Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 02.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.01.2005 an Kosten zu erstatten sind:

9.467,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 18.02.2005 von der Klägerin an die Beklagte.

 

Gründe

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die 1. Instanz wurden auf Grund eines offensichtlichen Versehens auf 5.006,00 EUR festgesetzt. Es wurde hierbei irrtümlich der klägerische Kostenfestsetzungsantrag vom 16.01.2004 an Stelle des Antrags vom 16.02.2005 zu Grunde gelegt. Im klägerischen Antrag vom 16.02.2005 wurde das vor dem 01.01.2002 geltende Kostenrecht angewandt, weshalb sich die außergerichtlichen Kosten auf 5.243,30 EUR belaufen. Nach Durchführung der Kostenquotelung verringerte sich der Erstattungsbetrag auf 4.274,92 EUR für die 1. Instanz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600439

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