwälten der 1. und 2. Instanz hätte schriftlich und fernmündlich erfolgen können und wäre mit den Gebühren der 1. Instanz abgegolten.
Fundstellen
Dokument-Index HI1600440 |
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