Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschluß der Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Bundespost
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung und Duldung der Anschließung seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost, wenn der Mieter sämtliche durch den Anschluß und die Verlegung des Kabels entstehenden Kosten übernimmt.
Gründe
Dem Kläger steht aus dem Mietvertrag i.V.m. § 242 BGB und Art. 5 GG ein Anspruch auf Zustimmung und Duldung der Anschließung seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost zu.
Aufgrund der angeführten Vorschriften hat ein Mieter dann das Recht zum Anschluß an bestimmte Einrichtungen - vorliegend Kabelnetz der Deutschen Bundespost -, sofern nicht überwiegende Interessen des Vermieters oder Dritter entgegenstehen (vgl. Sternel, 2. Aufl. II 317 ff. zum Anschluß einer Dachantenne sowie Urt. des AG Hamburg v. 18.12.1984 - 46 C 646/84 und AG Frankfurt v. 13.9.1985 - 33 C 1970/85 - 31; II 23 bis 33).
Ob der Anschluß an das Kabelnetz bereits für weite Schichten der Bevölkerung zur Selbstverständlichkeit geworden ist und ob diese Maßnahme tatsächlich bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantenne eine Wohnwertverbesserung oder gar Modernisierungsmaßnahme darstellt (vgl. WM 84, 82 und 245 für den Fall der Duldungspflicht des Mieters), ist für die Beurteilung des Anspruchs des Mieters auf Anschluß an das Kabelnetz zwar bei der Bewertung der Interessen des Vermieters beachtlich und daher mitzuberücksichtigen, jedoch für eine Bejahung des Bestehens eines Anspruchs auf Zustimmung und Duldung des Kabelanschlusses nicht alleine maßgebend.
Die Verkabelung hat in den letzten Jahren in beachtlichem Umfang zugenommen. Der Anschluß an das Kabelnetz der Deutschen Bundespost stellt eine Fortentwicklung und Ausbildung des bis dahin mittels Dachantennenanschluß erfolgten Fernsehempfanges dar, zu deren Installation (Dachantenne) der Mieter nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich berechtigt ist (vgl. Sternel a.a.O.). Der Anschluß an das Kabelfernsehen bietet darüber hinaus aufgrund der Anzahl der angebotenen Sender und Programme einen größeren und umfangreicheren Informationsüberblick und Meinungsüberblick.
Der Kläger beabsichtigt, die Anschlußkosten (sog. Kabelanschließungsgebühr) und die Kosten der Verlegung des Kabels vom sog. Übergabepunkt in die Wohnung durch einen Fachbetrieb und damit sämtliche durch den Anschluß und die Verlegung des Kabels entstehenden Kosten zu übernehmen. Ausgehend hiervon treffen den Beklagten mithin keinerlei Kosten, auch keine Folgekosten bei Beendigung des Mietverhältnisses, da hier gerichtsbekanntermaßen der Anschluß seitens des Mieters ggf. gegenüber Post gekündigt werden kann. Es kann mithin infolge der vom Kläger abgegebenen Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Kosten dahingestellt bleiben, ob die Post, die nach Durchführung der Arbeiten für das Setzen des sog. Übergabepunktes eine einmalige Anschließungsgebühr erhebt, die Arbeiten ansonsten kostenlos durchführt.
Zudem stellt das Setzen des sog. Übergabepunktes im Anwesen des Vermieters durch die Deutsche Bundespost, die alle hierzu erforderlichen Arbeiten (auch ein etwaiges Aufgraben und Wiederverfüllen des Vorgartens zur Kabelverlegung sowie Verschließung der erforderlichen Durchgangsstelle für das Kabel in das Hausanwesen) verrichtet, nur einen ganz geringfügigen Eingriff in die Sachsubstanz (Durchführung des fingerdicken Kabels durch die hierfür geeignete Stelle der Außenwand) des Gebäudes dar.
Unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte stellen die oben seitens des Vermieters zu beachtenden Umstände (etwaige Wohnwertverbesserung, Umfang der tatsächlichen Anschlüsse in der Bevölkerung) keine die des Mieters an der Gebrauchsgewährung in der Form des Kabelanschlusses überwiegenden Interessen dar.
Danach ist es dem Vermieter zumutbar, dem Kabelanschluß (Setzen des Übergabepunktes gemäß Klageantrag Ziff. II) zuzustimmen und die Verlegung im Haus bis in die Wohnung des Klägers zu dulden (Klageantrag Ziff. I 2).
Der Beklagte ist darüber hinaus auch verpflichtet, die Verlegung des Kabels im Hausanwesen entsprechend Klageantrag Ziff. I 2 zu dulden (Verlegung zu einem Ort nach Wahl des Mieters in der Wohnung). Gem. § 890 Abs. 2 ZPO war auf Antrag des Klägers auch die Androhung von Ordnungsmitteln entsprechend Tenor Ziff. I 3 auszusprechen.
Fundstellen