Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 15 W 35/05)

 

Tenor

Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.01.2005 sind an Kosten zu erstatten:

9.490,80 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 18.02.2005

von dem Kläger an die Beklagte.

 

Gründe

Zusammenfassung der 1. und 2. Instanz:

a)

1. Instanz:

4.298,65 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten.

b)

2. Instanz:

5.192,15 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten.

Gesamt:

9.490,80 EUR vom Kläger an die Beklagte zu erstatten.

Bei den Gerichtskostenvorschüssen der 1. Instanz war die Rückerstattung vom 16.02.2004 in Höhe von 3.673,38 EUR an den damaligen Kläger-Vertreter in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der erstinstanzlichen Kosten bei der Kostenausgleichung hat sich das Gericht die Kommentierung zu § 85 InsO (Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Auflage) zu eigen gemacht, wonach die Kosten des gesamten Rechtsstreits als Masseschuld zu erstatten sind. Auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kommt es hierbei nicht an.

Kostenausgleich siehe Anlage.

Kostenausgleich 1. Instanz

I.

Gerichtskosten

Sie betragen

11.495,67 EUR

Davon tragen:

9/10 Kläg.

10.346,10 EUR

1/10 Bekl.

1.149,57 EUR

Gezahlt haben:

Kläg.

6.995,67 EUR

Bekl.

4.500,00 EUR

Zuviel bezahlt haben

Kläg.

0,00 EUR

Bekl.

3.350,43 EUR

3.350,43 EUR verauslagte Gerichtskosten werden bzw. wurden an die Beklagte von der Landesoberkasse Baden-Württemberg zurückerstattet.

II.

Außergerichtliche Kosten

a) Kläger

5.006,00 EUR

b) Beklagten

5.332,50 EUR

insgesamt:

10.338,50 EUR

Davon tragen:

9/10 Kläg.

9.304,65 EUR

1/10 Bekl.

1.033,85 EUR

Eigene Kosten:

Kläg.

5.006,00 EUR

Bekl.

5.332,50 EUR

Zu erstatten

von Kläg.

4.298,65 EUR

an Bekl.

4.298,65 EUR

III.

Zusammenstellung

Betrag zu I.:

0,00 EUR

Betrag zu II.:

4.298,65 EUR

4.298,65 EUR

sind von der klägerischen Partei an die beklagte Partei zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden auf der Grundlage des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19.02.2004 festgesetzt. Auf der Beklagtenseite waren die beantragten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder unter dem Gesichtspunkt ersparter fiktiver Parteiauslagen erstattungsfähig.

Kostenausgleich 2. Instanz

I.

Gerichtskosten

Sie betragen

0,00 EUR

Davon tragen:

9/10 Kläg.

0,00 EUR

1/10 Bekl.

0,00 EUR

Gezahlt haben:

Kläg.

0,00 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Zuviel bezahlt haben

Kläg.

0,00 EUR

Bekl.

0,00 EUR

II.

Außergerichtliche Kosten

a) Kläger

6.594,75 EUR

b) Beklagten

6.501,80 EUR

insgesamt:

13.096,55 EUR

Davon tragen:

9/10 Kläg.

11.786,90 EUR

1/10 Bekl.

1.309,65 EUR

Eigene Kosten:

Kläg.

6.594,75 EUR

Bekl.

6.501,80 EUR

Zu erstatten

von Kläg.

5.192,15 EUR

an Bekl.

5.192,15 EUR

III.

Zusammenstellung

Betrag zu I.:

0,00 EUR

Betrag zu II.:

5.192,15 EUR

5.192,15 EUR

sind von der klägerischen Partei an die beklagte Partei zu erstatten

.

Die auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils beantragten Fahrtkosten nach Karlsruhe nebst Abwesenheitsgelder waren nicht erstattungsfähig, da mit der Berufung die Sache nicht auf eine tatsächlich veränderte Grundlage gestellt wurde. Der erforderlich gewesene Informationsaustausch mit einem Anwalt am Ort des Prozeßgerichts wäre somit auch ohne eine Informationsreise der Partei möglich gewesen. Der Informationsaustausch zwischen den Anwälten der 1. und 2. Instanz hätte schriftlich und fernmündlich erfolgen können und wäre mit den Gebühren der 1. Instanz abgegolten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600440

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