Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzesstelle. Qualifizierung des nach dem insolvenzrechtlichen Beratervertrag monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO i.R.e. Zahlungsverlangens seitens des Insolvenzverwalters

 

Normenkette

InsO § 36 Abs. 1 Sätze 1-2; ZPO § 850 Abs. 2, § 850c

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 12.03.2008; Aktenzeichen 10 AZR 148/07)

BGH (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen IX ZB 169/04)

BAG (Entscheidung vom 24.10.1979; Aktenzeichen 4 AZR 805/77)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Insolvenzverwalter Zahlung von Beraterhonorar aus einem Beratungsvertrag, den diese mit dem Insolvenzschuldner abgeschlossen hat.

Mit Beschluss des AG Freiburg v. … wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen … bestellt (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Mit Datum v. 25.10.2010 wurde zwischen der Beklagten und dem Insolvenzschuldner ein Beratervertrag abgeschlossen, nach dem diese den Insolvenzschuldner mit der Erbringung von Beratungsleistungen in allen Geschäften und Maßnahmen, die dem gewerblichen Zwecke der Beklagten dienen, beauftragte, insbesondere in den Bereichen „„Beratung bei der Erstellung und Festlegung der Lancierungs- und Vertriebsstrategien”, „„Kundenbetreuung im In- und Ausland” und „Generelle Betreuung in Marketingfragen”. Daneben erklärte sich der Insolvenzschuldner bereit, die Beklagte im Bedarfsfall, bspw. bei Ausfall der Geschäftsführer, auch in sonstigen Fragen zu beraten. Es wurde ausdrücklich bestimmt, dass arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht bestehen und der Insolvenzschuldner keiner Weisungsgebundenheit seitens der Beklagten unterliegt (vgl. § 1, K2 AHK S. 3). In § 2 wurde vereinbart, dass der Insolvenzschuldner für die Leistungen nach § 1 ein monatliches Pauschalhonorar von 3.000 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MWSt erhält und berechtigt ist, das Honorar auch mit quartalsmäßigen Rechnungen zu liquidieren. Nach § 3 konnte der ab 1.11.2010 auf unbestimmte Zeit laufende Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. In § 4 wurde u.a. geregelt, dass der Insolvenzschuldner seinen Arbeitsort nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen kann und dass er berechtigt ist, auch für andere Firmen Dienstleistungen zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf den Inhalt der Anl. K 2 verwiesen.

In der Folgezeit stellte der Insolvenzschuldner für den Monat November mit Datum v. 6.12.2010, für den Monat Dezember mit Datum v. 21.12.2010, für den Monat Januar 2011 mit Datum v. 27.1.2011 und für den Monat Februar 2011 mit Datum v. 27.2.2011 der Beklagten das vereinbarte monatliche Honorar von insgesamt 3.570 EUR jeweils in Rechnung, die die Beklagte, die mit Schreiben des Klägers v. 12.1.2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet worden war, in bar bezahlte. Mangels Rechnungsstellung leistete die Beklagte nach Februar 2011 keine weiteren Zahlungen mehr.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten v. 10.2.2012, gerichtet an den Kläger, erklärte die Beklagte, dass sie den Beratervertrag als mit der Insolvenzeröffnung beendet betrachte und kündigte diesen vorsorglich außerordentlich fristlos und höchst vorsorglich fristgerecht. Der Kläger wies diese Kündigung mit Schriftsatz v. 14.2.2012 zurück. Mit Schreiben v. 17.2.2012, dem Kläger übergeben in der mündlichen Verhandlung v. 21.2.2012, erklärte die Beklagte erneut vorsorglich die außerordentliche fristlose und höchst vorsorglich die ordentliche fristgemäße Kündigung des Beratervertrags.

Der Kläger ist der Ansicht/behauptet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Beklagte gem. §§ 80, 148 InsO i.V.m. § 2 des Beratervertrags zur Zahlung des monatlichen Pauschalhonorars aus dem Beratervertrag an ihn als Insolvenzverwalter verpflichtet. Es handle sich dabei nicht um pfändungsfreies Arbeitseinkommen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 850 Abs. 2, 850c ZPO, sondern um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, zu deren Einziehung zur Insolvenzmasse er befugt sei. Die Beklagte müsse auch das Honorar für die Monate Januar und Februar 2011 nochmals an ihn als Insolvenzverwalter zahlen. Die Zahlung an den Insolvenzschuldner habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Beratervertrag sei nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners beendet worden, sondern erst durch die am 21.2.2012 übergebene ordentliche Kündigung v. 17.2.2012 mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 21.5.2012. Die Beklagte sei auch verpflichtet, über das im Beratervertrag vereinbarte monatliche Honorar von 3.000 EUR hinaus noch deutlich höhere Zahlungen zur Insolvenzmasse zu leisten. Das für die Beratertätigkeit des Insolvenzschuldners vereinbarte Honorar sei unter Berücksichtigung von dessen Fähigkeiten und Erfahrungen unangemessen niedrig. Der Insolvenzschuldner, gelernter Einzelhandelskaufmann, sei zuletzt bei … als Geschäftsführer tätig gewesen und habe ein durchschnittliches Jahres...

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