Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zum Kabelanschluß
Tenor
1. Die Klage wird abgewissen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar; jedoch wird dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 250,– DM abzuwenden, sofern nicht die Baklagte inrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit März 1977 Mieter einer im Gartenhaus, Erdgeschoß links, gelegenen 1-Zimmer-Wohnung im Hause der Beklagten. Er bat die Beklagte vergeblich, ihm die Erlaubnis zum Anschluß an das Kabelfernsehen zu erteilen und meint, die Beklagte sei hierzu verpflichtet, weil er bereit sei, sämtliche anfallenden Kosten einschließlich der Folgekosten bei Beendigung des Mietverhältnisses zu tragen und sich außerdem verpflichte, für den Fall einer Beendigung des. Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand auf Wunsch der Beklagten wiederherzustellen oder mit ihr hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Installation eines Kabelanschlusses durch eine private Kabelservice-Firma für Kabelfernsehen auf seine Kosten zu gestatten bzw.,
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot einer von der Deutschen Bundespost autorisierten privaten Kabelservicefirma zum Abschluß eines sogenannten Gestattungsvertrages über die Anschließüng der Wohnung des Klägers 1000 Berlin 20, Hasenmark 4, Gartenhaus links an das berliner Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost anzunehmen und die Anschließung der Wohnung an das berliner Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost – Setzen des sogenannten Übergabepunktes und die Verlegung des Kabels vom sogenannten Übergabepunkt in die Wohnung zu einem Platz seiner Wahl – zu dulden;
hilfsweise,
ihre Zustimmung zu einer zwischen ihm und der Deutschen Bundespost getroffenen Vereinbarung zum Anschluß der Wohnung an das berliner Breitbandkabelnetz zu erteilen und die Anschließung der Wohnung an das berliner Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost – Setzen des sogenannten Übergabepunktes, Verlegung des Kabels vom sogenannten Übergabepunkt in die Wohnung zu einem Platz seiner Wahl – zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sich für berechtigt, die Erlaubnis zum Kabelanschluß zu verwiegern und verweist darauf, daß sie als Eigentümerin eine Versorgungsvereinbarung mit der verkabelnden Firma unterzeichnen müßte, die ihr etliche Verpflichtungen auferlegen und sie 15 Jahre binden wurde, obwohl das Kabelprojekt selber in Berlin nur für einen Zeitraum von 5 Jahren laufe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet; dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zu, an das Kabelnetz angeschlossen zu werden.
Dem klägerischen Begehren fehlt eine irgendwie geartete Anspruchsgrundlage. Weder ist im konkreten Mietvertrag eine diesbezügliche Regelung getroffen noch sieht das Gesetz eine Anspruchsgrundlage vor.
Auch aus §§ 242, 535 BGB in Verbindung mit Art. 5 des Grundgesetzes läßt sich ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf einen Anschluß an das Kabelnetz nicht herleiten. Soweit hierzu bereits Entscheidungen ergangen sind, die dem Mieter einen Anspruch auf Verkabelung zuerkennen (AG Helmstedt DWW 1985, 130; AG Hamburg DWW 1985, 131; LG Heidelberg WM 1387, 17; AG Tempelhof-Kreuzberg MM 1988, 189), vermag zum einen sich das Gericht jenen rechtlichen Erkenntnissen nicht anzuschließen; zum anderen sind die dort entschiedenen Rechtsstreitigkeiten vom Sachverhalt her nicht mit dem Vorliegenden identisch.
Dazu ist folgendes auszuführen: Da eine spezielle Anspruchsgrundlage fehlt, ließe sich ein Anspruch des Mieters auf § 242 BGB dann stützen, wenn der Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Verpflichtungen ein berechtigtes Interesse an der Verkabelung hätte und dem keine mindestens gleichrangigen Interessen des Vermieters gegenüberstünden, es im Gegenteil unbillig wäre, wenn der Vermieter ohne jegliche eigene Beeinträchtigung das berechtigte Begehren des Mieters zurückwiese. Ansatzpunkt könnte dabei auch sein, daß der Mieter nach der Rechtsprechung (vgl. KG NJW 1985, 2031) die Verkabelung als Wohnwertverbesserung zu dulden hat. Dieses jetzt wohl allgemein anerkannte Recht des Vermieters begründet aber – etwa zwangsläufig in der Umkehrung – keinen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf einen Anschluß an das Kabelnetz. Die Basis ist in beiden Fällen nämlich völlig unterschiedlich.
So ist der Mieter gemäß § 541 b BGB verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung des Mietobjektes zu dulden. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine Ausprägung des § 903 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache grundsätzlich mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Außerdem besteht die gesetzgeberische Intention darin, die Verbesserung und Modernis...